Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ungültig?

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
SaraHoock
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ungültig?

Zu dem Thema wurde bestimmt viel gefragt, mich interessiert aber, was bei einem bestimmten Wortlaut passieren muss:

Ein Vermieter trägt von Hand folgendes unter "Sonstige Vereinbarungen" im Mietvertrag ein:

Zitat:
Bei Auszug ist die Wohnung wie bei Übergabe zu hinterlassen: Auf den Paragraphen 22 Schönheitsreparaturen wurde verzichtet.
Zustand bei Übergabe: Deckenflächen (Rauhfaser) weiß mit wischfester K-D Farbe streichen. Wandflächen restlos frei von Tapeten. Beseitigung kleiner Putzschäden (tapezierfähig). Löcher und Fehlstellen beseitigen, lose eingebrachte Böden wie Teppich oder Laminat restlos entfernen. Neues Bad 2006 erstellt. Sämtliches Holzwerk u. Heizkörper fachgerecht seidenglänzend mit Alydharzlack [könnte auch Acrylharzlack heißen: Schwer zu lesen] weiß lackieren.


Meiner Meinung nach ist das doch schon in folgendes Punkten problematisch:
"wie bei Übergabe zu hinterlassen" --> schwammige Aussage, aber später nochmal (leider nicht realitätsbezogen) erläutert
"Wandflächen restlos frei von Tapeten"
"Bei Auszug" --> Starre Quote

Gibt es hierzu auch Paragraphen, die man anbringen könnte? Was muss passieren, wenn die Mieterin die Schönheitsreparaturen vorgenommen hat? Ist Schadensersatz möglich?

Vielen Dank und frohes neues Jahr


Nur nebenbei: Die Mieterin hat die Wohnung unrenoviert übernommen, dies ist leider nirgends dokumentiert. Nur eine Tür wurde von der Vormieterin gestrichen (leider sehr unschön: Die neue Mieterin musste diese auf Druck des Vermieters glatt schleifen und neu lackieren).
Die Mieterin hat sich mit dem Nachmieter darauf geeinigt, dass Tapeten an der Wand bleiben, bis auf zwei Zimmer, bei der der Vermieter auf Entfernung bestanden hat. Außerdem hat sie alle Türen und sämtliches Holzwerk abgeschliffen und mit einer vom Vermieter (Malermeister) vorgegebenen teuren Farbe (er hat sie geliefert, die Vermieterin bezahlte) gestrichen, auch die Heizkörper wurden gestrichen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Als Formularklausel ist die Klausel ungültig. Dazu reicht schon die Festlegung auf die Wandfarbe weiß. Aber auch der Rest ist als Endrenovierungsklausel unwirksam. Der Vermieter versucht aber vermutlich durch die handschriftliche Eintragung zu erreichen, dass die Klausel als Individualvereinbarung gilt. Dann wäre sie nämlich gültig. Dazu müsste der Vermieter jedoch beweisen, dass über die Klausel ernsthaft verhandelt wurde und die Klausel dabei auch wirklich zur Disposition stand. Gelingt ihm dies nicht, so ist das trotz handschriftlicher Eintragung eine AGB-Klausel und damit ungültig. Die gesetzliche Regelung verlangt dann nur eine besenreine Übergabe.

Zitat:
Was muss passieren, wenn die Mieterin die Schönheitsreparaturen vorgenommen hat? Ist Schadensersatz möglich?

Siehe BGH Urteil BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 . Beachte aber die Frist aus § 548 BGB .

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
SaraHoock
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank! Das hat mir weitergeholfen. Und alles Gute für 2016 :)

1x Hilfreiche Antwort

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