Haftstrafe / Haftbefehl

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Soltan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftstrafe / Haftbefehl

So, will auch ich einmal eine Frage stellen bzw 2.

1. Wenn ein Mensch z.B. in 6 Fällen des schweren Betruges angeklagt wird und die Taten als gewerbsmäßig angesehen werden
wie wird dann am Ende eine Strafe gebildet ??

§ 263 Abs.3 sagt ja sechs Monaten bis zu zehn Jahren

Wenn die 6 Fälle unterschiedliche Schadenssummen haben wird das berücksichtigt oder wird pro Tat 6 Monate angerechnet ?
Oder gibt es für die höchste Schadenssumme z.B. 12 Monate und für die abnehmenden Schäden geringe Maße ? Geht auch unter 6 Monaten dann als Erhöhung ?

2. Ginge man in diesem Falle davon aus, dass gegen den Angeklagte von Anfang kein Haftbefehl ausgestellt wurde,
ist ein nachträglicher Haftbefehl ( z.B Nach der Urteilsverkündung / Sitzung oder kurze Zeit nach der Verhandlung ) möglich

BZW muss die Staatsanwaltschaft dies beantragen oder kann der Richter von sich aus ohne "Wunsch" der StA einen Haftbefehl erheben ?

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-- Editiert Soltan am 10.01.2012 20:35

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20 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

1. Für jede Tat wird eine Einzelstrafe angesetzt. Aus diesen wird eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe gebildet. §§ 53 , 54 StGB Ermessenssache.

quote:<hr size=1 noshade>Oder gibt es für die höchste Schadenssumme z.B. 12 Monate und für die abnehmenden Schäden geringe Maße ? <hr size=1 noshade>


Wäre vom Prinzip her so denkbar, ja.

quote:<hr size=1 noshade>Geht auch unter 6 Monaten dann als Erhöhung ? <hr size=1 noshade>


Bei der Einzelstrafe nicht. Aber das relativiert sich ja in der Gesamtstrafenbildung.

2. Ein Haftbefehl (§ 112 ff. StPO ) ist unwahrscheinlich. Eine Ladung zum Strafantritt (das ist kein Haftbefehl in dem Sinne) kann schon rel. kurz nach der Verhandlung kommen. Kommt auf die Kapazität der aufnehmenden JVA an (insoweit die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, was ja grds. auch denkbar ist)

quote:<hr size=1 noshade>BZW muss die Staatsanwaltschaft dies beantragen oder kann der Richter von sich aus ohne "Wunsch" der StA einen Haftbefehl erheben ? <hr size=1 noshade>


Für die Strafvollstreckung ist ohnehin alleine die StA zuständig. § 457 StPO

Ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO (der hier wie gesagt unwahrscheinlich ist) würde vom Gericht erlassen, da es sich nicht um einen Vollstreckungs- sondern einen U-Haftbefehl handeln würde.







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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Soltan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bei der Einzelstrafe nicht. Aber das relativiert sich ja in der Gesamtstrafenbildung.
<hr size=1 noshade>


Sprich Tat 1 = Einzelstrafe 6 Monate und dann würde je nach Ermessen für die anderen Taten minimum 1 Monat dazugepackt


quote:<hr size=1 noshade>Für die Strafvollstreckung ist ohnehin alleine die StA zuständig. § 457 StPO

Ein Haftbefehl nach §§ 112 ff. StPO (der hier wie gesagt unwahrscheinlich ist) würde vom Gericht erlassen, da es sich nicht um einen Vollstreckungs- sondern einen U-Haftbefehl handeln würde. <hr size=1 noshade>


Vielleicht hakt es da bei mir etwas ;-)


Wieso wäre eigentlich ein Haftbefehl unwahrscheinlich ?


Ginge man davon aus, dass die Strafe mmmh sagen wir mal 4 Jahre abgeurteilt wird( Schadenshöhe der 6 Fälle fast siebenstellig ). Schadenswiedergutmachung kaum bis unmöglich.

Die Strafhöhe wäre doch ein großer Fluchtanreiz gerade für Menschen die zum ersten mal in eine JVA müssten ( Wobei ich dann im Umkehrschluss argumentieren würde, warum flüchtet man nicht vor dem Prozess oder noch früher, durch das zuständige Gericht kann man ja in etwa das Strafmaß beurteilen. )


Oder hängt es damit zusammen, dass man vorher ja bereits ohne Haftbefehl ( auch keiner der außer Vollzug gesetzt wurde ) selbständig und pünktlich erschienen ist und somit der nachhaltige Eindruck entsteht mal sich der Sache in stellen wird und somit auch der Vollstreckung ?
Selbst mit Wissen der Strafhöhe ?


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#3
 Von 
c_konert
Status:
Schüler
(474 Beiträge, 192x hilfreich)

Als Faustformel kann man sich merken:

Gesamtstrafe = Einsatzstrafe + 1/2 der Einzelstrafen.

Beispiel:

Strafe Tat 1: 10 Monate
Strafen Taten 2 - 6: 6 Monate

Die 10 Monate wäre die Einsatzstrafe, diese würde um die Einzelstrafen erhöht werden.

(6x5)/2 = 15 + 10 Monate Einsatzstrafe.

Über den Daumen gepeilt käme in diesem Beispiel 25 Monate raus.

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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist

"Never attempt to reason with people who know they are right.""

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sprich Tat 1 = Einzelstrafe 6 Monate und dann würde je nach Ermessen für die anderen Taten minimum 1 Monat dazugepackt <hr size=1 noshade>


Nein, jede Tat wird mit dem "bewertet" was das Gericht meint, wie es angemessen ist. Beispiel:

Tat 1: 6 Monate
Tat 2: 6 Monate
Tat 3: 6 Monate
Tat 4: 9 Monate
Tat 5: 10 Monate
Tat 6: 12 Monate

quote:<hr size=1 noshade>Wieso wäre eigentlich ein Haftbefehl unwahrscheinlich ? <hr size=1 noshade>


Weil ein Haftbefehl, soweit er der Strafvollstreckung dient (eine Strafe kann erst dann vollstreckt werden, wenn sie rechtskräftig ist), nur dann ergeht , wenn der Verurteilte sich nicht auf eine Ladung zum Strafantritt in der JVA einfindet, oder der Flucht verdächtig ist (also zu befürchten ist, dass er sich der Haftstrafe entziehen wird)

Die andere Art des Haftbefehls ist der U(ntersuchungs)-Haftbefehl, der auch schon vor der Rechtskraft eines Urteils erlassen werden kann, wenn der Angeklagte (noch nicht verurteilte) der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund aus §§ 112 oder/und 112a StPO besteht.


quote:<hr size=1 noshade>Ginge man davon aus, dass die Strafe mmmh sagen wir mal 4 Jahre abgeurteilt wird( Schadenshöhe der 6 Fälle fast siebenstellig ). Schadenswiedergutmachung kaum bis unmöglich. <hr size=1 noshade>


Wenn es bisher keine Haftgründe (Flucht-/Verdunkelungsgefahr) für einen U-Haftbefehl gab, tauchen die auch später nicht so einfach "aus der Luft" auf. Derjenige wird -wenn die Strafe rechtskräftig wird- zum Strafantritt geladen. Wenn er auf diese Ladung nicht erscheint, ergeht Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 StPO .

quote:<hr size=1 noshade>Die Strafhöhe wäre doch ein großer Fluchtanreiz <hr size=1 noshade>


Stimmt soweit. Nur geht die neuere Rechtssprechung dahin, dass alleine eine höhere Straferwartung in der Regel nicht reicht um einen U-Haftbefehl wg. Fluchtgefahr zu begründen, zumal wenn der Beschuldigte sich dem Verfahren bisher in keinster Weise entzogen hat. Dass er eine hohe Strafe zu erwarten hat, weiß er ja auch schon vorher, nicht erst, wenn er es schwarz auf weiß hat. Von daher könnte er ja auch schon vor dem Urteil flüchten, wenn er das wollte.

quote:<hr size=1 noshade>Oder hängt es damit zusammen, dass man vorher ja bereits ohne Haftbefehl ( auch keiner der außer Vollzug gesetzt wurde ) selbständig und pünktlich erschienen ist und somit der nachhaltige Eindruck entsteht mal sich der Sache in stellen wird und somit auch der Vollstreckung ?
Selbst mit Wissen der Strafhöhe ? <hr size=1 noshade>


Genau! (Ich hatte diesen Absatz zu spät gelesen, sonst hätte ich mir meinen letzten Absatz sparen können ;) )


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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

So und wenn ich meine beispielhaft angenommen Einzelstrafen mal nach der Standardformel, die auch Kollege Konert benutzt hat, zu einer Gesamtstrafe zusammenfassen würde, kämen da rd. 30 bis 31 Monate raus.

Bei einer fast 7 stelligen Schadenssumme sollte man sich aber schon durchaus auf eine Strafe oberhalb von 3 Jahren anfreunden. Zu welchem Gericht ist denn angeklagt? Schöffengericht (Amtsgericht) oder Große Strafkammer am Landgericht?

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#6
 Von 
Soltan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Bei einer fast 7 stelligen Schadenssumme sollte man sich aber schon durchaus auf eine Strafe oberhalb von 3 Jahren anfreunden. Zu welchem Gericht ist denn angeklagt? Schöffengericht (Amtsgericht) oder Große Strafkammer am Landgericht?


Schöffengericht

Er ist bereits einmal wegen änhlichen Delikten ( Schaden 4stellig) rechtsgültig verurteilt worden zu 12 Monaten auf Bewährung - das war aber vor der Anklage hier.


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Deshalb war ich auch überrascht, dass überhaupt kein Haftbefehl ergangen ist als die Anklage erhoben wurde.

Als die jetzt zu verhandelnden Taten bekannt wurden war er noch nicht vorbestraft-

Also droht jetzt doch noch ein Haftbefehlt während der Verhandlung oder bei Urteilsverkündung.

-- Editiert Soltan am 10.01.2012 22:39

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schöffengericht <hr size=1 noshade>


Das kann nur bis 4 Jahre verhängen. Mehr kann es also nicht geben. Plus das 1 Jahr auf Bewährung natürl. wenn die neuen Taten innerhalb der Bewährungszeit begangen wurden (also weder davor, noch danach, bzw. nach Straferlass)

In Sachen Haftbefehl gäbe es in dem Fall (zu erwartender Widerruf der Bewährung) noch die Möglichkeit des § 453c StPO

quote:<hr size=1 noshade>
§ 453c

(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl erlassen.

(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten entsprechend. <hr size=1 noshade>



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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:
Als die jetzt zu verhandelnden Taten bekannt wurden war er noch nicht vorbestraft-


Also wurden die jetzigen Taten, vor dem anderen Urteil begangen. Oder deutlicher: Der Tatzeitpunkt der jetzt angeklagten Taten lag vor dem Urteilszeitpunkt des anderen Urteils ?

Und die Bewährung ist auch noch nicht abgelaufen?

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-- Editiert !!Streetworker!! am 10.01.2012 22:44

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#9
 Von 
Soltan
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Also wurden die jetzigen Taten, vor dem anderen Urteil begangen. Oder deutlicher: Der Tatzeitpunkt der jetzt angeklagten Taten lag vor dem Urteilszeitpunkt des anderen Urteils ?

Und die Bewährung ist auch noch nicht abgelaufen?



Das ist völlig korrekt

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

In dem Fall ist das alte Urteil mit in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen (also zusammenzufassen) per sog. "nachträglicher Gesamtstrafenbildung", § 55 StGB .

Die 12 Monate stehen also als Einzelstrafe in einer Reihe mit den Einzelstrafen für die neuen Taten 1-6. Sollten die 12 Monate ebenfalls bereits eine Gesamtstrafe gewesen sein (weil es auch dort um mehrere Taten ging, z.B. 3 Stück) wäre diese wieder in ihre Einzelstrafen auszusplitten, welche dann als Einzelstrafen mit in der Reihe stünden, also z.B.:

Alt 1
Alt 2
Alt 3
Neu 1
Neu 2
Neu 3
Neu 4
Neu 5
Neu 6

Vorteil des Ganzen ist, dass die Gesamtstrafe am Schöffengericht nicht über 4 Jahre liegen kann, also so gesehen zu den alten 12 Monaten max. 36 neue dazu kommen können. Oder -wenn es mehr als 4 Jahre werden sollen- müßte die Sache ans Landgericht abgegeben werden.

In Sachen Haftbefehl bleibt es dabei, das dieser eher unwahrscheinlich ist.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Vielleicht noch ein Hinweis: wenn dem Amtsgericht der Strafrahmen zu gering ist, dann kann es das Verfahren auch ans Landgericht abgeben.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:

Zitat wirdwerden:
Vielleicht noch ein Hinweis: wenn dem Amtsgericht der Strafrahmen zu gering ist, dann kann es das Verfahren auch ans Landgericht abgeben.



quote:

Zitat !!Streetworker!!:
Oder -wenn es mehr als 4 Jahre werden sollen- müßte die Sache ans Landgericht abgegeben werden.


;) ;) ;)



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-- Editiert !!Streetworker!! am 11.01.2012 11:22

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Das Amtsgericht gibt die Sache nicht an das Landgericht ab.
Es gibt die Sache zurück zur StA, mit entsprechendem Hinweis.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nö. Schaust Du mal in § 270 StPO .

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>Nö... <hr size=1 noshade>


Exact: Nö...

quote:<hr size=1 noshade>Schaust Du mal in § 270 StPO . <hr size=1 noshade>


Und dazu aus dem Kommentar (hab jetzt extra nachgeschlagen):

quote:<hr size=1 noshade>Mit seinem Erlass macht der (Verweisungs-)beschluß die Strafsache bei dem Gericht, an das verwiesen wird, unmittelbar anhängig. [...] Dieses Gericht ist an den Verweisungsbeschluß gebunden. Mayer-Goßner StPO, 51. Auflg., S. 1085, Rn. 18, 19 <hr size=1 noshade>


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Richtig. Im Hauptverfahren ist nun mal das Gericht Herr über dasselbe, nicht mehr der Staatsanwalt, wie es im Ermittlungsverfahren ist. Und es soll durch diese Bestimmung ein Hin- und Hergeschiebe vermieden werden. Was ja das höhere Gericht nicht daran hindert, "geringer" zu entscheiden.

Beispiel: fahrlässige Tötung wird angeklagt. Im Laufe der Verhandlung kommt das Schöffengericht zu der Überzeugung, dass wohl auch Mord in Betracht käme. Gibt das Verfahren ans Landgericht ab. Das Landgericht muß dann verhandeln, kann aber gleichwohl nur wegen fahrlässiger Tötung verurteilen.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Exact: Nö... <hr size=1 noshade>


dochdoch:

§ 209 StPO

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Da geht es um die Eröffnung des Verfahrens, also da sind wir im Zwischenverfahren. Völlig anderer Verfahrensstand. Hat mit dem hier gar nichts zu tun.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Solange das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, was hier der Fall zu sein scheint, trifft nur § 209 StPO zu.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Von einer Nichtzulassung vermag ich hier nichts zu erkennen.

wirdwerden

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