Händler liefert nicht - Taktisches Vorgehen

15. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
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Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)
Händler liefert nicht - Taktisches Vorgehen

Hallo zusammen.

Jetzt hat es mich mal erwischt.
Was zu tun ist ist mir relativ klar, jedoch gibt es ein paar (formale?) Probleme, bei denen ich mir nicht ganz sicher bin.

Ich habe ein virtuelles Gut bei ebay gekauft, per PayPal bezahlt und der (private) Verkäufer liefert nicht.
Aller Wahrscheinlichkeit nach hat er zu keinem Zeitpunkt die Ware überhaupt besessen.
Das mag Eingehungsbetrug sein, aber interessiert erstmal nicht weiter.
PayPal leht eine Erstattung des gezahlten Geldes ab, da diese Art Ware icht vom Käuferschutz abgedeckt wird.

Nun kommen wir zu den (doch recht zahlreichen) taktischen Problemen:

1. Die Plattform auf der es diese Güter gibt untersagt einen Handel damit.
Das BGB gilt zwar weiterhin, aber mir gefällt dieses Verbot nicht. Wenn der Verkäufer substantiiert anschwärzt könnte das ja auch Probleme bereiten...


2. Ich habe zwar "mein" ebay Konto genutzt, allerdings läuft das auf meine Mutter, da ich es schon so lange habe, dass ich zu dieser Zeit selbst noch keines bei ebay registrieren durfte, da ich noch keine 18 Jahre alt war.
Der Verkäufer schreibt in seiner Artikelbeschreibung sinngemäß folgendes:

quote:
Ebay Accountinhaber und Paypal Accountinhaber müssen die selbe Person sein, ansonsten werde ich die Transaktion abbrechen.


Dies verstößt zwar gegen die ebay AGB, scheint aber nicht von Bedeutung zu sein, da er behauptet, er hätte den Artikel übergeben. Damit hat er ja gewissermaßen zugestimmt, am Kaufvertrag festhalten zu wollen (zumal er das Geld ja auch nicht rausrückt).
Geliefert hat er allerdings nicht.

Kann es durch diese Konstellation irgendwelche Probleme geben?
Wer muss sich jetzt mit dem Verkäufer rumschlagen, bzw. brauche ich eine Vollmacht um mich mit ihm auseinandersetzen zu können?

3. Wenn ich nach erfolgloser Fristsetzung (Einschreiben mit Zeugen aufgegeben) nun Schadensersatz statt der Leistung geltend machen will (Dann Mahnbescheid, Anzeige, evtl. eine Klage), wonach richtet sich die Höhe?
Festpreisangebote auf dem Markt, Auktionen (die ja niedriger sein können als der "Marktpreis") oder anderes?

4. Irgendwelche Tipps zur weiteren Vorgehensweise, hab ich was übersehen?


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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129783 Beiträge, 41389x hilfreich)

quote:
1. Die Plattform auf der es diese Güter gibt untersagt einen Handel damit.
Das BGB gilt zwar weiterhin, aber mir gefällt dieses Verbot nicht. Wenn der Verkäufer substantiiert anschwärzt könnte das ja auch Probleme bereiten...

Insbesondere wenn der Plattformbetreiber im Ausland sitzt.
Aber damit schneidet er sich ka auch ins eigene Fleisch, oder werden da nur die Käufer bestraft?



quote:
Kann es durch diese Konstellation irgendwelche Probleme geben?
Wer muss sich jetzt mit dem Verkäufer rumschlagen, bzw. brauche ich eine Vollmacht um mich mit ihm auseinandersetzen zu können?

Eigentlich nicht, aber da Dir der Accountinhaber bekannt ist, sollte es kein Problem sein sich hier abzusichern?



quote:
Einschreiben mit Zeugen aufgegeben

Na komm, das das nicht ausreicht weist DU doch ....



quote:
Schadensersatz statt der Leistung ... wonach richtet sich die Höhe?

Nach dem Schaden. Das wäre derzeit das Geld das Dir der Verkäufer schuldet.
Musst Du teurer einkaufen wäre auch diese Differenz zu erstatten.





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#2
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Ok, ich habe vergessen zu erwähnen, dass der Kaufpreis ca 1/3 des durchschnittlichen Marktpreises ist (Festpreisangebote). Auktionen verlaufen ja immer unregelmäßig, da kann ich keinen Wert angeben, zumindest nicht leicht...

quote:
Na komm, das das nicht ausreicht weist DU doch ....

Zeugen für Inhalt und Adresse und Aufgabe.
Wenn dann noch ein Rückschein kommt sollte es ja reichen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129783 Beiträge, 41389x hilfreich)

Nun, dann wäre bei einem Deckungskauf der Schaden ja ermittelbar, es wäre dann die Differenz ja berechenbar.



quote:
Wenn dann noch ein Rückschein kommt sollte es ja reichen.

Dann schon.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Die Frage ist aber, auf was man sich da einlassen muss.

Reichen gängige Festpreisangebote, oder muss man auch bei Auktionen mitbieten, um den "echten" Marktpreis zu ermitteln.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129783 Beiträge, 41389x hilfreich)

Wo Du deinen Kauf vornimmst ist eigentlich egal.

Sicherheitshalber kann man ja ein paar Auktionen versuchen, falls ein Richter der Meinung sein sollte, das man Auktionen zuerst hätte versuchen müssen.





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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Da in 5 Minuten die gesetzte Frist zur gütlichen Einigung (=Rückzahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer und Verzicht auf weitere Maßnahmen meinerseits (Anzeige wegen Eingehungsbetrugs, Mahnbescheid, etc.), allerdings nur online) ablaufen wird, muss ich leider zu anderen Mitteln greifen.

Hierzu möchte ich das oben genannte Einschreiben mit Rückschein unter Zeugen (Inhalt + Adresse + Absenden) abschicken.

Allerdings gibt es noch ein paar Unklarheiten.
Die Situation ist immernoch folgende:

Der Verkäufer hat nicht vor zu liefern, hat die Ware nicht und hat sie (vermutlich) auch nie gehabt, hat aber mein Geld per PayPal bekommen.
In der Auktion hat er zur Bedingung gemacht, dass ebay - und PayPal-Account der selben Person gehören sollen, andernfalls wird er die Transaktion (also bei PayPal) stornieren.
Er hat jedoch nicht storniert und außerdem würde das ja nur gewissermaßen einen Wechsel der Bezahlart induzieren, denn diese Bedingung war nur bei Bezahlung mit PayPal. Insgesamt hat der Vertrag immernoch Bestand (oder?).

Folgende Unklarheiten bestehen immernoch:


1. Was genau kann ich warum fordern?

Schadensersatz statt der Leistung? (Wie sieht es in diesem Fall mit der Bedingung in der Auktion aus, könnte die Probleme bereiten?)

Wie setzt sich die Höhe dieses Anspruchs zusammen?
Durchschnittliche Festpreisangebote, oder auch Auktionen?

MUSS ich die Ware erst kaufen, bevor ich Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann?
Oder kann ich sogar nur das Geld nehmen, ohne Ersatz zu beschaffen?


2. Wer muss gegebenenfalls klagen?

Der ebay-Accountinhaber (also offiziell meine Mutter, da der Account immernoch auf sie läuft), oder ich als faktisch Geschädigter?
Kann diese ganze Sache auch per Vollmacht komplett auf mich übertragen werden, falls meine Mutter klagen müsste?


3. AGB der Plattform

Wahrscheinlich wird sich der Verkäufer unter anderem darauf berufen, dass die AGB der Plattform einen Handel untersagen.
Dennoch gelten die AGB nur zwischen mir und der Plattform, bzw. zwischen dem Verkäufer und der Plattform, jedoch sollten diese keine Auswirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und mir haben (vom Anschwärzen mal abgesehen). Oder irre ich mich?



Zur Vorgehensweise:
Unabhängig vo weiteren Geschehen werde ich Strafanzeige/Strafantrag stellen wegen Eingehungsbetrugs.


Demnächst werde ich ein Einschreiben versenden mit der Aufforderung zu liefern und einer Fristsetzung nach Datum. Darin enthalten ist, dass nach Ablauf der Frist Verzug eintritt und ich mir jegliche rechtlichen Schritte vorbehalte.

Sollte die Frist ergebnislos ablaufen, werde ich einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, allerdings bin ich mir hier nicht mehr ganz sicher was genau ich hier fordern soll, bzw. wie ich vorgehen soll.
Mus ich vorher noch meinen Rücktritt vom Vertrag erklären um Schadensersatz statt der Leistung fordern zu können?
Kann ich die marktübliche Summe im Mahnbescheid fordern, oder nur den Kaufpreis?
Welches Gericht ist dafür zuständig?


Sollte dem Mahnbescheid widersprochen werden, werde ich klagen, allerdings weiß ich auch hier nicht, welches Gericht dafür zuständig ist.

-- Editiert 3,141592653 am 25.07.2013 00:04

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Da ich bis heute einiges zu tun hatte bin ich bisher nicht dazu gekommen, mein oben genanntes Einschreiben zu verschicken.

Mein Vorschlag wäre:

quote:

Sehr geehrter Herr XYZ,

hiermit fordere ich sie dazu auf, mir bis spätestens xx.08.2013 die Ware aus der ebay-Auktion mit der Artikelnummer XXX zu übergeben.
Sollten sie diese Frist ergebnislos verstreichen lassen, so werde ich einen Anwalt mit der Durchsetzung meiner Ansprüche beauftragen, diese Kosten sind dann zusätzlich von ihnen zu tragen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich bei titulierten Forderungen eine eidesstattliche Versicherung einfordern werde, was dann zu einem Eintrag im amtlichen Schuldnerverzeichnis und zu einem Schufaeintrag führen wird.
Außerdem werde ich Anzeige wegen Eingehungsbetrugs bei der zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen.




Anmerkungen?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Schreibe ich hier zu viel/zu wenig/falsche Sachen?

Irgendwie bin ich verwundert darüber, dass keiner bescheid weiß.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16241x hilfreich)

Also ich find das OK.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Bachelor
(3499 Beiträge, 1353x hilfreich)

Es hat sich mittlerweile eine leicht veränderte Situation ergeben. Auf die Strafanzeige hin wurde mir im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs zumindest mein gezahlter Kaufpreis zurückerstattet, aufgrund der Dreistigkeit und der sehr mangelnden Kooperation des Verkäufers möchte ich aber weiterhin Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

Ich denke, dass mittlerweile Verzug gegeben sein sollte, dafür gibt es folgende Anhaltspunkte:

1) In der Auktion war von Lieferung innerhalb 24 Stunden nach Geldeingang die Rede. Kann man dabei von einem Fixgeschäft sprechen?
2) Per ebay wurde eine Lieferfrist gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist.
3) Ich habe ein Einwurfeinschreiben aufgegeben, mit Zeugen für Inhalt und Adresse, die Sendungsverfolgung sagt "zugestellt" und diese Sendungsverfolgung habe ich gespeichert. Im Einschreiben stand wieder eine Frist, welche mittlerweile ergebnislos abgelaufen ist.
4) Nach mittlerweile einem halben Jahr des Wartens und dem bereits erfolgten TOA sollte Verzug ja eigentlich kein Thema mehr sein?

Da ich eine Rechtsschutzversicherung habe, beabsichtige ich nun einen Anwalt mit der Beitreibung zu beauftragen.

Wie sieht es aus, wenn ich zwischenzeitlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe und der TOA erfolgreich abgeschlossen wurde? Schadensersatz statt der Leistung sollte ja immernoch drin sein.
Gibt es bzgl. des Schadensersatzes statt der Leistung irgendwelche Fallstricke, die ich beachten sollte?
Wie ermittle ich den konkreten Betrag, wenn ich fiktiv abrechnen will? Ich würde, um Arbeit und Ärger zu sparen das niedrigste Festpreisangebot auf ebay nehmen, das ich finden kann, das auf die nächsten ganzen 10€ abrunden, auf die Gesamtmenge hochrechnen und den bereits im TOA gezahlten Betrag abziehen.

Gehe ich recht in der Annahme, dass der Verkäufer durch sein Verhalten die Zahlung von meinem PayPal-Konto so wie sie war im rechtlichen Sinne akzeptiert hat(konkludentes Handeln), auch wenn das ebay-Konto ein adneres war? Und außerdem, dass ich der Vertragspartner bin und daher auch ich klagen muss und es mein Anspruch ist?


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-- Editiert 3,141592653 am 03.01.2014 18:13

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