Katze verbieten?

29. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)
Katze verbieten?

Eine Freundin von mir hat für ihre Wohnung einen Mietvertrag unterschrieben, in dem Katzen und Hunde verboten sind. Sie wollte eine Katze anschaffen und hat die Vermieterin um Erlaubnis gefragt. Diese hat sie nur auf den Mietvertrag verwiesen und die Katzenhaltung untersagt. Meine Freundin hat nun trotzdem eine Katze geholt und hält diese in der Wohnung. Sie behauptet steif und fest, Katzen würden zu Kleintieren zählen und somit könne ihr die Haltung nicht untersagt werden! Ich behaupte, das Verbot ist rechtmässig. Wer hat Recht? Und welche Handhabe hat die Vermieterin, wenn sie Wind davon bekommt, dass eine Katze gehalten wird?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

ZU "Tierhaltung
Das Halten von Kleintieren, die nach Außen nicht oder kaum in Erscheinung treten, gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Daher kann der Mieter solche Tiere ohne Erlaubnis des Vermieters halten (vgl. insoweit BGH NJW 1993, 1061). Hierzu zählen Ziervögel, Fische, Hamster, Zwergkaninchen und ähnliche Lebewesen.

_________

Also Du hast sicher Recht. Katzenhaltung kann per Mietbedingungen untersagt werden.

Hier ein Beispiel-Urteil:

Kündigung wegen unberechtigter Katzenhaltung

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, kann dieser das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung die unerlaubte Tierhaltung (hier Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus) fortsetzt.

Dem kann der Mieter nur entgegenhalten, dass das Verlangen des Vermieters, die Tierhaltung zu unterlassen, einen Rechtsmissbrauch darstellt. Hierfür bestanden in dem vom Landgericht Berlin zu entscheidenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.

Urteil des LG Berlin vom 13.07.1998




1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bernhard Diener
Status:
Praktikant
(774 Beiträge, 201x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort!
Und ein schönes Wochenende wünsche ich!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Da ich selber zwei Katzen in einer Mietwohnung habe... *grins*


AG Hamburg 1995-08-15 47 C 520/95
Katze in Mietwohnung erlaubt
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluß auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.


Tierhaltungsverbot
Vorgedruckte Standardmietverträge sehen regelmäßig die Formulierung vor, dass "Das Halten von Haustieren unzulässig ist". Eine solche generelle Verbotsklausel ist aber unwirksam, da der Mieter hierdurch in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. Wenn nämlich der Vermieter bei Abwägung seiner Interessen und der Mieterinteressen keine konkreten sachlichen Gründe gegen die Tierhaltung hervorbringen kann, so ist er verpflichtet, die Tierhaltung zu genehmigen. Welche Tiere gehalten werden dürfen, entscheidet sich nach der Tierart, der Gefährlichkeit oder der Belästigung, die durch dieses Tier der Nachbarschaft entstehen können.
Landgericht Kiel, Az.: 1 S 12/90


Katzenhaltung erlaubt oder verboten? In einer Mietwohnung ist die Katzenhaltung, trotz gegenteiliger Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, erlaubt. So entschieden unabhängig voneinander das Amtsgericht Oberhausen und das Amtsgericht in Dortmund. Laut Richterspruch gehört die Haltung einer Katze zur gängigen Ausprägung privater Lebensführung. Für eine verweigerte Zustimmung müssen vom Vermieter konkrete sachliche Gründe hervorgebracht werden (Az.: 32 C 13/94)


Katzenhaltung in Mietwohnungen Amtsgericht Hamburg, Az.: 40 a C 402/95
Katzengeruch stört nicht!
Von reinen Wohnungskatzen gehen bei art- und verhaltensgerechter Haltung keine Belästigungen für andere aus. Der Vermieter kann daher die Katzenhaltung nicht verbieten. Nach Auffassung des Gerichtes gehört das Halten von Katzen auch in einer Großstadt zum Lebensbereich Wohnen und ist daher Teil der freien Lebensgestaltung des Mieters. Es ist davon auszugehen, daß Hauskatzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigungen verursachen. Etwaige Kratzspuren an Tapeten sind nicht irreparabel, sondern lassen sich durch eine vom Mieter durchzuführende Renovierung beseitigen. Auch nennenswerte Geruchsbelästigungen sind auszuschließen, wenn sichergestellt ist, daß sich die Katzen ausschließlich in der Wohnung aufhalten und ihnen eine ausreichend große Katzentoilette zur Verfügung gestellt wird, die regelmäßig gereinigt wird. Dabei läßt der typische Katzengeruch sich durch die Verwendung von handelsüblichen Streumitteln weitgehend überdecken.


Muß ein trotz Verbot gehaltenes Tier abgeschafft werden Nicht unbedingt. Erhebt der Vermieter sofort beim Entdecken des unerlaubten Tieres Einspruch, muß man das Tier weggeben. Hat der Vermieter oder ein autorisierter Hausmeister das Tier schon längere Zeit (etwa 6 Monate und mehr) gesehen und geduldet, liegt eine stillschweigende Erlaubnis vor.


Nachträgliche Verbietung von Tierhaltung Eine Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn das Tier die Mitbewohner nachweislich belästigt, z.B. durch dauerndes Bellen oder durch Häufchen im Flur etc.... Viele Richter erlauben jedoch das Halten des störenden Tieres weiterhin unter der Auflage, daß diese störenden Zustände beseitigt werden.


AG Hamburg
1996-04-24 40a C 402/95
Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Das Halten von Katzen in der Wohnung ist ein Teil der freien Lebensgestaltung der Mieters und daher vom Vermieter zu dulden.
Man kann davon ausgehen, daß Katzen bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm verursachen, reinlich sind und keine Sachbeschädigung verursachen.


Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hambg. Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen".
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96


Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92


Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762 ) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91


Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88 (Urteil liegt uns vor)


Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89


Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungsanspruch gegen die Katzenhaltung gemäss BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82


Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschließbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79


Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte, rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92


Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken, wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981

;)

"gruß azrael"

-- Editiert von azrael am 31.07.2005 21:18:59

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12306.12.2010 10:11:38
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen!

Ich habe seit 3 Monaten eine kleine Katze, im Mietvertrag steht, bei Tierhaltung um Genehmigung des Vermieters einholen.

Ich hatte gestern ein Telefonat mit dem Mieterbund, der zu mir sagt, ich müsse die Genehmigung einholen, ansonsten kann mein Vermieter mir fristlos Kündigen oder um Abgabe der Katze fordern. Ich solle doch um Genehmigung bitten beim Vermieter. Falls er mir es nicht genehmigen sollte, müsse ein triftiger Grund vorliegen. (Was immer das auch sein mag).

Viele Grüße
Susanne

-- Editiert von susanne 88888 am 14.01.2009 12:23

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ich stimme Scalar zu: B.Diener hat doch den Mietvertrag mit Tierverbot akzeptiert?!
Verträge müssen doch wohl geprüft und dann auch eingehalten werden.
Oder darf der Vermieter den Vertrag auch brechen?

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 14.01.2009 12:35

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1422x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.12.2010 10:11:38
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Wollte eigentlich nur meine Erfahrung reinsetzen, denn diese hatte ich nicht gelesen bei obigen Threads, deshalb.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2176
Status:
Schüler
(229 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12306.12.2010 10:11:38
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Paul,

wusste nicht, dass man auf alte Threads nicht antworten soll. Wollte lediglich meine Erfahrung mitteilen, weil ich in meinem Mietvertrag es überlesen hatte, dass ich um Genehmigung von Haustieren beim Eigentümer einholen muss.

Und ich dann beim Mieterbund angerufen habe und mir eben o.stehendes mitgeteilt wurde. War nur eine Feststellung.

Liebe Grüße
Susanne

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