Kaution einfach "abwohnen"

4. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)
Kaution einfach "abwohnen"

Der Mieter einer Mietwohnung hat sich mit dem Vermieter überworfen.
Zudem geht dem Vermieter der Ruf voraus, er sei ein "krummer Hund" und bald insolvent.
Nun hat der Vermieter die Kaution NICHT auf einem gesonderten Konto angelegt.

Bitte keine Alles-Besserwisser die jetzt sagen, woher man das weiß etc........
Lasst uns das einmal als Fakt sehen.

Nun denkte sich der Mieter, dann wohne ich einfach die Kaution in den letzten drei Monaten ab, d.h. ich zahle keine Kaltmiete mehr. Nebekosten natürlich doch.

Rechnerisch wären damit die Mietforderungen des VM gedeckt.

Der VM sieht das anders und beharrt auf seine Miete.

Der Mieter denkt sich, was soll`s, bald bin ich ja draußen, geegen was will der VM denn klagen. Forderungen bestehen ja in dem Sinne keine mehr (NK wurden alle gezahlt).

In den letzten zwei Monaten hat der VM versucht durch seinen RA die Mieten einzuklagen. Aber, es war ja kaum Zeit, also hat sich das so gesehen zerschlagen.

Nun müsste aber der Mieter event. die Kosten für den RA des VM erstatten.

Wie hoch wären diese denn, wenn das so ausgeht wie o.a. aufgeführt, bei einer KM von 1.100 €?

Danke.

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41 Antworten
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#1
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

Wäre im Forum
Standesrecht, Anwalts- und Verfahrenskosten
Anwalt, Anwalts- und Gerichtsgebühren oder Prozesskostenhilfe..

vermutlich besser aufgehoben.



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#2
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
In den letzten zwei Monaten hat der VM versucht durch seinen RA die Mieten einzuklagen. Aber, es war ja kaum Zeit, also hat sich das so gesehen zerschlagen.
Das kann der VM auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisss machen, da der Mieter mit der Zahlung der Mieten in Verzug ist, der Vermieter mit der Rückzahlung der Kaution jedoch noch nicht (Frühstens nach 6 Monaten).

quote:
Nun müsste aber der Mieter event. die Kosten für den RA des VM erstatten.
Und natürlich die angefallenen Gerichtskosten, wenn bereits Klage eingereicht wurde.

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#3
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Das kann der VM auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisss machen, da der Mieter mit der Zahlung der Mieten in Verzug ist, der Vermieter mit der Rückzahlung der Kaution jedoch noch nicht (Frühstens nach 6 Monaten).

???

Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gab es möglciherweise noch den Anspruch.
Mit Beendigung des Mietverhältnisses doch nicht mehr.

Was will der VM denn dann noch einklagen, wenn alle NK bezahlt wurden, die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde, und eigentlich nichts mehr aussteht?

Jetzt stehen doch nur noch die RA und event. Gerichtskosten an!?

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#4
 Von 
guest-12324.02.2011 12:56:27
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

quote:
Was will der VM denn dann noch einklagen, wenn alle NK bezahlt wurden, die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde, und eigentlich nichts mehr aussteht?

1)Hast Du das schriftlich?
2) Die NK für laufende Jahr könnne noch gar nicht abgerechnet sein, das geht organisatorisch gar nicht.

quote:
Mit Beendigung des Mietverhältnisses doch nicht mehr

Doch.
Annahme Übergabe 01.01.2011, Miete Nov+Dez. sind offen!

Mit den beiden Mieten bist Du im Verzug , da Du sie bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen gewesen wären!
Der MV muss über die Kaution erst 6 Monate (also zum 30.06.2011) nach Beendigung des Mietverhältnisses eine vorläufige Abrechnung erstellen und kann wenn Nachzahlungen aus BK/HK zu erwarten sind einen angemessenen Teil noch länger einbehalten.
Das kann er ab gar nicht wissen zum 01.01, da er diese Abrechnungen noch gar nicht erstellt haben kann.
Also 2 Mieten Verzug -> Klage!

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#6
 Von 
IM_Christine
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 71x hilfreich)

quote:
Also 2 Mieten Verzug -> Klage!


Also nun mal langsam, Vermieter klagen den ganzen Tag über dies und jenes. Warum soll ein ordentlicher Mieter nicht einfach die Kaution aufbrachen? Das erspart dem wohlhabendem Vermieter doch den Aufwand, die Kaution abzurechnen.

Somit haben beide Seiten nur Vorteile!

Christine

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#7
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 967x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Doch.
Annahme Übergabe 01.01.2011, Miete Nov+Dez. sind offen!

Mit den beiden Mieten bist Du im Verzug , da Du sie bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen gewesen wären!


Nein.

Was will der VM denn einklagen, nachdem das Mietverhältnis beendet ist!?

Gehen wir davon aus dass die Wohnung ordnungsgemäß übergeben wurde und fangen hier nicht schon wieder an, woher weißt du das etc..

Lass uns bei den genannten Fakten bleiben.

Nebenkosten kann er ja nicht einklagen. Zum einen will/ werde ich die bezahlen, zum anderen weiß er ja gar nicht ob ich die nicht zahlen werde.

Dann müsste ich ja eine Klage gegen meinen VM einreichen können, da ich GLAUBE er wird mir die Kaution nicht zurück zahlen. Auch hier heißt es erst einmal abwarten (und nachher blöd in die Röhre gucken).

Will er die Kaution, nach Beendigung des Mietverhältnisses einklagen, damit ich sie ihn zahle und er mir danach wieder zurück gibt!?

Ne, ich denke die Idee ist gar nicht schlecht.

Frage ist nur, wie hoch wären RA und Gerichtkosten?

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#10
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Nein.

Was will der VM denn einklagen, nachdem das Mietverhältnis beendet ist!?

Na die Mietschulden. Die Beendigung des Mietverhältnisses ändert nichts daran, dass mehrere Monatsmieten fehlen und man diese einklagen kann. Und das kostet. Einfach auf Verdacht die Miete nicht zahlen kann also teuer werden.
Einzige Möglichkeit wäre meines Wissens nach folgende Vorgehensweise:
Gegen Ende der Mietzeit fordert der Mieter den Vermieter auf, einen Kautionsnachweis zu erbringen und teilt ihm mit, dass er die Miete bis zum Nachweis einbehalten wird.
Ein solventer Vermieter schafft es innerhalb eines Tages diesen Nachweis zu erbringen, selbst wenn er das Geld bisher nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen angelegt hatte, denn so ein Konto ist schnell angelegt.
Ein insolventer Vermieter wird das nicht schaffen und somit würde m.E. ein Zurückhaltungsrecht bestehen.

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#11
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Na die Mietschulden. Die Beendigung des Mietverhältnisses ändert nichts daran, dass mehrere Monatsmieten fehlen und man diese einklagen kann.


Hallllo!!!!

Wir befinden uns einige Tage NACH Beendigung des Mietverhältnisses.

Für die letzten drei Monate wurde Miete gezahlt. Zwar nicht überwiesen, aber einfach durch die Kaution verrechnet.

Und wenn die Wohnung ordnungsgemäß übergebeen wurde, stellt sich doch die Frage, was will der VM denn einklagen? Es steht ja kein Betrag auss!!!

Er war vielleicht mit etwas nicht einverstanden (wäre ich an seiner Stelle ja auch nicht), aber er hat keinen finanziellen Schaden - nach Beendigung des MV.


Äh, und wo steht denn bitte dass ein VM - nach Beenndigung des Mietverhältnisses und Ersattung aller seiner Kosten - eine Kaution einklagen kann?

Bitte zeigen!

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#12
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Welche Kaution denn? Wenn der Vermieter die Kaution nicht angetastet hat, weil er sich nicht auf den deal einlassen wollte, dann ist die Kaution noch vollständig vorhanden und "nur" die Mieten fehlen. Ein Vermieter MUSS sich nicht auf ein Abwohnen der Kaution einlassen, dazu ist diese nicht da.
Was also fehlt ist nicht, wie du meinst, die Kaution, sondern die letzten drei Monatsmieten. Und genau die darf er einklagen.

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#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wir befinden uns einige Tage NACH Beendigung des Mietverhältnisses.

Für die letzten drei Monate wurde Miete gezahlt. Zwar nicht überwiesen, aber einfach durch die Kaution verrechnet. <hr size=1 noshade>


Trotzdem kann ja noch was nachkommen, die NK sind sicher noch nicht abgerechnet.

Die Aufrechnung ist i.Ü. noch während des laufenden MV passiert.

Wenn du in deinen MV schaust, wirst du ein Aufrechnungsverbot finden. Mit strittigen oder einredebehafteten Forderungen darf man nicht aufrechnen, siehe § 390 BGB .

Verrechnen geht also nur, wenn der Vm. einverstanden ist.

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-- Editiert am 04.01.2011 21:34

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#15
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Du peilst daas nicht so ganz.

Die Kaution hat der VM als Sicherheit bekommen. Jetzt kann er sie einlösen.


Und wenn er klagt, dann klage ich zeitgleich meine Kaution ein.

Mein VM wird sie mir sicherlich nicht freiwllig zahlen, also klage ich diese ein.

So, und dann stehen wir gemeinsam vor Gericht.

Er sagt ich will meine drei Monatsmieten in Höhe von 3 x 1000 e haben.

Ich sage, ich will meine Kaution in Höhe von 3300 e haben (incl. Zinsen).

Da wird der Richter sagen, NK sind alle gezahlt, Wohnung ordnungsgemäß übergeben - ihr seid quitt.

Die RA Kosten übernehme ich dann zum größten Teil :-))

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#16
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Also noch einmal - vergeßt die Nebenkosten.

Die sind komplett gezahlt.

In dem von dir genannten Fall geht es um Mietkosten UND Kaution.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
dem User continually known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1902 Beiträge, 319x hilfreich)

quote:
Die RA Kosten übernehme ich dann zum größten Teil :-))

Da werden dann aber mehr als die Zinsen draufgehen.



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#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Die sind komplett gezahlt.


Sind die NK komplett abgerechnet?

Wenn bloß die Vorauszahlungen gezahlt wurden, hilft das nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Und wenn er klagt, dann klage ich zeitgleich meine Kaution ein.

Das mit dem "zeitgleich" wird schonmal nix. Dem Vermieter fehlen JETZT die letzten drei Mieten, demzufolge dürfte er auch JETZT schon klagen. Du hingegen müsstest dich mit einer Klage noch ein paar Monate gedulden, denn 6 (?) Monate darf der Vermieter deine Kaution noch behalten. Für dich gibt es also noch gar keinen Klagegrund.

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#21
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Du scheinst wirklich einiges nicht zu peilen und das ist auch typisch für das Forum hier:

Die NK sind bezahlt.

Hier wird aber alles in Frage gestellt.

Wenn Du beispielsweise an der Uni eine Prüfung von deinem Prof. bekommst, gibt der die Vorlagen. Da kannst du auch nicht alles in Frage stellen.

Die Vorgabe ist einzuhalten. Ende.

Und hier, bei dem fiktiven Fall, ist die Vorgabe das die NK bezahlt sind bzw. bezahlt werden und das nicht strittig ist.
Was soll das denn wenn du hier alles anzweifelst?

Das ist simpel, das kann jeder in jedem Forum.

Es geht um die Fixierung auf eine Situation und nicht das zerreden und anzweifeln der Aufgabe.

Also, NK sind gezahlt, Wohnung vom VM abgenommen.

Die Wohnung war gut renoviert, der Mieter ist hier seinen Vepflichtungen nachgekommen.
Es gab für den VM keinen Grund die Übernahme abzulehnen. Hätte er dies doch gemacht, so wäre er Gefahr gelaufen, später - möglicherweise bei der Begutachtung durch einen Gutachter - das diese Verweigerung zu seinen Lasten gegangen wäre.

Also steht nur noch das Thema Kaution statt Miete zur Debatte.

Und es ist weiterhin die Frage, was der VM NACH Beebdigung des Mietverhältnisses einklagen will.

Die Kaution ist dafür da, etwaige Forderungen durch nicht gezahlte Miete oder mangelnder Renovierung zu erhalten.

Und das ist hier geschehen.

Jetzt fang nicht wieder mit dem dämlichen NK an....

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0x Hilfreiche Antwort


#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



quote:
die NK bezahlt sind bzw. bezahlt werden


quote:
Jetzt fang nicht wieder mit dem dämlichen NK an....




So dämlich scheint das nicht zu sein.

Das Sicherungsbedürfnis besterht nach wie vor.

Die Miete hast du i.Ü. schon während des laufenden MV einbehalten. Das geht auf gar keinen Fall.

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#24
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat: "Tja, zwischen "bezahlt sind" und "bezahlt werden" klafft nun mal ein himmelweiter Spalt.
Und abgesehen davon: Wenn der Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12. eines Jahres ist, dann ist da eben noch was nicht erledigt und dafür ist die Kaution da. Du kannst die Tatsache gerne weiterhin ignorieren, aber das Gericht wird es nicht tun."


....fängt das schon wieder an.

Hier scheinen eure fachl. Grenzen angekommen zu sein. Ihr könnt euch nicht auf die Fakten konzentrieren, sondern lenkt ab und faselt von Nebenschauplätzen.
Zum Haupthema habt ihr nochts definitives gesagt, außer zuletzt "aber das Gericht....".
Aha, das sind jurit. Fachaussagen.

Gut, die NK zahle ich weiter, nicht aber die Kaltmiete. Und die NKVorauszahlung erhöhe ich gar noch um 100 €, zur Sicheerheit für den VM.

So, ihr Spezialisten. Und jetzt gehts wieder zur Kaution.


Zitat: "Die Miete hast du i.Ü. schon während des laufenden MV einbehalten. Das geht auf gar keinen Fall."

Soll das eine Fachaussage sein - das geht auf gar keinen Fall?

Warum? Darum.
Wird man dir schon zeigen.

Nun gut, Gute Nacht ihr Rechtspfleger in Ausbildung, oder Jurastudenten im 18. Semester, oder was auch immer.

Mit den Argumentationen sitzt ihr noch in 10 Jahren hier im Forum und macht den Rechtsberater.
Warum auch nicht, wenns euch hilft.

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0x Hilfreiche Antwort


#26
 Von 
julieann
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 17x hilfreich)

@ferni:
Blöde Frage, aber: Warum schreibst du hier denn?
Du fragst nach Rat/Infos, weißt dann aber alles besser und bist ziemlich unhöflich.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Zitat: "Die Miete hast du i.Ü. schon während des laufenden MV einbehalten. Das geht auf gar keinen Fall."

Soll das eine Fachaussage sein - das geht auf gar keinen Fall?

Warum? Darum.

Nein nicht darum, sondern weil du irgendwann einmal einen Mietvertrag unterschrieben hast, in dem steht bis zu welchem Datum die monatliche Miete auf dem Konto des Vermieters zu sein hat. Da stand vermutlich nichts davon drin, dass man am Ende des Mietverhältnisses die Miete mit der Kaution verrechnen darf. Für die letzten drei Monate gilt genau dasselbe, was auch schon während des gesamten Mietverhältnisses gegolten hat. Und diese drei Mieten schuldest du dem Vermieter und auf die darf er klagen.
Und daran ändert auch deine Prämisse nichts, dass wirklich keinerlei NKs mehr offen stehen können oder dass keinerlei Mängel an der Wohnung zu beheben sind.
Unter dieser Voraussetzung wäre natürlich eine Klage des Vermieters am Ende der Mietzeit letztendlich blödsinnig, weil es ihm im Prinzip relativ egal sein kann, ob er von dir die ausstehenden Mieten bekommt und dir im Gegenzug die Kaution auszahlen muss oder ob er die Verrechnung mit der Kaution einfach hinnimmt.
Du hast aber vor drei Monaten schon angefangen die Miete mit der Kaution zu verrechnen und der Vermieter hat Klage erhoben und das völlig zu Recht. Also zahlst du die bis zum Ende des Mietverhältnisses angefallenen Kosten, die dem Vermieter dadurch entstanden sind, dass du deine Miete nicht gezahlt hast.

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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Mir ist gerade das noch aufgefallen:

quote:
Gut, die NK zahle ich weiter, nicht aber die Kaltmiete.


Der MV läuft also noch, die Wohnung ist noch gar nicht zurückgegeben.

Man kann ja selten sicher sagen, wie ein Prozess ausgeht. Aber hier kann man das mal wagen.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

@athi2008 - das ist doch einmal etwas "handfestes".

Die anderen hier springen immer wieder auf die NK, was hier aber unbedeutend ist.

Das hier wieder jemand loslegt mit "Aha, der Vertrag läuft noch, Du hast..." ist wieder wie gehabt dämlich.

Hier geht es um einen fiktiven Fall, was wäre wenn.....und nicht mehr.

Die Klage könnte der VM sicherlich nach wenigen Wochen einreichen, da die Miete nicht gezahlt wurde. Sagen wir einmal nach vier Wochen.

Bis das bei Gericht ist etc. sind es vier Wochen vor Mietenden.

Daann bekommt das ein AZ usw..

Letztendlich wird es erst einen Termin zur HV geben, wenn das Mietverhältnis schon zu Ende ist.

Und wenn die Wohnung dann schon übergeben ist, der Mieetr die NK plus eine kleine Sicherheit dazu vorab geleistet hat, stellt sich die Frage - was klagt der VM denn jetzt ein.

Die kurze Zeit hat ihn überholt!!

Und zur Ausgangsfrage: Was müsste der Mieter an RA Kosten vom VM zahlen, plus Gerichtskosten.

Die Frage ist, ob diese Rechnung für den Mieter günstiger wäre, als event. die Kaution nie zurück zu bekommen.

In dem Fall, viilleicht besser 2500 (3000 Kaution plus Zinsen minus RA Kosten), als gar nichts.

Danke Kathy2008.

Und ihr anderen, kommt mir nicht wieder mit den NK!!!!





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