Hausordnung möglichst schnell ändern

1. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Newton36352
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 47x hilfreich)
Hausordnung möglichst schnell ändern

Hallo,
wir bewohnen eine selbstgenutzte Eigentumswohnung (Gartenwohnung) in einer fünf-Parteien-Wohnanlage (Bj. 2011).
Die Miteigentümerin über uns hat ihren Keller zu einem extrem intensiv genutzten Musikzimmer umgebaut. Es grenzt an unser Bad und unsere Küche. Das Musikzimmer wurde uns bei mehreren Besichtigungen der Wohung als schallisoliert beschrieben. Doch das ist schlicht falsch: wir müssen, vor allem Freitag, Samstag und Sonntag, Klavier, Geige und Gesang ertragen. Mehrere selbst durchgeführte Messungen ergaben bis zu 40 Dezibel in unserem Wohnzimmer. Momentan dröhnt das Klavier mit 50 Dezibel durch die Wohnung. Laut Hausordnung darf die Partei jeden Tag, auch an Sonn- und Feiertagen von 6-24 Uhr, nur unterbrochen von einer Mittagspause von 12-13 Uhr (die auch eingehalten wird), "im schallgeschützten Musikzimmer musizieren". So steht es in der Hausordnung. Ein Zusatz besagt, dass dies erlaubt ist, solange keine andere Partei gestört wird.
Meine Frage: welche Möglichkeit habe ich, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass wenigstens Samstags und Sonntags nicht gespielt wird?
Ich bin am Ende meiner Kräfte!
Vielen Dank für Informationen sagt
Newton36352

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wozu die Hausordnung ändern? Sie gibt euch doch alle Mittel, gegen die Störung auf normalem Wege vorzugehen.

Da ihr eben gestört werdet, ist das ständige Musizieren nicht erlaubt und ist zu begrenzen.

Die Hausordnung selbst kann in einer Eigentümerversammlung mit Mehrheit geändert werden. Vorher diesen Wunsch dem Verwalter mitteilen, damit dies Tagesordnungspunkt wird.


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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
Wischnek
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 38x hilfreich)

Schalldämmung ist ein dehnbarer Begriff. Instrumente wie Geige, Klavier, Gesang etc. sollte man durch eine professionelle trittschallentkoppelte Dämmung annähernd vollkommen eliminieren können. Anders sieht es bei akustischen Schlagzeugen aus. Wir haben bei uns im Reihenhaus ein Klavier an der Wand zum Nachbarhaus, überhaupt kein Problem.

Ich würde das Gespräch suchen und darauf hinweisen, dass die Schalldämmung offensichtlich nicht für intensive Nutzung ausreicht. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Kellerbesitzer in Freude ausbrechen, da die zusätzliche Dämmung vermutlich nicht billig wird. Kommt es denn direkt durch die Wand oder vielleicht "aussenrum"?

40-50 db sind ja auch nicht mörderisch. Vielleicht kann man sich auf Zeiten einigen und dann ggfs. bei Euch ein bischen Mucke anmachen, das sollte ja schon reichen, oder?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Und mit Sicherheit kann eine Hausordnung nicht die gesetzliche Sonntagsruhe aushebeln.
Ich würde aber auch das Gespräch suchen. Zu klären ist: übt die Nachbarin alleine, mit anderen, unterrichtet sie und wann ist tatsächlich die Musik an? Wenn die Nachbarin mit anderen übt, soll sie doch einmal in eurer Wohnung sein, während der Partner übt.
Im Normalfall ist 2-3 Stunden täglich durch Urteile abgedeckt - und mit Sicherheit nicht Sonn- und Feiertags und auch in der Woche nicht von 6-24.00 Uhr (höchsten 8-20.00 Uhr).

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#4
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Die TE sagt aus

quote:
Ein Zusatz besagt, dass dies erlaubt ist, solange keine andere Partei gestört wird.

Von den 50 Dezibel Musiklärm werden wahrscheinlich nur die daneben - oder darüberliegenden Wohnungen betroffen sein.
Es sollte in jedem Fall die Schallschutzisolierung der Wände kontroliert werden.
§ 14 sagt aus das sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum so genutzt werden soll das einem Anderen kein Nachteil entsteht.
Lärm der durch eine schallisolierte Wand dringt ist als nachteilig anzusehen.
Somit können die Wohnungseigentümer entsprechend § 21/3
durch einfache Stimmenmehrheit beschließen die Schallisolierung der Wände nachgebessert werden muss.
Weil dieses ein nicht wiederkehrender Einzelfall ist,können durch Beschluss die Kosten dafür nach § 16/4 dem Verursacher alleine aufgebürdet werden.
Anschließend steht der Verursacher gegenüber der Gemeinschaft in der Pflicht die Nachbesserung der Schallisolierung nachzuweisen.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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