Hallo,
Ich habe mir überlegt im Netz bei Kleinanzeigen ein Produkt anzubieten. Ein Standartprodukt soll etwa 2699€ kosten. Zur Abwicklung bräuchte ich doch zumindest einen Kaufvertrag, richtig? Wenn ich diesen nun Aufsetze, der Käuferpartei schicke, ihn unterschreiben lasse und in gescannter Form zurückerhalte und ihn dann zu Hause mit meiner Unterschrift versehe, ist er dann rechtens oder gibt es da eine bessere, rechtskräftigere Methode? Und eine weitere Frage, man hat ja pro Jahr einen Freibetrag von ich glaube 17.000€ den man gewerbefrei umsetzen darf, ist das richtig? Oder muss ich für sowas direkt ein Gewerbe anmelden und welche Kosten kommen da auf mich zu? Ich bedanke mich ganz lieb im Voraus, Kai.
Kaufvertrag online
10. Januar 2018
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Frage vom 10. Januar 2018 | 10:20
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaufvertrag online
Probleme mit dem Gewerbe?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2018 | 12:58
Von
Status: Student (2062 Beiträge, 1184x hilfreich)
Selbstverständlich, kostet vielleicht 20 EUR.Zitat:Oder muss ich für sowas direkt ein Gewerbe anmelden...
Nein, das ist falsch. Es existiert ein Grenze von 17.500 EUR im Umsatzsteuergesetz (sog. Kleinunternehmerregelung). Wenn Ihr Produkt mindestens 2.699 EUR kostet, sind Sie da schnell drüber.Zitat:Und eine weitere Frage, man hat ja pro Jahr einen Freibetrag von ich glaube 17.000€ den man gewerbefrei umsetzen darf, ist das richtig?
Wegen der nicht vorhandenen zivil-, gewerbe- und steuerrechtlichen Kenntnisse wird Ihnen hier jeder im Forum einen Existenzgründerkurs bei der IHK und eine professionelle Beratung empfehlen.
#2
Antwort vom 10. Januar 2018 | 13:43
Von
Status: Richter (8512 Beiträge, 4060x hilfreich)
Hallo
Korrekt, aber es gibt ganz viele verschiedene ARten einen KV zu schliessen.Zitat:Zur Abwicklung bräuchte ich doch zumindest einen Kaufvertrag, richtig?
Du wirst doch sicherlich schonmal online etwas gekauft haben, hat da der VK so ein grosses Prozedere durchgezogen?
Und was soll das bringen? Wenn dein Käufer mit den magischen Worten kommt, er tritt vom KV zurück, bringt dir dein schriftlicher KV rein gar nichts, denn du musst dan das Teil zurücknehmen, zumindest in den ersten 14 Tagen, wenn du ordentlich die Rückgabebelehrung deinem K hast zukommen lassen, wenn nicht, dann kann das ganze auch noch später passieren.Zitat:ist er dann rechtens oder gibt es da eine bessere, rechtskräftigere Methode?
Bedenke auch deine Verpflichtung zur Gewährleisstung etc.
Der Rat mit dem Existenzgründerkurs, den solltest du dir mal zu herzen nehmen...
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