Hartz-IV-Sanktionen rechtswidrig: Erfolg beim Widerspruch
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitslosengeld, Jobcenter, Sanktionen, ZwangsmaßnahmenDas Jobcenter verhängt bei der Verweigerung von Angeboten Sanktionen für Hartz-IV-Empfänger. Doch rechtens sind nur gut ein Drittel der Auflagen - Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg!
Medien zitierten jüngst die Bundesregierung, nach der das Einlegen von Widerspruch oder die Klage gegen Hartz-IV-Sanktionen bei gut jedem dritten Empfänger der Grundsicherung erfolgreich war. In über 50.000 Fällen im Jahr 2015 gestatteten Gerichte etwa 19.000 Widersprüche, teilweise oder sogar vollständig - knapp die Hälfte aller Kläger bekam Recht.
Hartz-IV-Sanktionen abschaffen — fordert die Linke
Die Partei der Linken sieht sich in der Erfolgsquote der Widersprüche bestätigt, ihrer Forderung nach Abschaffung der Sanktionen für Arbeitslosengeld-II-Empfänger (ALG II) nachzukommen. Durch die mehr als 18.500 Widersprüche und deren Stattgeben vor Gericht sei dargelegt, dass Zwangsmaßnahmen in der Praxis verfassungswidrig seien.
Im Falle eines Sanktionsbescheides hilft nur der fristgerechte Widerspruch zur Aufhebung. Andernfalls ist mit der Rechtskräftigkeit der angeordneten Sanktion zu rechnen. Sollte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) allerdings Sanktionen vollständig aufheben oder diese zumindest begrenzen, können die im Sanktionsbescheid bestimmten Auflagen nicht aufgehoben werden.
Hartz-IV-Sanktionen: Was ist das?
Das zuständige Jobcenter erlegt ALG II-Empfängern gewisse Pflichten auf, die unter der Androhung von Sanktionen eingehalten werden sollten. Dabei handelt es sich z.B. um die Meldepflicht, um zurück ins Arbeitsleben zu finden und die Bereitschaft aus der Grundsicherungs-Empfängnis kommen zu wollen zu demonstrieren. Unter die sog. Mitwirkungspflicht fällt u.a. auch, dass monatlich eine gewisse Anzahl an Bewerbungen ausgesandt werden muss, die ebenso nachgewiesen werden müssen.
Mögliche Sanktionen sind anhängig von der Art der Pflichtverletzung. Erscheint man bspw. nicht bei einem Termin im Jobcenter, kann mit einer zehnprozentigen Kürzung des Monats-Regelsatzes (entspricht 39,90 €) gerechnet werden.
Bei der Verweigerung von Arbeitsangeboten wie 1-Euro-Jobs können auch höhere Kürzungen auf Hartz-IV-Empfänger zukommen:
- 1. Ablehnung führt zu 30 %-iger Kürzung des Regelsatzes
- 2. Ablehnung führt zu 60 %-iger Kürzung des Regelsatzes
- 3. Ablehnung hat eine Streichung der Leistung samt Unterkunftskosten zur Folge
Bei Grundsicherungsempfängern unter 25 Jahren ist eine Streichung des vollständigen Satzes schon bei der ersten Verweigerung einer Arbeitsaufnahme gewiss.
Bei Fragen zu Hartz-IV-Sanktionen oder Problemen mit dem Jobcenter stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung gerne zur Seite. Als Experten im Bereich Arbeits- und Sozialrecht wissen wir, was zu tun ist. Das Wichtigste aber ist auch hier: Widerrufsfristen einhalten! Dies erspart schon zu Beginn viele Umstände.