Kautionsabrechnung Mängel

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
sarische
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Kautionsabrechnung Mängel

Ich bin Ende September aus einer Mietwohnung ausgezogen. Es gab keine Übergabe, demnach auch kein Übergabeprotokoll.
Der Vermieter meldet sich dann nach 3 Monaten und möchte die Kaution abrechnen. Dafür wird mir eine Email geschrieben (ohne Anhang etc) worin steht:
Kaution 1290 plus Zinsen macht Betrag X
Nach einem Angebot von einem Handwerker beträgt die Beseitigung der Mängel 450€.


Die Mängel sind nicht genau aufgeführt. Wäre das so eine angemessene und ausreichende Abrechnung?

Auf Nachfrage antwortet der Vermieter, dass nur ein mündliches Angebot vorliegt und diese Art der Abrechnung vollkommen in Ordnung sei.
Wenn ich ein schriftliches Angebot von einer Fachfirma haben möchte, würde dieses deutlich teurer.

Ist das alles so hinnehmbar? Wie gehe ich am Besten weiter vor?
Es kann doch nicht sein, dass einfach irgendein Betrag festgelegt wird.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat:
Auf Nachfrage antwortet der Vermieter, dass nur ein mündliches Angebot vorliegt und diese Art der Abrechnung vollkommen in Ordnung sei.


Der erzählt Dir einen vom Pferd. Wenn es denn irgendwelche Mängel, die Du zu vertreten hast, gegeben hätte, hätte der Vermieter Dir Gelegenheit geben müssen diese selbst zu beheben bzw. beheben zu lassen.

Wie weiter vorgehen?

Ich würde erst mal warten bis er was gezahlt/überwiesen hat und ihn dann, wenn es nicht die komplette Kaution + Zinsen ist, nachweisbar auffordern den Restbetrag zu erstatten.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Was genau steht in der email? Wenn da keine Aufforderung zur Zustimmung oder irgendetwas derartiges drinsteht, würde ich wie Anitari vorgeschlagen hat erstmal gar nicht reagierten. Vielleicht zahlt der Vermieter auf diese Weise erstmal die Restkaution und damit hättest du die schonmal zurück. Über alles weitere kann man dann ab 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung reden, denn dann kann der Vermieter keine neuen Ansprüche mehr geltend machen (§ 548 BGB ).

Anders sieht es aus, wenn du der Abrechnung zustimmen sollst. Damit würdest du vermutlich endgültig auf weitere Ansprüche verzichten und das solltest du meiner Meinung nach nicht tun. Also solltest du alles unterlassen, woraus der Vermieter einen Verzicht auf den Rest der Kaution herleiten könnte.

Zitat:

Die Mängel sind nicht genau aufgeführt. Wäre das so eine angemessene und ausreichende Abrechnung?

Auf Nachfrage antwortet der Vermieter, dass nur ein mündliches Angebot vorliegt und diese Art der Abrechnung vollkommen in Ordnung sei.

Nein, das ist nicht ausreichend. Der Vermieter muss genau beweisen, für welche Schäden er welchen Schadensersatz haben möchte. Bei einigen Dingen müsste er dir vermutlich die Gelegenheit geben, die Schäden selber zu beheben (siehe § 281 BGB ). Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die nicht aus einer vertraglichen Verpflichtung heraus entstehen (solche nach § 823 BGB ). Die Diskussion darüber ist jedoch müßig, solange der Vermieter dazu gar nichts weiter sagt.

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#3
 Von 
sarische
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

In der letzten Email steht:
"Die Kosten der Mängelbeseitigung basiert auf mündliche Angebote. Diese Art der Abrechnung mit Angeboten ist rechtlich einwandfrei. Rechnungen sind nicht erforderlich. Wenn Sie schriftliceh Angebote von Fachfirmen haben wollen, kann ich gerne nachholen. Dann müssen Sie davon ausgehen, dass es sich wesentlich verteuert. Sobald die Angebote vorliegen, wird auch danach abgerechnet.
Es wird nach Angeboten abgerechnet, dies können Sie im Internet recherchieren. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, dann weiß ich auch nicht. Vor Gericht wird auf jeden Fall die Angebote zu Grunde gelegt.
Bitte geben Sie mir Bescheid, ob Sie schriftliche Angebote haben wollen. Wenn es mehr wird, dann kann ich auch nicht ändern"

Dass nach Angeboten abgerechnet wird, damit könnte ich ja auch leben. Aber doch nicht auf MÜNDLICHE Angebote. Mal ganz davon abgesehen, dass ich nichtmal genau weiß, von welchen Mängeln er überhaupt spricht

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Starker Tobak des Vermieters. Natürlich kann man auch nach Kostenvoranschlägen abrechnen, wobei dann die Mehrwertsteuer nicht zu erstatten wäre. Aber selbstverständlich muss man den Schaden angeben, für den man Schadensersatz haben möchte. Den Rest kommentier ich lieber nicht, da reg ich mich nur auf. Ohne dezidierte Angabe der Mängel geht aber definitiv nichts.

Das Problem, welches ich aktuell sehe: Wenn der ehemalige Mieter gar nicht reagiert, könnte man das eventuell als konkludente Zustimmung zur Kautionsabrechnung werten. Dies besonders aufgrund der letzten Aufforderung an den Mieter in der Mail. Ich weiß zwar nicht, ob das klappen würde, aber der Gefahr würde ich mich nicht aussetzen wollen. Von daher macht es meiner Meinung nach Sinn dem Vermieter kurz mitzuteilen, dass er doch bitte erstmal die Mängel selber mitteilen solle.

Hast du eine Haftpflichtversicherung, die für Schäden am selbst gemieteten Wohnraum aufkommt? Dann solltest du diese verständigen und dem Vermieter dies mitteilen. Eine Haftpflichtversicherung überprüft im Eigeninteresse Forderungen für die sie grundsätzlich einstandspflichtig wären. Spätestens dann muss der Vermieter natürlich genau darlegen, was genau nicht vertragsgemäß gewesen sein soll.

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#5
 Von 
sarische
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich weiß ja grundsätzlich was er von mir will.
Er meint, dass ich nicht angemessen "renoviert" habe. Aber das wäre ein anderes Thema. Der Mietvertrag ist ebenso verworren formuliert wie seine Emails. Von daher sind seine Klauseln zur Endrenovierung auch nichtig.

Er hätte gerne gehabt, dass ich die komplette Wohnung (nach 2 Jahren bewohnen, Neubau) streiche. Ich habe aber nur die farbigen Wände wieder weiß gemacht (eine komplette Wand und ein Streifen auf einer anderen).
Desweiteren sind die Fugen im Wohnzimmer teilweise herausgebrochen. Das kann aber auch nicht mein Problem sein. Es sind nachweislich keine Dehnungsfugen an den Seiten verbaut worden. Ein Fliesenleger (der, der in meiner Eigentumswohnung die Fliesen verlegt hat) hat schon gesagt, das sei einfach nicht vernünftig verfugt worden.

Welche anderen Mängel er mir ankreiden will kann ich aufgrund seiner nicht aussagekräftigen Emails leider auch nicht sagen.

Mal ganz davon abgesehen dass doch auch eine Abrechnung als Dokument zugehen muss oder nicht? Kann ja auch ein angehängtes Dokument an eine Email sein. Aber einfach so?! Ist doch nicht verwertbar.

Ist es denn nun sinnvoll einen Anwalt einzuschalten? Was würdet ihr auf diese Email denn antworten?

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von sarische):
Ist es denn nun sinnvoll einen Anwalt einzuschalten

Meiner Meinung nach noch nicht. Die Kautionsabrechnung ist erst 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache fällig. Erst dann kann man den Vermieter mit der Rückzahlung der Kaution in Verzug setzen und erst wenn er sich in Verzug befindet, macht ein Anwalt zur Einreichung der Klage Sinn. Vorher würdest du den Anwalt vermutlich selber bezahlen müssen. Wenn sich der Vermieter jedoch schon in Verzug befindet, so gibt es zumindest die Möglichkeit, dass ein Gericht dem Vermieter die Kosten deines Anwaltes auferlegt. Dies wird in der Regel dann geschehen, wenn du vor Gericht gewinnst und die Einschaltung des Anwaltes zur Durchsetzung deiner Interessen notwendig war.

Zitat (von sarische):
Was würdet ihr auf diese Email denn antworten?

Nicht viel, aber ich bin hier auch nicht der Mieter und auch kein Anwalt für Mietrecht. Ich würde vermutlich nur kurz antworten, dass ich mit der Kautionsabrechnung nicht einverstanden bin und rechtlichen Rat einholen werde. Diese Antwort sollte davor schützen, die Abrechnung irgendwie konkludent anzuerkennen. Danach würde ich warten bis die 6 Monate um sind und erst dann wieder aktiv werden. Natürlich kann es sein, dass der Vermieter durch die Antwort selber aktiv wird. Von daher könnte man auch einfach gar nicht mehr antworten. Aber ich bin mir halt nicht sicher, ob das nicht negativ ausgelegt werden kann.

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