Kindesunterhalt und Steuerklasse

8. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)
Kindesunterhalt und Steuerklasse

Darf der Ex seine Steuerklasse ändern mit dem Ziel, sein eigenes Einkommen zu verringern, zum Beispiel von 3/5 in 4/4 oder 5/3, und damit natürlich auch den Unterhaltsanspruch seiner Kinder ? Gibt es dazu Rechtsprechung ?

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22 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#2
 Von 
europe
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich bin echt erschüttert, was sich manche einfallen lassen, um nicht den Unterhalt an Ihre Kionder zahlen zu müssen. :bang:

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#3
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Spätestens mit dem Jahresausgleich werden die Steuerklassen so gewählt, dass es für den Steuerpflichtigen am günstigsten ausgeht. Wie Camper bereits schrieb, bringt dem Unterhaltspflichtigen ein Wechsel damit im Bezug auf den Ku letztlich überhaupt nichts.

Grüße

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#4
 Von 
Thessa
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 35x hilfreich)


Hallo,

also wie gesagt ändern kann er die Steuerklasse, aber sich dann darauf beruhen nun durch die Steuerklasse 5 weniger Netto zu haben kann er nicht und damit den Unterhalt zu drücken bzw. ein Mangelfall zu werden.

In meinem Fall hat der KV die Steuerklasse gewechselt, konnte aber gerichtlich nicht die Abänderung des Unterhaltstitels bewirken.Er hat nur die Steuerklasse gewechselt - mehr nicht. Weder die Höhe des Bruttoarbeitsentgeltes noch der Arbeitgeber haben sich verändert.

Er wurde weiterhin so behandelt als wäre er Steuerklasse 1 bzw. 4.

Weiterhin wie schon bereits erwähnt, muss die Einkommenssteuererklärung ebenfalls vorgelegt werden.

Gruß Thessa


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#5
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke für die Antworten. Der Kindsvater hat derzeit Steuerklasse 3 und seine neue Frau aus welchen Gründen auch immer die Steuerklasse 5.
Wenn ich das richtig verstehe, ist ein Wechsel für ihn in 5 und seine Frau in 3 nicht möglich.
Möglich wäre für ihn aber 4/4, auch wenn sich damit sein unterhaltsrelevantes Einkommen deutlich ändert und damit wahrscheinlich auch der KU reduziert.

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#6
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

M. W. darf sich eine erneute Eheschließung nicht nachteilig auf den Kindesunterhalt auswirken. Er muss sich fiktiv so stellen lassen, wie vor der Eheschließung. Anders ist es beim Ehegattenunterhalt.

Grüße

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#7
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#8
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#9
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

quote:
Ich bin echt erschüttert, was sich manche einfallen lassen, um nicht den Unterhalt an Ihre Kionder zahlen zu müssen

Bin erschüttert ,was Mütter für einen Aufstand machen ,nur weil der Vater sein Leben lebt .
1.Hat hier niemand gesagt ,das der Vater den Unterhalt NICHT zahlen möchte .
2.Muss man nicht direkt zum Mangelfall werden nur weil man 4/4 macht .
3.Sehe ich es auch als Recht der Ehefrau ,gleichberechtigt behandelt zu werden ,was nützt es ihr (rein Hypotetisch)genauso viel arbeiten zu gehen ,wie ihr Mann und kriegt aber viel weniger raus ,weil sie ihre Steuerklasse nicht ändern darf .
4.Um den SB des Mannes um 20% zu senken ,braucht es mehr als nur eine Steuerklassenänderung .Es sei denn die Ehefrau gehört zu den Oberklassen Verdienern ,was ich wohl eher Bezweifel .

LG

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#10
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#11
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#12
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#13
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Schön, dass das Thema doch auch ein wenig kontrovers diskutiert wird. Ich möchte das Ganze mal mit ein paar Zahlen unterlegen, damit man sich ein Bild von dem machen kann, wovon ich hier rede.
Die Ehe wurde geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervor gegangen. Eines (14 Jahre) lebt beim Vater, das zweite (8 Jahre) lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.300 Euro, die Mutter 1.200 Euro. Daraus ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabellle 2007 ein Unterhaltsanspruch für das 8 Jahre alte, bei der Mutter lebende Kind von 271 Euro (348 Euro - 77 Euro hälftiger Kindergeldanteil) und für das 14jährige, beim Vater lebende Kind von 288 Euro (hälftige Kindergeldanrechnung findet nicht statt, da die Mutter aufgrund des geringen Gehaltes nicht 135% des Regelbetrages zahlen kann).
Die Mutter zahlt also mit gut der Hälfte des Einkommens des Vaters 17 Euro mehr Unterhalt als der Vater und hat aber trotzdem - genau wie der Vater - sich und ein Kind zu versorgen.
Nun heiratet der Vater erneut und wählt die Steuerklasse 3. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen steigt dadurch auf 2.700 Euro. Demzufolge muss er für das bei der Mutter lebende Kind nach der Düsseldorfer Tabelle (Januar 2008) 294 Euro zahlen, die Unterhaltsverpflichtung der Mutter bleibt bei 288 Euro.
Und nun kommt es: Dass der Vater mehr Unterhalt zahlen muss als die Mutter, passt ihm überhaupt nicht, so dass er plant, die Steuerklasse in 4 oder 5 zu ändern, um so wieder den Unterhaltsanspruch für das bei ihm lebende Kind zu erhöhen. Zusammengefasst also: dem Vater mit weit mehr als dem doppelten Einkommen der Mutter passt es nicht, 6 (sechs!) Euro mehr Unterhalt zu zahlen als er von der Mutter bekommt und möchte deshalb seine Steuerklasse ändern.
Deshalb meine Frage: Darf man das? Und noch eine Anmerkung: Dies ist hier kein Scherz, so spielt das Leben! :schock:

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#14
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Wie will er durch Reduzierung seines Einkommens den Unterhaltsanspruch des bei ihm lebenden Kindes erhöhen? Der richtet sich doch allein nach dem Einkommen der Mutter!!
Außerdem wurde doch schon mehrfach dargelegt, dass ein Wechsel der Steuerklasse zu Lasten des monatlichen Einkommens im Bezug auf den Ku irrelevant ist. Der KV irrt schlicht und ergreifend, wenn er meint dadurch weniger zahlen zu müssen...

Grüße

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#15
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

@mikkian
Sorry, dass ich mich mißverständlich ausgedrückt habe. Wenn der KV seine Steuerklasse in 4 ändert, beträgt sein unterhaltsrelevantes Einkommen 2.300 Euro, so dass er für das Kind bei der Mutter 278 Euro zu zahlen hat, aber im Gegenzug von der Mutter 288 Euro für das bei ihm lebende Kind erhält. Er hat also rein rechnerisch 10 Euro gut gemacht und verdient sowieso schon viel mehr als die Mutter.
Also ich habe die Antworten jetzt so verstanden: er darf von 3/5 auf 4/4 ändern, aber nicht 5/3 ? Oder wird er immer nach Steuerklasse 3 berechnet ?

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#16
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Mister XYZ,

ich versuche es noch einmal und hoffe, ich liege richtig:
Das der Berechnung des KU zugrundeliegende Einkommen ist nicht nur das monatliche, sondern hierzu gehören auch Steuerrückzahlungen (und z. B. auch Zinsen aus Kapitalanlagen). Wenn der KV sein monatliche Einkommen durch den Wechsel der Steuerklasse minimieren würde, würde er mit dem Jahresausgleich die zuviel gezahlte Steuerlast zurückerhalten. Weil das Finanzamt beim Jahresausgleich die für die Steuerpflichtigen günstigste Einstufung vornimmt. Letztlich kann er ändern, wie er will, wenn das Finanzamt mitspielt. Aber im Rahmen der Auskunftspflicht muss er auch seinen Steuerbescheid vorlegen und die dann fällige Rückzahlung gilt als Ku-relevantes Einkommen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#18
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke für die Antworten. Werde den Tip mit den Steuerrückzahlungen mal weitergeben, soweit ich weiß, sind die nicht berücksichtigt. Insoweit machen die Ausführungen von Mikkian auch Sinn.
Nochmals danke für die Tips und bis demnächst :cheers:

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#19
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#20
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-1540
Status:
Praktikant
(878 Beiträge, 224x hilfreich)

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#22
 Von 
guest123-1663
Status:
Lehrling
(1571 Beiträge, 574x hilfreich)

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