Kirchenaustritt während Beschäftigungsverbot (schwangerschaft), außerordentl. Kündigung?

25. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
CHP123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Kirchenaustritt während Beschäftigungsverbot (schwangerschaft), außerordentl. Kündigung?

Hallo,
Kurz zu meiner Situation , ich bin bei Arbeitsantritt 2007 in einem kath. Krankenhaus,evangelisches Kirchenmitglied gewesen. In meinem Beschäftigungsverbot 2009 als ich mit meinem ersten Kind Schwanger war haben mein damals noch Freund / heute Ehemann uns dazu entschlossen dass ich aus der Kirche austrete, auch da er nicht Kirchenmitglied ist und wir beide nicht wollten dass er dann für mich aufkommen muss.
Daraufhin erhielt ich einen Anruf meiner Direktorin die sehr entsetzt war und mir sagte, dass es ein Kündigungsgrund sei wenn ich katholisches Mitglied gewesen wäre.
Nun war ich jahrelang in Elternzeit und Habe im Mai einen Minijob angetreten (mit erlaubnis des Hauptarbeitgebers) Für diesen Job war es voraussetzung dass ich wieder evangelisches Kirchenmitglied werde. Also musste ich wieder eintreten. Nun bin ich aber wieder Schwanger und wieder im Beschäftigungsverbot , mein Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.12.17.
Ich möchte gerne wieder aus der Kirche austreten (aus gleichem Grund, mein Mann hat ein gutes Einkommen, ist aber nicht gläubig und möchte die Steuer oder Kirchgeld nicht zahlen, ich erwarte vom kath. KH auch noch gehalt und Mutterschutzgeld und möchte keine kirchensteuerlichenabzüge.

Meine Fragen sind jetzt, wenn ich jetzt austrete:
1. Kann mich mein minijob Arbeitgeber (evang.) Außerordentlich Kündigen ? Trotz BV und Schwangerschaft?

2. Kann mein Hauptarbeitgeber mich kündigen? Es ist ja nun das 2. Mal aber ich bin evang. Und nicht wie der Träger Kath.

Beste Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Der Minijob wird sicherlich gekündigt werden, zu wann auch immer. Immerhin war Voraussetzung, dass man wieder Mitglied wird. Während der Schwangerschaft und Elternzeit dürfte das aber nicht gehen.

Der Hauptarbeitgeber kann Probleme machen, wenn generell die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche, egal ob katholisch oder evangelisch, Voraussetzung ist. Oder auch aufgrund des Wiedereintritts in die andere Gemeinschaft.




1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CHP123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Lieben Dank für die Antwort

Mein Minijob endet eh zum 31.12.2017 und mir wurde auch zu verstehen gegeben, dass ich nicht wieder dort anfange (aufgrund der langen Erziehungszeit). Aber ich möchte auch nicht auf 2 Monate Gehalt verzichten ,was ja der Fall wäre wenn sie mich jetzt trotz SS kündigen dürften.

Mein Hauptarbeitgeber hat sich bei wiedereintritt nicht gemeldet. Als ich 2009 ausgetreten bin klingelte 2 Tage später schon das Telefon.

Beste Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Grundsätzlich regeln beide Kirchen Loyalitätsanforderungen für ihre Mitarbeiterinnen gestuft nach Gläubigen, Andersgläubigen und Ungläubigen. Kirchenaustritt bedeutet in beiden Konfessionen Abkehr von der Glaubensgemeinschaft - und damit ein no go.
Deinen Minijob - evangelisch / evangelisch - bist du also früher oder später los; eher später wohl wegen des K-Schutzes in der Schwangerschaft. Eigentlich war es schon ziemlich daneben, für den Minijob Wiedereintritt als Voraussetzung zu machen - von einer Entscheidungsfreiheit ist da wohl kaum noch zu reden.
Für deinen Hauptjob im kath. KH dürfte deine Kündigung der Mitgliedschaft in der Ev. Kirche eigentlich keine Rolle spielen, aber da kann es auch mit entscheidend sein, wie exponiert du im KH bist bzw. wie sehr im Hintergrund.

http://www.bag-mav.de/wp-content/uploads/2015/06/2015-05-Grundordnung_GrO-mit-gekennzeichneten-A%CC%88nderungen-2.pdf

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Während der Schwangerschaft und Elternzeit dürfte das aber nicht gehen.


Doch, das geht auch während Schwangerschaft und Elternzeit. Dann benötigt der AG allerdings eine Genehmigung der zuständigen Behörde, die er in so einem Fall aber wohl bekommen wird.

2x Hilfreiche Antwort

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