Klausel: "Kündigungsrecht ausgeschlossen"

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
ChristianS77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel: "Kündigungsrecht ausgeschlossen"

Hallo verehrte Forumgemeinde!

In meinem Mietvertrag steht unter §31 Sonstige Vereinbarungen die Klausel: "Die Kündigungsmöglichkeit soll für die nächsten 24 Monate ausgeschlossen werden".

Nun würde ich den Vertrag gerne vorzeitig kündigen (günstigere, schönere Wohnung gefunden; zu "fürsorglicher" Vermieter; lästige, aber nicht statthafte Mängel an der Wohnung). Das Googlen und Nachlesen in der Literatur brachte nicht den gewünschten Erfolg. Es heißt zwar i.d.R., daß Nebenvereinbarungen bezüglich der Mietdauer abweichend von den gesetzlichen Fristen zu Ungunsten des Mieters nicht gültig sind, jedoch fand ich in der Verbraucherzentrale ein Schriftstück, welches die Möglichkeit eines unbefristeten Mietvertrages mit Ausschluß der Kündigungsmöglichkeit für eine befristete Zeit einschließt.

Ist das nicht sittenwidrig? Wurde da etwa altes und neues Mietrecht vermengt? Oder auf den Punkt gebracht: komme ich aus dem Vertrag vorzeitig raus?

Im Voraus schon mal vielen Dank für alle Antworten!

mfG

Christian

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

§ 573c BGB : Kündigungfrist des Mieters 3 Monate.

§ 573c Abs. IV BGB : Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.

Auch in der Kommentierung gibt es keinen Hinweis darauf, daß eine solche Klausel zulässig ist...



-----------------
"justice"

-- Editiert von justice005 am 05.01.2006 15:06:37

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#2
 Von 
ChristianS77
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Den Passus kannte ich schon, dennoch vielen Dank. Zwischenzeitlich habe ich auf der Seite vom Mieterbund folgendes gefunden: "Das Kündigungsrecht für Mieter kann per Mietvertrag ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/03 und VIII ZR 249/03) entschied, dass Kündigungsausschluss-Klauseln auch in Formularmietverträgen wirksam sind, wenn der zeitlich befristete Verzicht auf das Kündigungsrecht – hier zwei Jahre – sowohl für Mieter als auch für Vermieter gilt."
Quelle: http://www.mieterbund.de/zeitungen/mz/2004/1004/mz_1004_urteile.html

Damit ist das neue Mietrecht quasi durch die Hintertür wieder ausgehebelt worden :(

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#3
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

Sorry, ich will ja nicht haarspalterisch sein, aber wenn da steht "soll ausgeschlossen werden", dann ist das für mich nicht das gleiche wie "wird bzw. ist ausgeschlossen". Ist es denn nun ausgeschlossen oder nicht? Aber dafür muss man wohl Jurist sein, um zu entscheiden, ob solch winziger Unterschied tatsächlich an der Sachlage etwas ändert.
Das wollte ich nur mal zu bedenken geben.

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#4
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Das Kündigungsrecht für Mieter kann per Mietvertrag ausgeschlossen werden!

so ist es! :(

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