IGA Gewerbe-Auskunftei UG
Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, IGA Gewerbe-Auskunftei UG, Anwalt, Gewerbetreibende, Register, IrrtumMöglicher Irrtum und Anfechtung des Vertrages
Sehr geehrte Ratsuchende,
die IGA Gewerbe-Auskunftei UG aus Essen hat es sich zum Ziel gesetzt, Gewerbetreibende unaufgefordert anzuschreiben und ein Angebot hinsichtlich einer Eintragung der Firmendaten in ihrem eigenen Verzeichnis zu senden.


seit 2010
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail:
Folgender Wortlaut liegt mir vor:
"Die Veränderung firmenrelevanter Daten Ihres Unternehmens wurden unter anderem im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Wir bieten Ihnen an, Ihren Datensatz und den Handelsregistertext in die Datenbank von IGA-gewerbeauskunft.de aufzunehmen. Eine Website ist inklusive. Des Weiteren wird nach Annahme dieser Offerte, Ihr Handelsregistertext und Ihre Firmendaten auf unserer Plattform veröffentlicht. Im Falle der Eintragung sind unsere AGB's zu beachten. Die kostenpflichtigen Leistungen, die mit unserer Offerte verbunden sind, sind Aufnahme in unsere Gewerbedatenbank und Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland für Auskunft und Marketingzwecke. Des Weiteren bieten wir verschiedene Vermittlungspakete, Dienstleitungen, Listingangebote. Die kostenpflichtigen Leistungen beinhalten zudem einen persönlichen Loginzugang und eine eigene Artikel-, Leistungs- und Produktseite mit Option, direkt auf dem Handelsplatz zu publizieren.Bitte beachten: Eine Veröffentlichung kann erst dann erfolgen, wenn ein vollständiger Zahlungseingang auf unserem Konto vorliegt. Nach vollständigem Zahlungseingang werden Ihre Daten auf IGA-gewerbeauskunft.de bearbeitet und zum Eintragsdatum veröffentlicht. Unmittelbar nach der Veröffentlichung setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Eine Zahlungsverbindlichkeit besteht nicht, da wir gegenwärtig in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen. Der Betrag ist voll fakultativ auf unser Konto zu entrichten. Wenn keine Annahme bzw. Zahlung erfolgt, behalten wir uns vor, Ihre Daten zu veröffentlichen und zu löschen. Rückfragen bitte nur schriftlich oder telefonisch zu den angegebenen Sprechzeiten."
Schreiben erweckt den Eindruck eines behördlichen Schreibens
Dabei könnte auch der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine staatliche Stelle handelt, die nunmehr Kosten für die Veröffentlichung des Registertextes in Höhe von € 640,00 und einer Verwaltungspauschale von € 62,00 staatliche Eintragungsgebühren verlangt, die im Zuge einer Neuanmeldung einer Gesellschaft anfallen.
Schreiben stellt lediglich ein Angebot dar
Tatsächlich aber ist es lediglich ein Angebot zu einem Vertragsabschluss, wie es im "Kleingedruckten" heißt, wobei hierbei der Satz "Der Betrag ist voll fakultativ auf unser Konto zu entrichten" geschickt gewählt ist, da es viele Menschen nicht kennen und nicht wissen, dass es sich um ein Synonym für “können" handelt. Zwar ist hierbei auch geschrieben, dass es sich um keine Zahlungsverpflichtung handelt, allerdings übersehen sicherlich viele diesen Hinweis im "Kleingedruckten" und gehen davon aus, dass es sich um eine verpflichtende Gebühr zwecks Eintragung in ein offizielles Register handelt, da der Überweisungsschein und der Endbetrag fettgedruckt und sofort ins Auge springt. Auch steht in der Überschrift "Bitte sofort bearbeiten". Selbst ich als Rechtsanwalt war anfangs erst diesem Irrtum unterlegen, sodass ich mich veranlasst sah, diesen Artikel zu schreiben.
Betroffene sollten unverzüglich per Einschreiben die Anfechtung wegen Irrtums erklären
Sollten Sie ebenfalls einen solchen Brief erhalten haben und gingen davon irrtümlicherweise aus, dass es sich um eine verpflichtende Zahlung an eine staatliche Stelle handelt "IGA Gewerbe-Auskunftei", können Sie die Anfechtung wegen Irrtums erklären und brauchen keinerlei Zahlung zu leisten. Schicken Sie die Anfechtung unverzüglich schriftlich per Einschreiben ab, sodass Sie auch "unverzüglich" handeln.
Falls Sie dabei Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei in dieser Sache jederzeit gerne zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
