Hallo zusammen,
ich habe einen gebrauchten PC bei Ebay in einer Privatauktion versteigert und der Käufer hat sich nach einer ersten glücklichen E-Mail den PC erstiegert zu haben zwei Tage später per E-Mail gemeldet sich leider vertan zu haben da er das Angebot nicht richtig gelesen hat und mit dem PC nichts anfangen kann.
Ich vermute aufgrund des hohen Kaufpreises für ein Gebrauchtgerät daß der Käüfer deshalb zurücktreten will.
Darf er das?
Welche Rechte habe ich jetzt?
Was soll ich nun tun?
Wäre Euch sehr dankbar für
(wenn geht schnelle) Antworten.
Gruß Nanga
Kaufrücktritt ohne erkennbaren Grund
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo Nanga,
wenn du privat verkaufst, solltest du dich durch einen Hinweis: - Keine Rücknahme u. Keine Gewährleistung - absichern.
Hast du diesen Zusatz nicht im Angebot, sieht das BGB die gleichen Pflichten vor wie beim gewerblichen Verkauf, nämlich 2 Jahre Gewährleistung und 1 Monat Rückgaberecht.
Hast du aber derartiges im Angebot, muss der Käufer sich an den Kaufvertrag halten.
Schwierig ist es jetzt für dich, deine Ansprüche durchzusetzen. Da musst du entscheiden, ob du zum Anwalt gehst oder lediglich eine Meldung bei ebay machst um deine Gebühren zurückzubekommen.
Gruß
Günther
Hallo Günther,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Die von Dir angesprochenen textlichen Hinweise standen am Ende der Auktionsbeschreibung.
Ich habe keine Ahnung ob man wegen eines Wertes von 1300 Euro einen Anwalt hinzuziehen sollte, zumal ich auch keine Rechtsschutzversicherung habe.
Danke nochmal und
Gruß Nanga
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So wie Pultman es schreibt, ist es nicht: man muss nicht schreiben "keine Rücknahme" - es besteht bei Privatverkauf ein gültiger Kaufvertrag, von dem der Käufer nicht einseitig zurücktreten kann. Das Ganze hat mit Gewährleistungsausschluss nichts zu tun, da es ja offenbar nicht um einen Mangel geht.
Weisen Sie den Käufer darauf hin, dass er einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat und dass er mit Fristsetzung zahlen soll. Sie sollten den Käufer darüber hinaus darauf hinweisen, dass er andernfalls eine Verwarnung durch ebay riskiert, die im Widerholungsfall zum Ausschluß führen kann. (Komischerweise beindruckt dieses viele Zahlungsunwillige, die dann den Artikel doch noch abnehmen.)
Reagiert der Käufer hierauf nicht, macht es m. E. in den meisten Fällen wenig Sinn, die Forderung per Mahnbescheid einzufordern. (Ein Anwalt ist hierzu nicht nötig.) In diesem Fall würde ich persönlich einen neuen Verkaufsversuch starten.
-- Editiert von jb am 08.01.2008 09:52:45
Hallo Nanga,
dann würde ich den K mal freundlichst auf die bestehenden Grundsätze beim privaten Verkauf hinweisen. Vielleicht ist der noch nicht so firm in Sachen ebay-Regeln und BGB.
Auf alle Fälle hat er ein rechtsverbindliches Geschäft ohne Rücktrittsrecht abgeschlossen. Wenn er nicht lesen kann, hat er ein Problem, dass du nicht zu verantworten hast.
Wie du allerdings zu deinem Recht kommst, ist eine andere Frage.
Normalerweise muss der K, wenn er im Unrecht ist, deine Anwaltskosten bezahlen. Du musst aber erstmal vorstrecken.
Gruß
Günther
@Nanga,
Das was Pultman schreibt ist großer Quatsch!
Es gibt bei Privatverkäufen kein Rückgaberecht, daher braucht man dieses auch nicht auszuschließen!
Die Gewährleistung besteht und diese kann man als privater VK auch ausschließen.
Der K hat zwar die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten, aber es ist generell schwierig diesen Irrtum nachzuweisen.
Du kannst also auf die Erfüllung des Kaufvertrages bestehen.
Wenn keine Vorkasse vereinbart war, dann mußt du aber zuerst die Ware senden um den K in Verzug zu setzen.
Viele Grüße, Michael
Hallo JB,
man muss nicht schreiben keine Rücknahme
aber darum geht's doch.
Gruß
Günther
Hallo Pultman,
aber darum geht's doch.
nein, geht's nicht. Da hast du dich wohl geirrt.
Gruß
Günther
Warum viel Aufwand, wenn es vermutlich auch einfacher geht?
Ich würde mich an den zweithöchsten Bieter wenden und ihm das Gerät anbieten.
Nimmt der das Angebot an, hat man ohne viel Aufwand für einen nur geringfügig kleinern Preis das Gerät erfolgreich verkauft.
Ohne Stress, Anwalt etc.
quote:
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Das was Pultman schreibt ist großer Quatsch!
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Richtigerweise muß Pultmanns Darstellung als gewaltiger Unsinn bezeichnet werden!
Ist ja eine Wahnsinnsleistung von dir, nach Eingestehen meines Irrtums nochmals deutlich auf meine falsche Aussage hinzuweisen. Was seid ihr hier eigentlich für ein Trüppchen?
Harmlose Sachen werden bis zum Bersten aufgeblasen, aber wenn mal Denkarbeit angesagt ist, kommt nur heiße Luft und Blödsinn raus.
Mein Gott, wo habt ihr euer Problem?
Ich habe versehntlich angenommen, dass der Käufer den Artikel schon geliefert bekam und nun meinte, er bräuchte ihn nicht.
Ist das ein Kasperletheater hier. Einer will alberner sein als der andere. Der reinste Kindergarten.
-- Editiert von Pultman am 08.01.2008 17:27:39
Hallo zusammen,
danke für die Diskissionsbeiträge und Ratschläge.
Ich werde dem Käufer heute also nochmal eine deutliche Mail schreiben und auf seine Kaufverpflichtung hinweisen und die Meldung der Angelegenheit bei Ebay.
Gute Idee den 2. Bieter mal anzumailen ob der den PC nun haben möchte.
Ich werde berichten was passiert.
Dank an Euch
Bis später
Nanga
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