Inkassovergütung/Auslagenpauschale: ohne Hauptforderung rechtens ???

13. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Beierline
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassovergütung/Auslagenpauschale: ohne Hauptforderung rechtens ???

Hallo,
hier der Sachverhalt:
Eine Retoure konnte von DHL bei der Firma Geox in Italien nicht zugestellt werden. Erst zwei Wochen später kam das Paket wieder bei mir zu Hause mit dem Vermerk "nicht zustellbar" an. Umgehend habe ich den Geox Kundenservice über das Problem informiert. Mir wurde ein Code für ein kostenloses neues Retourenlabel geschickt. Dieser Code war leider ungültig. Daraufhin habe ich den Artikel auf eigene Kosten für 15,99 Euro mit DHL nach Italien geschickt. Die Retoure ist bei Geox in Italien angekommen und bearbeitet worden.
Obwohl Geox die verspätete Retoure per Mail bestätigt und akzeptiert hat, verlangt das Inkasso-Unternehmen, dass ich die Mahngebühren UND eine

Inkassovergütung und Auslagenpauschale gem. Nr. 2300,7002 VV RVG

in Höhe von 70,20 Euro bezahle (Hauptforderung 219,- Euro).

Muss ich das bezahlen?
Die Hauptforderung besteht doch nicht mehr?
coeo (Klarna) droht mit Anwalt und Mahn-und Vollstreckungsbescheid.

Danke für die Hilfe!

-- Editiert von Beierline am 13.03.2018 22:27

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Muss ich das bezahlen?

Nö. Die Probleme hat alleine der Händler verursacht, so wie ich dich verstanden habe. Selbst wenn der Zusteller die Probleme verursacht hat, fallen die einem gewerblichen Händler selbst zur Last.

Zitat:
coeo (Klarna) droht mit Anwalt und Mahn-und Vollstreckungsbescheid.

Ich würde hier den Spieß umdrehen und mich beim Aufsichtsgericht des Inkassos beschweren. Das kostet nur Briefporto. Tenor der Beschwerde: "Das Inkasso ist versucht offenbar, frei erfundene Gebühren einzufordern. Obwohl die Probleme alleine der Gläubiger selbst verursacht hat, da er beim ersten mal die Paketannahme verweigert hat o.ä. Offenbar ist das Inkasso zudem mit der Situation vollständig überfordert, droht daher mit der verbotenen Kostendopplung durch Einschaltung eines Anwalts. Wenn ein Inkassobüro aber gar nicht die notwendige Sachkenntnis und Fachkenntnis hat, Rechtsdienstleistungen alleine ohne Anwalt zu erbringen, muss ihm die Lizenz entzogen werden."

Das Inkasso wird um Stellung gebeten, wird mit allerhand Ausreden verklären, was es da tut. Meistens hört man danach nie wieder was davon.

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