Keine betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Doppelte, Schriftform, Schriftformklausel, ArbeitsvertragDie Schriftformklausel
In den meisten Musterverträgen findet sich daher die Klausel "... .Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform". Wer nun glaubt, damit seien mündliche Vertragsergänzungen ausgeschlossen, der täuscht sich. Findige Juristen haben erfolgreich argumentiert, diese Klausel beträfe nur die Vertragsänderungen. Die Vertragspartner könnten jedoch mündlich (!) auf die Schriftform verzichten und im Ergebnis doch mündlich Änderungen vereinbaren.
Auf diese Rechtsprechung haben die Anwälte mit der doppelten Schriftformklausel reagiert. Dort heißt es beispielsweise
".. .Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig."
Oder


123recht.de
"... Dies gilt auch für einen Schriftformverzicht."
Eine solche doppelte Schriftformklausel schließt einen Anspruch auf eine üblich gewordene Leistung (betriebliche Übung) aus, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Etwas anderes würde wie oben geschildert bei einer einfachen Schriftformklausel gelten.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Keine betriebliche Übung bei doppelter Schriftformklausel Seite 2: Die Schriftformklausel Seite 3: Schriftformklausel und betriebliche Übung Seite 4: Praxistipp