Könnte hier der Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB vorliegen?

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
schwukele
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 2x hilfreich)
Könnte hier der Straftatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB vorliegen?

Hallo zusammen,

folgender (fiktiver) Fall:

F geht abends auf einem öffentlichem Gehweg spazieren. Er befindet sich auf einem Fußgängerüberweg, als plötzlich ein Linienbus nach links abbiegt und direkt auf F zufährt. Obwohl F eindeutig Vorrang hat, hupt der Fahrer P ganz wild und F kann sein Leben nur durch einen Sprung zur Seite retten.

P fängt direkt an, den F massiv zu beleidigen und zu bedrohen.

F ist völlig schockiert und merkt sich das Kennzeichen des Busses. Er schreibt anschließend unter einem erfundenen Namen
eine Beschwerde an den Busbetrieb (in Form einer GmbH, was jedoch zu 100% der Stadt gehört). Damit die Beschwerde intern auch wirklich verfolgt wird, erwähnt F, dass er gegen den Busfahrer einen Strafantrag wegen Beleidigung, Bedrohung, Nötigung und versuchter Körperverletzung stellen wird. Diesbezüglich und zur Geltendmachung von Schmerzensgeld bittet er um die Mitteilung der Personalien von P.

Der Busbetrieb antwortet, dass P alles abstreitet und zudem ein weiterer Busfahrer L bestätigen kann, dass sich P nicht rechtswidrig verhalten hat. Angeblich liegen auch entsprechende Videoaufnahmen vor, die zur Entlastung von P beitragen können (hiervon gehen wir jetzt nicht aus).

Hat sich F nun strafbar gemacht im Sinne des § 164 oder eines anderen Paragrafen? Ich bin der Meinung, nein, da

1. der Busbetrieb keine Behörde oder ein Amtsträger ist (auch wenn sie der Stadt gehört)
2. F das ganze nicht öffentlich gemacht, sondern nur vertraulich den Busbetrieb angeschrieben hat
3. F nicht die Absicht hatte, dass ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme herbeigeführt wird. Vielmehr wollte F nur erreichen, dass der P vom Vorgesetzten eine mündliche Ermahnung bekommt und dieser sich zukünftig korrekt verhält







-- Editiert von schwukele am 10.01.2018 18:40

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
der Busbetrieb keine Behörde oder ein Amtsträger ist (auch wenn sie der Stadt gehört)


Da liegen Sie schonmal richtig. Damit fällt der § 164 StGB aus.

Zitat:
2. F das ganze nicht öffentlich gemacht, sondern nur vertraulich den Busbetrieb angeschrieben hat


Da liegen Sie auch richtig.

Zitat:
3. F nicht die Absicht hatte, dass ein behördliches Verfahren oder eine behördliche Maßnahme herbeigeführt wird. Vielmehr wollte F nur erreichen, dass der P vom Vorgesetzten eine mündliche Ermahnung bekommt und dieser sich zukünftig korrekt verhält


Ebenfalls korrekt.

Auch für eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede i.S.d. § 186 StGB sehe ich hier keinen wirklichen Ansatz.

Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
der Busbetrieb keine Behörde oder ein Amtsträger ist (auch wenn sie der Stadt gehört)


Selbst wenn es ein Amtsträger wäre, würde das alleine nicht reichen. Es müßte ein "zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger" sein.

Zitat:
Auch für eine Strafbarkeit wegen Übler Nachrede i.S.d. § 186 StGB sehe ich hier keinen wirklichen Ansatz.


Wenn es tatsächlich einen 2. Busfahrer gibt, der bezeugt, dass das alles erfunden sein muss (und ggf. noch den einen oder anderen Fahrgast, der das selbe tut), wäre durchaus ein Anfangsverdacht auf § 186 StGB gegeben.

2x Hilfreiche Antwort

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