Haftet der Autohändler für Verschleiß am Gebrauchtwagen?

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Rechte von Verbrauchern bei Gebrauchtfahrzeugen

Sachverhalt

Herr Brösel kauft im Herbst 2015 bei einem gewerblichen Autohändler einen 4,5 Jahre alten, gebrauchten Audi für private Zwecke.

Das Auto wurde vom Vorbesitzer rein privat genutzt. Das Auto war zuvor nie als Leihwagen, Fahrschulauto oder Taxi genutzt worden. Der Tachostand wies bei der Übergabe 103.000 Km aus.

Elisabeth Aleiter
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Im Verkaufsvertrag wurde durch den Händler festgehalten, dass die Autobatterie die Originalbatterie ist.

Das Auto war bei der Übergabe ohne Beanstandung, es wies nur die üblichen Gebrauchspuren auf.

1-2 Wochen vor dem Kauf hatte der Händler noch den TÜV mit diesem Auto ohne Beanstandungen absolviert.

Im Dezember 2015 ging die Batterie auf der Autobahn bei einem kurzen Kälteeinbruch bei laufendem Motor kaputt.

Brösel blieb auf der Autobahn liegen.

Er fordert die Kosten für eine neue Batterie, Abschleppkosten für seinen Wagen und die Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug zur Abfahrt von der Autobahn und nach Hause in Höhe von insgesamt rund 1.800,00 EUR von seinem Autohändler. Der Autohändler weist die Forderung zurück.

Es handle sich um einen reinen Verschleiß durch Gebrauch, diese Schäden müsse der Käufer selbst tragen.

Rechtliche Beurteilung:

Grundsätzlich haftet der gewerbliche Autoverkäufer dem Verbraucher gemäß den §§ 474 ff. BGB iVm. 433 ff. BGB für alle Mängel am Fahrzeug, die innerhalb eines Jahres auftreten. Treten innerhalb der ersten 6 Monate Mängel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat.

Ein Fahrzeugmangel liegt dann vor, wenn das Gebrauchtfahrzeug nicht von mittlerer Art und Güte ist. Die typischen Gebrauchsspuren begründen keinen Mangel.

Die Autobatterie ist ein so genanntes Verschleißteil, wie z.B. auch die Abgasanlage, Glühkerzen, Glühstifte, Kupplung, Bremsscheiben inkl. Beläge / Klötze, Lampen und Scheibenwischer.

Hier greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 23.11.2005 (VIII ZR 43/05) ein. Dort wird festgelegt: Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel des Gebrauchtwagens dar.

Bei diesen Verschleißteilen muss geprüft werden, ob nicht ein Verschleiß vorliegt, für den der Verbraucher selbst haftet.

Nicht jedes Verschleißteil, das kaputtgeht, bedeutet allerdings immer Verschleiß. Je geringer die gesamte Nutzungsdauer des Gebrauchtwagens (auch durch den Vorbesitzer), desto eher muss man auch bei einem Verschleißteil von einem Mangel ausgegangen werden.

Hilfreich ist in dem Zusammenhang die ADAC Liste Mangel / Verschleiss , die im Internet mit diesem Begriff gefunden werden kann. Hier wird deutlich, dass die Gesamtnutzungsdauer des Wagens bei der Abgrenzung Mangel / Verschleiß wichtig ist.

Bei Autobatterien ist insgesamt zu beobachten, dass die durchschnittliche Lebensdauer immer kürzer wird. Auch das kann im Internet leicht recherchiert werden.

Grundsätzlich muss nach einer vierjährigen Nutzungsdauer eines Fahrzeuges mit einem echten Verschleiß einer Autobatterie gerechnet werden.

Da das Fahrzeug im streitgegenständlichen Fall mehr als 4 Jahre genutzt wurde, kommt ein Verschleiß an einem Verschleißteil infrage. Ein Sachmangel kann daher ausgeschlossen werden, wenn Brösel keinen weiteren Nachweis liefern könnte, der für einen Sachmangel spräche.

Bei Verschleißteilen greift auch die Beweislastumkehr des Gebrauchtwagenkaufes nicht. D.h. es ist Sache des Verbrauchers positiv nachzuweisen, warum bei einem naheliegenden Verschleiß trotzdem ein Mangel vorliegen sollte.

Fazit

Brösel wird sehr wahrscheinlich auf den Kosten (neue Batterie, Abschleppen und Mietwagen) sitzen bleiben, wenn er keinen Nachweis dafür erbringen kann, dass nicht doch ein Mangel vorliegt, da dann von einem typischen Verschleiß auszugehen ist.

Sollten Sie so einen ähnlichen Fall haben und sich nicht sicher sein, fragen Sie bei uns nach einer kurzen Erstberatung an.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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