Ist das hier Gebührenüberhebung?

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
n/a
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Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)
Ist das hier Gebührenüberhebung?

Hallo und ein gutes neues Jahr.

Hier Anliegen:

Am 16. Juli 2009 wurde ich von Herr XXX in einen Rechtsstreit angeschrieben. In seiner Kostenaufstellung gibt Herr XXX den Streitwert mit € 25.000,00 an. Die Festsetzung des Streitwertes dient Herrn XXX zur Berechnung seine Gebühren, die er mir berechnet hat. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, droht Herr XXX mit sofortiger Klage, sollte ich die von ihn geforderte Gebühr nicht innerhalb der gesetzten 14tägigen Frist zahlen. Die Forderungen von Herrn XXX wurde von mir abgelehnt.

Am 31. Juli 2009 wurde ich noch einmal von Herrn XXX angeschrieben. Herr XXX hat seine finanziellen Forderungen vom 16. Juli 2009 wiederholt bzw. bekräftigt und mir eine 7tägigen Frist gesetzt. Die Forderungen von Herrn XXX wurde von mir wieder abgelehnt.

Am 13. August 2009 erreichte mich ein drittes Schreiber von Herrn XXX. In diesem Schreiben teilt Herr XXX mit, dass er seine Forderungen nunmehr gerichtlich geltend machen wird.

Am 28. 08. 2009 wurde von Herr XXX beim Landgericht YYY Zivilklage eingereicht. Er gibt in seiner Klage den vorläufigen Streitwert mit „nur“ noch € 10.000,00 an. Herr XXX hat in seiner Klageschrift bewusst den Streitwert um € 15.000,00 reduziert angegeben.

Das Landgericht YYY hat mit Beschluss vom 31. 08. 2009 den Streitwert auf € 4.557,00 festgelegt. Gegen diesen Beschluss hat Herr XXX sofortige Beschwerde eingereicht mit den Antrag, den Beschluss aufzuheben und den Streitwert des Verfahren auf € 10.557,00 festzusetzen. Die sofortige Beschwerde von Herrn XXX wurde von Landgericht YYY mit der Verfügung vom 10. 09. 2009 abgelehnt. Der Beschluss des Landgericht YYY ist rechtskräftig.

Meine Fragen:

A) Hat Herr XXX mich hier über den Gegenstandswert getäuscht?

B) Hat Herr XXX sich der Gebührenüberhebung (nach § 352 StGB ) schuldig gemacht?

C) Diente das Schreiben des Herrn XXX vom 13. 08. 2009 um mich erheblich unter Druck zu setzen oder hatte das Schreiben einen anderen Zweck?

Was kann bzw. wie sollte ich mich hier verhalten?

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Eine interessante Frage. Offen gesagt kann ich Ihnen das gerade mangels verfügbarem Kommentar (Feiertage..) nicht beantworten. Ich meine, dass der Tatbestand der Gebührenüberhebung nur zum Nachteil des Auftraggebers verwirklicht werden kann, nicht aber gegenüber dem Gegner.

Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.

Es könnte darüber hinaus aber auch ein versuchter Betrug gem. § 263 StGB vorliegen. Herr XXX scheint ja den Streitwert bewusst um 15.000 € zu hoch angesetzt und damit versucht zu haben, Sie über die Höhe der gesetzlich entstandenen Gebühren zu täuschen.

Ich schlage Ihnen mal was vor:

Stellen Sie doch einfach mal Strafantrag und schauen Sie, was herauskommt. Dazu bringen Sie den Sachverhalt einfach der StA zu Kenntnis. Dazu reicht ein folgendes Schreiben:

.. bringe ich Ihnen folgenden Sachverhalt zur Kenntnis..[...]
.. stelle ich Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere aber wegen versuchten Betruges gem. § 263 StGB und Gebührenüberhebung gem. § 352 StGB . Ich bitte Sie, mich über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

Die StA wird dann ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie einen Anfangsverdacht sieht oder aber die Sache einstellen, wenn sie keinen Anfangsverdacht sieht (und Ihnen das dann beschwerdefähig mit entsprechender Begründung mitteilen).

Ihnen entstehen dadurch weder Nachteile, noch Kosten.

-- Editiert am 02.01.2010 13:25

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#2
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Einen Betrug kann ich hier nicht wirklich erkennen. Nur, weil über die Berechnungsgrundlage unterschiedliche Ansichten bestehen, begründet dies aus meiner Sicht noch nicht die Vorspiegelung falscher Tatsachen. Denn bei dem zugrundegelegten Streitwert träfen die Gebühren ja zu, somit basierte die Forderung auf wahren Tatsachen. Offensichtlich wurde in dem Forderungsschreiben auch der zugrundegelegte Streitwert genannt. Der Schuldner wurde somit nicht über irgendwelche Tatsachen getäuscht oder im Unklaren gelassen. Wenn nun der Streitwert nach gerichtlicher Überprüfung neu festgelegt wird, so ist dies ein zivilrechtliches Problem.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#3
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Ist es hier wirklich so, dass der Streitwert erst durch das Gericht korrigiert wurde?

quote:
Am 28. 08. 2009 wurde von Herr XXX beim Landgericht YYY Zivilklage eingereicht. Er gibt in seiner Klage den vorläufigen Streitwert mit „nur“ noch € 10.000,00 an.

Offenbar hat er doch nicht einmal selbst an seinen eigenen Gegenstandswert (ursprünglich 25.000 €) geglaubt.

Es spricht m.E. schon vieles dafür, dass er vorgerichtlich versucht hat, seinen Gegner über die Höhe des Gegenstandswertes zu täuschen.

-- Editiert am 02.01.2010 14:19

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Viele Kostenfestsetzungsanträge sind schlichtweg falsch.. Ob dies bewusst geschieht oder nicht, sei dahingestellt. Würde der Rechtspfleger in diesen Fällen die Akten direkt der Staatsanwaltschaft zuleiten, wäre das Jammern gross.

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#5
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

@ idybell

Ja, der Streitwert wurde vom Gericht per Beschluss festgesetzt.

Angeschrieben wurde ich immer mit einen Gegenstandswert von € 25.000,00.

In der Klage ist heißt es :

Streitwert:
- um Festsetzung durch das Gericht wird gebeten
- wird vorläufig mit € 10.000 angegeben

Von € 25.000,00 steht da nix mehr.

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#6
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Man sollte beachten, dass Herr XXX den Gegenstandswert auf € 25.000,00 festgelegt hat und dieser € 20.443 bzw. 548 % über den des Landgerichtes liegt. Ich finde das schon erstaunlich übertrieben.

In seiner sofortigen Beschwerde schreiber Herr XXX : Der Gegensctandswert ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG , § 48 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO nach billigen und/oder freien Ermessen destzusetzen.....


Hier die Paragraphen:

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG
Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

§ 48 Abs. 2 GKG
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

§ 3 ZPO
§ 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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#7
 Von 
guest-12321.01.2012 00:20:09
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 107x hilfreich)

Also, wie bereits ausgeführt:

Selbst wenn das Landgericht die Höhe des Streitwertes vollkommen anders beurteilt als Herr XXX, führt das für sich gesehen nicht zu einer versuchten Gebührenüberhebung bzw. einem versuchten Betrug. Denn hier kann man einfach unterschiedlicher Meinung sein.

Einziger Angriffspunkt kann daher nur sein, dass er vorgerichtlich den Gegenstandswert mit 25.000 € angeben hat und gerichtlich nur noch mit 10.000 €.

Denn das kann m.E. nur bedeuten, dass er vorgerichtlich bewusst den Streitwert mit 15.000 € zu hoch angesetzt hat und damit versucht hat, Sie über die Höhe Ihrer vermeintlichen Zahlungsverpflichtung zu täuschen. Es sei denn, er will behaupten, sich erst bei Klageeinreichung "vertiefte" Gedanken über den Streitwert gemacht zu haben...

Wie gesagt, versuchen Sie es doch einfach mal mit einer Strafanzeige. Das kostet Sie nichts und wird Herrn XXX in jedem Fall Unanehmlichkeiten bereiten, selbst wenn dort am Ende nicht bei herauskommt.

Und bitte vergessen Sie nicht, das Ergebnis hier zu posten!

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#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Äh, mal was ganz anderes zu diesem Thema, nur um Missverständnisse zu vermeiden.

Kann es auch so gelaufen sein?

- Anwalt arbeitet für einen Streitwert von 25.000,- Euro
- Anwalt stellt hierüber eine Rechnung in Höhe von 10.000,- Euro
- Schuldner zahlt nicht.
- Anwalt klagt 10.000,- Euro ein (Streitwert ist jetzt die Rechnung, nicht der ursprüngliche Wert !!!)
- Gericht entscheidet, dass 4.500,- zu zahlen sind.


In diesem Fall wäre die Sache eine völlig andere, als wenn tatsächlich der anfängliche Streitwert aus dem ursprünglichen Auftrag streitig gewesen wäre.

Man muss ja unterscheiden: Einmal der Streitwert des ursprünglichen Auftrags, der Basis für die Rechnung ist. Und dann - falls die Rechnung eingeklagt werden muss - der Streitwert in Höhe der Rechung.

Hier ist mir vorliegend irgendwie noch nicht klar, worum es eigentlich geht.



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"justice"

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#9
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

@Justice

Der Gegenstandswert wurde mit € 25.000,00 in den beiden Schreiben des Rechtsanwalts Herrn XXX angegeben. Daraus ergibt sich eine Anwaltsgebühr von € 1.085,04, die mir in den beiden Schreiben auch berechnet wurden (mit Fristsetzung).

In der Klageschrift ist der Streitwert nur noch mit € 10.000,00 angegeben. Von einen Streitwert in Höhe von € 25.000,00 steht da nix mehr.

Herr XXX ist der Rechtsanwalt des Klägers Herrn YYY, der gerne eine straftbewährte Unterlassungserklärung einklagen möchte.

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

ok, jetzt macht das Sinn.

So wie es aussieht, handelt es sich ale darum, dass Herr XXX für seinen Mandanten irgendeine Abmahnung geschrieben hat und den Wert dieser Abmahnung mit 25.000,- Euro angesetzt hat. Hieraus hat der dann seine Rechnung errechnet. Hinterher hat dann das Gericht gesagt, dass das abzumahnende Verhalten nur 4.500,- Euro wert sei.

Hierzu ist folgendes zu sagen: In den meisten Fällen haben zivilrechtliche Tätigkeiten einen ganz klaren Wert, der angesetzt wird. Schuldet zum Beispiel ein Schuldner 5000,- Euro und der Anwalt klagt diese ein, dann ist der Streitwertz logischerweise eben 5000,- Euro.

So einfach ist es aber nicht immer. Insbesondere bei Abmahnungen gibt es keinen finanziellen Wert, sondern nur das "Interesse" des Geschädigten, welches dann in einen Wert umgerechnet werden muss. Dabei gibt es naturgemäß Diskussionen und unterschiedliche Meinungen.

Gerade im Bereich der professionellen Abmahner werden regelmäßig hoffnungslos überzogene Streitwerte angesetzt, so zum Beispiel zigtausend Euro wegen eines heruntergeldenen Liedes aus dem Internet. Dem hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich bereits Grenzen gesetzt. Trotzdem ist es bei einer Abmahnung reine Gefühlssache, was angemessen ist oder nicht.

Vermutlich hat der Anwalt zumindest geahnt, dass das Gericht seine Ansichten über den Streitwert nicvht teilen wird und hat daher wegen des Prozessrisikos nur einen Teil eingeklagt. Trotzdem sehe ich hier keine strafbare Gebührenüberziehung, denn der Anwalt hat nicht vorsätzlich zu viele Gebühren abgerechnet, sondern lediglich den Wert seines Auftrags unrichtig eingeschätzt. Ich weiß, dass das doof klingt, aber strafrechtlich wird nichts anderes bei raus kommen.



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"justice"

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#11
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

@Justice

Diesen Satz bzw. Aussage hier verstehe ich nicht:

Vermutlich hat der Anwalt zumindest geahnt, dass das Gericht seine Ansichten über den Streitwert nicht teilen wird und hat daher wegen des Prozessrisikos nur einen Teil eingeklagt.

Die Anwaltsgebühr zahlt der Verlierer des Prozesses. Entweder es stehen den RA Herrn XXX die Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.085,04 zu oder nicht. Es steht ihn und seinen Mandanten frei zu klagen oder auch nicht. Das überlegt man sich vorher und dann klagt man auf den Wert, der vor dem einreichen der Klage immer im "Gespräch" war.

Bei einen Gegenstandswert / Streitwert in Höhe von € 10,000,00 beträgt die Anwaltsgebühren immer noch € 775,64 (ergibt eine Differenz in Höhe von € 309,40).

Hier könnte ich als Beklagter sagen, hätte Herr XXX der Gegenstandswert auf "nur" € 10.000,00 angesetzt hatte ich sofort gezahlt und unterschrieben. Das war aber nie der Fall!

Wie bereits geschrieben finde ich persönlich die Differenz im Streitwert von € 15.000,00 unglaublich hoch!


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#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:


Die Anwaltsgebühr zahlt der Verlierer des Prozesses. Entweder es stehen den RA Herrn XXX die Anwaltsgebühren in Höhe von € 1.085,04 zu oder nicht.


Das ist leider nicht ganz richtig. Wenn der Anwalt 1000,- Euro einklagt und anschließend nur 500,- Euro zugesprochen bekommt, dann hat er den Prozess zur Hälfte verloren und muss die Hälfte aller Kosten tragen. Wenn du auch anwaltlich vertreten warst, muss der Anwalt XXX deinen jetzigen Anwalt zur Hälfte bezahlen. Das führt dazu, dass der Kläger trotz des teilerfolgs insgesamt ein minus macht. Deshalb klagt er lieber "vorsichtig". Trotzdem scheint es vorliegend für ihn ja immernoch schiefgegangen zu sein.

quote:
Hier könnte ich als Beklagter sagen, hätte Herr XXX der Gegenstandswert auf "nur" € 10.000,00 angesetzt hatte ich sofort gezahlt und unterschrieben. Das war aber nie der Fall!


Das ist aus Laiensicht durchaus nachvollziehbar, aber leider eben juristisch nicht richtig. In diesen Fällen muss der Schuldner zumindest den unstreitigen Betrag zahlen. Das ist in diesen Fällen zwar schwierig, weil man die Berechnungen nicht alleine durchführen kann, ändert aber nichts an der Rechtslage.

Wenn jemand 1000,- Euro von mir verlangt und ich halte nur 600,- für angemessen, dann muss ich diese auf jeden Fall zahlen. Wenn nämlich dann der Gläubiger den Restbetrag einklagt, dann kann man insgesamt (!) Klageabweisung beantragen, mit dem Argument, die Schuld sei bereits beglichen und auf mehr bestünde kein Anspruch.

quote:
Wie bereits geschrieben finde ich persönlich die Differenz im Streitwert von € 15.000,00 unglaublich hoch!


Das finde ich allerdings auch. Allerdings ist es leider im Bereich der Abmahnungen völlig normal. Die Abmahnanwälte verdienen dadruch jede Menge unsauberes Geld. Daher ist es grundsätzlich empfehlenswert, zumindest einen Teilbetrag zu zahlen. Denn die meisten riskieren dann einen Prozess nicht mehr. In deinem Fall war ein Prozess aber vorhersehbar, denn zumindest einen Teilbetrag war ja für den Kläger sicher.




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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

@Justice

Der Grund für die Klage ist, das der Kläger also der Mandant von Herrn XXX eine strafbewährte Unterlassungeerklärung von mir haben möchte.

Ich schulde den Kläger kein Geld.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das verstehe ich nicht. Wenn es immernoch um die Unterlassung geht, warum klagt der Kläger dann nicht auf Unterlassung und macht die gebühren sodann "nur" als Nebenforderung geltend?

vielleicht solltest du den Sachverhalt doch etwas genauer schildern....

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"justice"

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#15
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Der Kläger klage auf Unterlassung und Schadenersatz.Der Schadensersatz beträg € 557,00. Dafür hat sein RA Herr XXX einen Gegenstandswert von € 25.000,00 festgelegt. Aus diesen Gegenstandswert ergibt sich eine Anwaltsgebühr von € 1085,04. Mit diesen Gegenstandswert wurde ich zweimal vor einreichen der Klage angeschrieben.

In der Klage gibt er den Streitwert allerdings nicht mehr mit € 25.000,00 an, sondern nur noch 10.000,00. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31.08.2009 den Streitwert auf € 4.557,00 festgesetz. In diesen € 4557,00 hat das Landgericht den Schadensersatz mit einbezogen.

Jetzt stellt sich mir die Frage: Ist das Gebührenüberhebung? was Herr XXX mit mir treibt.

In der Klage steht auf Seite 1

Streitwert:
- um Festsetzung durch das Gericht wird gebeten
- wird vorläufig mit € 10.000 angegeben

Auf Seite 2 sind diverse Punkte aufgeführt, die Herr XXX einklagen möchte. Dort steht unter Punkt 4:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.085,04 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit 29.07.2009 zu zahlen."

Das wäre die Anwaltsgebühr bei einen Gegenstandswert von € 25.000,00 und nicht 10.000,00 wir auf Seite 1 der Klage angegeben.

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#16
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Was hier auffällt ist das Herr XXX unglaubliche € 15.000,00 mit den Streitwert herunter gegangen ist. Das entspricht 60 %. Der Richter hat die 10.000,00 noch einmal kräftig reduziert, so das der Betrag von € 25.000,00 um ganze € 21.000,00 reduziert wurde. Von den € 25.000,00 sind nur noch € 4.000,00 übrig geblieben (entspricht 16 %). Oder anders ausgedrückt Herr XXX lag 625 % über den Vorstellung des Richters.

Die € 557,00 kommen von der Schadensersatzforderung, die Herr XXX extra in seiner Kostenaufstellung aufführt (sind also nicht in den € 25.000,0 enthalten).

Das man über den Streitwert unterschiedliche Meinung sein kann ist mir schon klar, aber diese Zahl bzw. Summen muß man sich erst einmal zu Gemüte führen.


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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Ein Bekannter meinte, man könnte sich auch bei der Rechtsanwaltkammer beschweren. Der Rechtsanwalt hat eine Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltkammer.

Den Sachverhalt schriftlich schildern und keine Strafanzeige (mit Strafantrag) stellen. Die Rechtsanwaltkammer prüft hier de Fall. Sollte hier nach Nachsicht der Rechtsanwaltkammer eine Straftat vorliegen, dann würden die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet und Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt Herrn XXX gestellt.




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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

@idybell


Eine interessante Frage. Offen gesagt kann ich Ihnen das gerade mangels verfügbarem Kommentar (Feiertage..) nicht beantworten. Ich meine, dass der Tatbestand der Gebührenüberhebung nur zum Nachteil des Auftraggebers verwirklicht werden kann, nicht aber gegenüber dem Gegner.

Da bin ich mir aber nicht ganz sicher.

Hatten Sie man nachgeschagen und können hier noch etwas zu sagen?


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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Das Amtsgericht hat das Urteil schriftlich verkündet. Der Streitwert wurde vom Richter auf € 4557,00 festgelegt. Das Urteil kann noch angefochten werden und ist damit noch nicht rechtskräftig.

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Jennifer_A
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 275x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich meine, dass der Tatbestand der Gebührenüberhebung nur zum Nachteil des Auftraggebers verwirklicht werden kann, nicht aber gegenüber dem Gegner. <hr size=1 noshade>


Das gibt zumindest der Wortlaut des §352 StGB ja nun überhaupt nicht her.

Im übrigen ist der Gegner hier ja zur Übernahme der (möglicherweise überhöhten) Kosten des Auftraggebers verpflichtet. Wenn also Gebührenüberhebung vorliegt, dann ja schon zu Lasten des Auftraggebers. D.h. die Straftat wäre unabhängig davon verwirklicht, ob der Auftraggeber wiederum einen Ersatzanspruch gegen die Gegenseite hat und diesen Anspruch sogar womöglich an den RA abgetreten hat.

quote:<hr size=1 noshade>Das Urteil kann noch angefochten werden und ist damit noch nicht rechtskräftig. <hr size=1 noshade>


Dann wäre es wohl auch ein wenig verfrüht, hier irgendwelche Schritte einzuleiten. Womöglich wird noch Berufung eingelegt oder Streitwertbeschwerde o.ä.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Streitwertbeschwerde wurde bzw. war schon eingeleitet, als die Klage noch beim Landgericht war. Allerdings hat der RA des Klägers die Beschwerde schriftlich beim Landgericht zurück genommen und den Streitwert mit € 4557,00 akzeptiert.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

quote:
"justice".
In deinem Fall war ein Prozess aber vorhersehbar, denn zumindest einen Teilbetrag war ja für den Kläger sicher.



quote:
n/a:
Der Kläger klage auf Unterlassung und Schadenersatz. Der Schadensersatz beträgt € 557,00. Dafür hat sein RA Herr XXX einen Gegenstandswert von € 25.000,00 festgelegt. Aus diesen Gegenstandswert ergibt sich eine Anwaltsgebühr von € 1085,04. Mit diesen Gegenstandswert wurde ich zweimal vor einreichen der Klage angeschrieben.



Der Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzforderung wurde von Gericht abgewiesen.

Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger nicht, da er keinen eigenen Schaden hatte. Die Kosten, die hier entstanden sind wurden vom Arbeitgeber des Klägers getragen. Diese Tatsache war dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigter bekannt. In der Klageschrift wird auch erwähnt, das der Arbeitgeber hier die Kosten getragen hat.

Der Anspruch auf die Unterlassungsansprüch wurde mit der Begründung, der Kläger habe den Beklagten seine Telefonnummer überlassen und dadurch der privaten Kontaktaufnahme zugestimmt. Des weiteren hat der Beklagte nach Übersendung der modifizierten Unterlassungserklärung (ohne Vertragsstrafe) von weiteren Anrufen abgesehen.

Da hier keine weiteren Anrufe nach übersenden der mod. Unterlassungserklärung folgten war den Kläger auch bekannt. Dennoch hat der Kläger auf eine strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden. Als Begründung gibt er an, dass erst die Wiederholungsgefahr mit Vertragsstrafenversprechen ausgeräumt wird. Als Vertragsstrafe wurde hier € 6.001 gefordert (Streitwertfestsetzungs durch das Gericht € 4557).

Wie der Prozessbevollmächtigte auf den vorprozessualen Gegenstandswert von € 25.000,00 kommt, konnte mir bis heute niemand verständlich / annehmbar erklären.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
n/a
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 25x hilfreich)

Heute hat die RAK sich gemeldet und mir die Stellungnahme des RA mitgeteilt. Der RA schreibt:

" Die Straftatbestandsvoraussetzungen des § 352 StGB sind nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass vom Rechtsanwalt ein "eigenes Recht" geltend gemacht wird (vgl. Fischer, STGB, 55. Auflage, 2008, § 352, Rd-Nr. 4). Weitere Ausführungen erübrigen sich daher zu diesem Vorwurf".


Leider habe ich in in der Bibo nur die 50. Auflage von 2001 gefunden. Dort steht und § 352 , Rd-Nr. 4:

„Doch muß der Täter ein eigenes Recht geltend machen; hieraus fehlt es, falls der obsiegende RA vom Gegner für seine Partei zu hohe Gebühren einfordert. (RG 40, 382); hier kann § 263 zutreffen. Unter § 352 fällt aber die Beanspruchung der Gebühr von eignen Mandanten unter Verschweigung der Beiordnung als Anwalt (§ 121 ZPO , RG 4, 227; DR 43, 758).“


Bitte um Kommentare oder Anmerkungen.

Sowohl § 352 und auch 263 sind Offizialdelikt.

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