Käufer fordert Rücktritt wg. angebl.Defekt

2. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Silvia-Regina
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 11x hilfreich)
Käufer fordert Rücktritt wg. angebl.Defekt

Ich habe am 17.4.02 das Babyfon einer Bekannten versteigert. Vor Versand habe ich das Gerät nochmals getestet. Alles funktionierte.
Der Käufer wollte das Gerät unbedingt noch zum Wochenende haben; also hab ich es sofort zur Post gebracht.
Am Wochenende rief mich der Käufer an, dass das Gerät nicht funktioniert bzw. in Gang zu bringen sei und forderte die Gebrauchsanweisung, die jedoch nicht mehr vorhanden war.
Ich rief daraufhin bei der Herstellerfirma an und ließ mir eine 9seitige Gebr.Anw. zufaxen, die ich auch sofort an den Käufer weitergeleitet habe. Einige Tage später meldete sich dieser wieder und teilte mir mit, dass das Gerät ein Rauschen aufweist, und er damit nicht einverstanden sei. Eine Überprüfung durch den Hersteller würde 15 EUR zzgl. Versand kosten.
Falls das nichts bringt will er vom Kauf zurücktreten und das Geld zurückhaben.
Ich habe angeboten, mich mit 10 EUR an den Überprüfungskosten zu beteiligen und lehnte ansonsten einen Rücktritt ab, da ich ja kein defektes Gerät versandt habe und nun auch kein evtl. nun beschädigtes Gerät zurückhaben möchte.

Der Käufer droht nun mit Anwalt u.s.w.
Und nun ?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Der Käufer ist zunächsteinmal für das Vorhandensein eines Mangels beweispflichtig. Zudem müßte der Mangel schon bei Versand bestanden haben. In diesem Zusammenhang die Frage, wer hatte für den Versand aufzukommen? In der Regel trägt der K die Versandkosten. In diesem Fall liegt eine Holschuld vor, bei der der sogenannte Gefahrübergang bereits mit Aufgabe bei der Post o.ä. eintritt.

Vorteilhaft wäre es also, wenn Sie Zeugen für die Funktionsfähigkeit vor Versand haben. Im übrigen weiß ich aus eigener leidvoller Erfahrung, daß es die unterschidelichsten Gründe für Störungen beim Betrieb von Babyphonen gibt (Taxenstand, 2. Gerät in der Nachabrschaft ...).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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