Höhergruppierung für Tätigkeiten außerhalb der Stellenbeschreibung

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go453064-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Höhergruppierung für Tätigkeiten außerhalb der Stellenbeschreibung

In einem fiktiven, mittelständischen (>500 Mitarbeiter) Unternehmen, welches tarifgebunden ist, sei angenommen, das es auf Produktionsebene folgende Hierarchie gibt:

Einrichter > Einrichtervetreter > Bediener

Ein Bediener, der seit Jahren Tätigkeiten übernimmt, welche der Tätigkeitsbeschreibung eines Einrichtervertreter entsprechen, möchte nun eine entsprechende Entgelteingruppierung erreichen. Dies wird ihm aber verweigert, da die Position des Einrichtervertreter bereits besetzt ist.

Der Bediener fragt sich, ob eine interne Stellenausschreibung für die Einsetzung zum Einrichtervertreter (oder auch Einrichter) erforderlich ist oder nicht. Das fiktive Unternehmen besetzt diese Stellen bisher nach Gutdünken ohne Ausschreibung. Da aber mit der höherwertigen Tätigkeit auch ein höheres Entgelt verbunden ist, fühlt sich der Bediener ungerecht behandelt, da er keine faire Chance hat, sich auf diese Stelle schriftlich zu bewerben.

Kann der Bediener eine Aufgruppierung durch den Betriebsrat erwirken?
Auf welcher Grundlage könnte er das tun (z.B. Gleichbehandlungsgrundsatz)?
Sind höherwertige Stellen abteilungsintern und/oder -übergreifend ausschreibungspflichtig?

Ich hoffe auf eine angeregte Diskussion. :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go453064-8):
Sind höherwertige Stellen abteilungsintern und/oder -übergreifend ausschreibungspflichtig?

Kommt ganz darauf an, ob sich was dazu in den vertraglichen Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, BV, ...) findet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

a) Der BR kann beim AG vorstellig werden und das Begehren unterstützen, aber das war's dann schon.
b) Was sollte da gleich behandelt werden, wenn die Konstellation einzigartig ist?
c) von außen nicht zu beantworten

Im privaten Sektor gibt es keine Automatik der Art, dass eine bestimmte Tätigkeit eine dazu passende Bezahlung nach sich zieht. Der AN kann sich überlegen, ob er oder sie diese Tätigkeit weiter ausüben mag, wenn AG das nicht honoriert.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go453064-8
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Arbeitnehmer hat sich inzwischen noch weiter informiert und kam zu dem Schluß, dass er eine Anfechtung der ERA-Eingruppierung beim BR beantragen sollte.

Die Begründung kann er nachvollziehbar darlegen.

Sollte das Begehren ohne Erfolg sein, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Option auf "Dienst nach Vorschrift" um den AG zu einer Aufgruppierung zu ermuntern.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... dass er eine Anfechtung der ERA-Eingruppierung beim BR beantragen sollte.

Nicht beim BR. Zuständig für die Eingruppierung ist der AG. Der BR kann nur helfen, indem er deine Argumentation beim AG unterstützt. Und auch nicht über den BR - Antragsteller bist du, nicht der BR.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Im ersten Schritt sollte die Situation doch mit dem BR besprochen werden, der kann so oder so am besten raten, welcher Weg zum Ziel führt.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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