Hallo,
Frage zum Thema Immobilienmakler:
Möchte ein Haus kaufen, der Makler erweist sich aber als inkompetent, bzw. desinteressiert. Hat falsches BJ genannt (10 jahre älter als angegeben), kann diverse Pläne nicht beibringen usw.
Selbstverständlich soll ein Makler seine Provison bekommen, er soll sie sich aber auch "verdienen"...
Wenn nun der Verkauf platzt und ein anderer Makler vom VK eingeschaltet wird, muss ich dann, wenn ich über diesen Makler kaufe, an den ersten Provision zahlen ??
Zusaätzlich würde ich gerne wissen, wie weit ein makler für seine Informationen haftbar ist, auch wenn er im Expose immer schreibt "Nach besten Wissen und Gewissen", "für Irrtümer übernimmt der Makler keine HAftung" ??
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Immobilienmakler/Haftbarkeit/Provision
3. Januar 2012
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Frage vom 3. Januar 2012 | 15:30
Von
Status: Lehrling (1167 Beiträge, 314x hilfreich)
Immobilienmakler/Haftbarkeit/Provision
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#1
Antwort vom 3. Januar 2012 | 16:54
Von
Status: Beginner (92 Beiträge, 62x hilfreich)
Kaufst du also das Haus von einem Makler, welches dir zuvor von einem anderen Makler gezeigt oder nachgewiesen wurde, dann haben beide einen Anspruch auf die Provision.
In solch einem Fall müsstest du beiden die Provision in voller Höhe zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Dabei spielt es keine Rolle, ob einer der Makler imkompetent war oder nicht. Kann also ein teurer Spaß werden.
#2
Antwort vom 4. Januar 2012 | 03:41
Von
Status: Unbeschreiblich (119668 Beiträge, 39759x hilfreich)
quote:
Selbstverständlich soll ein Makler seine Provison bekommen, er soll sie sich aber auch "verdienen"...
Dazu reicht es in der Regel, wenn er den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer hergestellt hat.
Mehr muss er ohne gesonderte vertragliche Absprache nicht machen um die Provison zu verdienen.
quote:
kann diverse Pläne nicht beibringen usw.
Da dies nicht die originäre Aufgabe eines Maklers ist, muss er das nur wenn dies auch vertraglich vereinbart ist.
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#3
Antwort vom 4. Januar 2012 | 09:00
Von
Status: Beginner (92 Beiträge, 62x hilfreich)
Damit ein Makler ein Rechtsanspruch auf seine Provision hat, reicht es sogar schon aus, wenn er nachweislich dem Kaufinteressenten die Anschrift der zu verkaufenden Immobilie genannt hat.
Der Kontakt von Verkäufer zu Käufer ist hierbei nicht zwingend notwendig.
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