Kindesunterhalt bei Volljährigen

5. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
pc-mw
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)
Kindesunterhalt bei Volljährigen

Hallo,
meine Tochter ist im Oktober 2010 volljährig geworden.

Im Sommer 2008 hat sie den Hauptschulabschluss gemacht. Im Anschluss daran war sie knapp 2 Jahre zuhause. Während dieser Zeit hat sie keine Bewerbung für einen Ausbildungsplatzo# oder eine weiterführende Schule besucht.

Seit April 2010 besucht sie - voraussichtlich bis Januar 2011 - eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BVB) eines privaten Trägers (DAA).

Zuerst hat sie sich für die Altenpflege interessiert und jetzt für die Ergotherapie. Damit sie einen geeigneten Ausbildungplatz findet, möchte sie im Herbst eine 2 jährige Schule besuchen und den Realschulabschluss nachmachen.

Bislang hatte ich zu meiner Tochter keinen Kontakt. Erst seit sie volljährig wurde, habe ich den Kontakt wieder erreicht und mich mehrmals mit ihr getroffen.

Die Kindesmutter lebt von Hartz 4 und damit die Tochter auch. Für die Teilnahme an der BVB erhält meine Tochter knapp 200 EUR.

Nun zu meinen Fragen:

a) Muss ich im aktuellen Fall - Teilnahme an BVB und keine getätigten Bewerungen - Unterhalt bezahlen?

b) Muss ich während der Relschulzeit Unterhalt bezahlen?

Für Antworten danke ich im voraus.

Freundliche Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Zu a)

Die BVB wird wohl zur Berufsausbildung gerechnet. Und damit wärst du unterhaltspflichtig. Nur kann Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden, sondern du musst in Verzug gesetzt worden sein, etwa durch Anforderung einer Einkommensauskunft. Also würde deine Tochter allenfalls für Januar 2011 etwas beanspruchen können. Vielleicht solltest du ihr für Januar etwas zahlen, vor allem um das Verhältnis zu deiner Tochter zu "fördern". Aber Vorsicht: an solche Zahlungen könnte sich deine Tochter sehr schnell gewöhnen ...

zu b)

Bei der zweijährigen Realschulausbildung dürfte es sich um Schulausbildung handeln. Und dann wärst du für die zwei Jahre ebenfalls unterhaltspflichtig.

Obwohl man schon geteilter Meinung sein kann, ob das noch eine ZÜGIGE und vor allem sinnvolle Ausbildung ist. Wenn das Mädel 3 Jahre lang fast nix macht und dann im zarten Alter von 19 Jahren die mittlere Reife anstrebt, die sie im besten Fall mit 21 dann (hoffentlich) erlangt, dann wird diese "Ausbildung" auf dem Arbeitsmarkt eher kontraproduktiv sein. Die mittlere Reife macht man nämlich normalerweise mit 16.

Man sollte mit dem Mädel (vorsichtig) reden - denn sie ist dabei, die besten Jahre ihres Lebens zu vergeuden. Sie sollte sich besser eine ungelernte Arbeit suchen, damit sie den Einstieg ins Berufsleben nicht verpasst! Ein Zeugnis ist nämlich ein LEISTUNGSNACHWEIS. Und wenn der Jahre verspätet erbracht wird, dann ist er wertlos! An irgend einem Jodeldiplom hat auf dem Arbeitsmarkt nämlich NIEMAND Interesse!

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich würde der Tochter auch raten, sich einen Job zu suchen, einerlei, was auch immer, und den Realschulabschluss auf der Abendschule nachzuholen. Das kann dann vielleicht noch jemanden beeindrucken. Nur,erst das BVJ, dann die Realschule, das erschliesst sich mir gar nicht. Denn BVJ hat das Ziel, die jungen Menschen auf einen Beruf vorzubereiten, nicht auf eine Schule. Das macht sich gar nicht gut im Lebenslauf, sieht mir eher so aus, dass man auf "Teufel komm raus" sich von Maßnahme zu Maßnahme hangelt, einfach um nicht konkret arbeiten zu müssen. Da gibt es 30-40 jährige, da hat man Probleme, zwischen lauter Aus-, Fortbildungs-, und Umschulungsmaßnahmen noch kurze Phasen einer wie auch immer gearteten Arbeit zu finden. Und die wundern sich immer wieder, dass Personalabteilungen auf diese Art des beruflichen Werdeganges so gar nicht anspringen.

Mein Vorschlag: die zwei Bummeljahre wird sie vielleicht noch auf ihre Jugend schieben können. Aber nur, wenn sie ab da konsequent ist. Konsequent sein heisst, nach dem BVJ in die Altenpflege einsteigen, so wie es geplant war. Nebenbei die mittlere Reife nachholen, und wenn sie dann immer noch Lust auf die andere Ausbildung hat, diese dann durchziehen. Das würde Sinn machen. Alles andere nicht.

wirdwerden

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""

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#3
 Von 
guest-12306.01.2011 15:14:09
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Na ja, man kann ja einfach mal einen Artikel und ein Urteil einstellen. Nur sollte man das vorher auch genau lesen.

quote:
[color=red]nein[/color]

Das OLG Düsseldorf hat einen Unterhaltsanspruch [color=red]bejaht[/color], wenn das Kind erfolglos die Hauptschule besucht hat und bei der BvB die Möglichkeit hat, den Hauptschulabschluss zu erwerben.


Könnte es sein, dass du dir hier selbst widersprichst? Übrigens, das Kind HAT den Hauptschulabschluss erworben! Einfach mal das Posting lesen ...

Im FamRZ Artikel steht doch auch klar drin:

quote:
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine Berufsausbildung, sondern eher eine dem allgemeinen Schulunterricht vergleichbare Beschäftigung


Und damit ist das Kind unterhaltsberechtigt. Die weitergehende Diskussion über "berufstypische Aufwendungen" spielt doch für den hier vorliegenden Fall überhaupt keine Rolle.

Und auch das OLG Urteil ist hier doch für diesen Fall überhaupt nicht stichhaltig. Ich habe ja angemerkt, dass man anzweifeln kann, dass das Kind die Ausbildung ZÜGIG absolviert. Aber so schnell verliert ein Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht, wie ja auch im Urteil ausgeführt wird. Da könnten z.B. erziehungsbedingte Defizite geltend gemacht werden ... etc. etc.

Na ja, ... zitieren kann man halt viel! Nur ob es auch greift, ist halt eine andere Frage ...



-- Editiert am 06.01.2011 12:16

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.01.2011 15:14:09
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wie es ausschaut, hat KV 2 Jahre lang Unterhalt in den Wind geblasen, wobei zumindest 1 Jahr auf den eventuell künftigen Unterhalt anzurechnen wäre.

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""

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Nein, wie der verständige Leser feststellen wird.


Der "verständige" Leser wird hier eher feststellen, dass es sich bei "good man" vermutlich um einen altbekannten User handelt, der auch mal gern wieder was zu sagen hätte.

Allerdings ohne mich ...

Bin schon weg ... *ganz besonders breites grins*

-- Editiert am 06.01.2011 13:18

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12306.01.2011 15:14:09
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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