Körperverletzung Beleidigung Nötigung u Bedrohung

11. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)
Körperverletzung Beleidigung Nötigung u Bedrohung

Hallo, mein Name ist Julia ich bin 33
ich habe ein kleines Problem. Erstmal toll euch hier gefunden zu haben.
Zur Sache :
Ich hatte vor 2 Wochen Streit mit meiner eigentlichen besten Freundin vor einer Diskothek am Hinterhof / Parkplatz.
Hintergrund unseres Streits war ich hatte ein Verhältnis mit ihrem Freund das hat Sie rausgefunden.
Wir haben uns verbal gegenseitig ein wenig beleidigt,
die Situation hat sich dahingehend etwas hochgeschaukelt sie
hat mir dann eine geknallt und ich sie geschubst,
sie verlor das Gleichgewicht und stürtze.. Ich war in dieser Situation dann völlig perplex, wollte ihr aufhelfen und mich Entschuldigen. Doch sie stand auf, ich wollt sie dann festhalten und fragen ob wirklich alles okay ist. Sie riss sich los stieg in ihr Auto und fuhr los nachhause.
Jetzt habe ich eben Post von der Polizei bekommen.
Anzeige wegen Körperverletzung Beleidigung Bedrohung und Nötigung..
Ich habe auch eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen sie gestellt..
Sie hat ein ärztliches Attest vorgelegt.
Sie hat sich das linke Handgelenk verstaucht, den rechten Zeigefinger geprellt, und das rechte Knie aufgeschürft und geprellt. Und 5 Tage Krank geschrieben.
habe mich dann letzte Woche nochmal bei ihr per SMS entschuldigt und ihr ein Schmerzensgeld aufs Konto in Höhe von 800 Euro überwiesen.. Nicht als Schuldeingeständnis sondern nur weil ich das niemals wollte das sie stürzt und sich verletzt.. Habe vergessen ich wurde vor 8 Jahren mal wegen Untreue zu 95 Tagessätzen verurteilt... Was wird mich hier erwarten bei den doch mehreren Anzeigen? Eine Haftstrafe ?
Oder kommt mit Hilfe eines Anwalts auch eine Einstellung
nach 153 Stpo oder 153 a stpo in Betracht bzw kann ein Anwalt dieses Erwirken ?? Da meine Tat von damals ja noch 2 Jahre im BZR steht, wird die StA ja sicher das Öffentliche Interesse bejahen?
Wäre nett ein paar Antworten von euch zu erhalten.

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-- Editiert ladyjulia am 11.01.2015 17:17

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>mit meiner eigentlichen besten Freundin
Verhältnis mit ihrem Freund
habe auch eine Anzeige wegen Körperverletzung gegen sie gestellt <hr size=1 noshade>

Ahja.....

Die von Ihnen gestellte Strafanzeige wird todsicher eingestellt. Der Staat hat dringendere Sorgen, als sich um solche Ohrfeigen zu kümmern, die formal zwar noch rechtswidrig sind, aber irgendwo doch mehr als verständlich. Im für Sie "besten Fall" muss die "beste Freundin" ein Drittel Ihres Monatsnettlohns an den Staat abdrücken und gilt weiterhin nicht als vorbestraft. Schmerzensgeld können sie entweder in Höhe von 20 Euro erwarten oder ganz vergessen, siehe dazu auch den Klassiker vom LG Paderborn: 1 S 197/89

Mit ähnlich hoher Wahrscheinlichkeit wird das Verfahren gegen Sie eingestellt werden. Vollkommen egal ist, wie viele Anzeigen die Frau erstattet und mehr oder weniger auch, was für Delikte Sie da alle verwirklicht sieht. Am Ende des Tages könnte man Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach höchstens wegen einer Körperverletzung oder der Beleidigung einen Vorwurf machen. Für beides interessiert sich der Staat aber spätestens seit Ihrer sehr großzügigen Schmerzensgeldzahlung ähnlich wenig wie für die Ohrfeige.
Wenn diese wirklich sehr großzügige Zahlung allerdings als Schmerzensgeld deklariert war, könnte da noch eine Schadenersatzfoderung von Krankenkasse oder Arbeitgeber der Frau hinzukommen. Dann können Sie sich ja nochmal hier melden.
Mit absoluter Sicherheit aber geht dafür niemand in den Knast, entsprechend brauchen Sie auch keinen Anwalt. Im Ermittlungsverfahren dürfen Sie die Geschichte ähnlich schildern wie hier oder auch einfach schweigen und auf die Geldzahlung und Entschuldigung verweisen. Ergebnis sollten dann höchstens 90 Tagessätze sein, oder eben gar nichts.

quote:<hr size=1 noshade>wurde vor 8 Jahren mal wegen Untreue zu 95 Tagessätzen verurteilt... <hr size=1 noshade>

Dieses Verbrechen hat ja nun der Mann begangen... ;)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Wieso Mann ?? Ich wurde vor 8 Jahren mal wegen Untreue verurteilt zu 95 Tagessätzen ^^

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>und ihr ein Schmerzensgeld aufs Konto in Höhe von 800 Euro überwiesen. <hr size=1 noshade>

Mit welchem Verwendungszweck?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich habe / hatte als Verwendungszweck meinen Namen und Schadensersatz geschrieben

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zivilrechtlich gut, strafrechtlich könnte man das als Schuldeingeständnis sehen. Gleichzeitig aber auch wieder positiv zu werten da die Täterin sich aktiv um Widergutmachung gekümmert hat.



quote:<hr size=1 noshade>Ich wurde vor 8 Jahren mal wegen Untreue verurteilt zu 95 Tagessätzen <hr size=1 noshade>

Untreue ist nicht strafbar, wird also etwas anderes gewesen sein weswegen Du veruteilt wurdest.

Dürfte aber nicht problematisch sein sofern dort nicht Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung oder Nötigung zumtragen kam.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Nein es war nur die eine einzige Verurteilung damals die ich je hatte und das ist nun 8 Jahre her.. blöd nur das es eben 10 Jahre im BZR steht.. Nein KV Nötigung etc noch nie irgendwas..

Ich wollte eigentlich auf die Zahlung hingesehen damit nur zum Ausdruck bringen, dass mir das absolut Leid tut, und niemals so beabsichtigt war das Sie stürzt und sich verletzt..

Könnte ich zb wenn ich jetzt einen Verteidiger konsultiere der dahingehend die Schiene mit 153 oder 153 a fahren ??
Ich meine die Tatsache das ein Verteidiger im Verfahren ist, würde doch die Chance einer Einstellung signifikant erhöhen? ?
Oder kann ich selbst von mir aus der StA einen Anstoß geben nach diesen Paragraphen der Stpo zu verfahren ?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Jetzt schon einen Anwalt einschalten sehe ich als nicht sinnvoll an. Der kostet ja auch erstmal 600-800 EUR.

Erstmal abwarten was kommt. Dann kann man schauen wie man reagiert.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

quote:
Jetzt habe ich eben Post von der Polizei bekommen.
Anzeige wegen Körperverletzung Beleidigung Bedrohung und Nötigung...


Dann wurde dir ja sicher auch ein Termin für eine Vernehmung mitgeteilt, oder?

Also ich persönlich (!) würde in dem vorliegenden Fall den Vorfall genau so schildern, wie du es hier gemacht hast. Dass es ein Streit wegen einem Mann war und dass es zu gegenseitigen Verletzungen kam und du sie im Reflex weggeschubst hast, aber es von dir nie beabsichtigt war, sie wirklich zu verletzen. Dass es dir eben sehr leid tut und dass du dich deshalb auch schon entschuldigt hast und eine Entschädigung in Geldform gezahlt hast.

Staatsanwälte sind auch Menschen und ich schätze, dass es in so einem Fall für eine Einstellung durchaus günstig aussieht. Wobei das natürlich nicht sicher ist. Aber ich würde erstmal abwarten was draus wird und nur für den Fall, dass es nicht eingestellt wird einen Anwalt beauftragen. Aber das sind natürlich alles deine Entscheidungen.


quote:
Untreue ist nicht strafbar, wird also etwas anderes gewesen sein weswegen Du veruteilt wurdest.


Jetzt stehst du aber auf dem Schlauch, Harry. Eine Untreue in einer Beziehung ist natürlich nicht strafbar, aber Untreue nach dem StGB ist sehr wohl strafbar. *lach*

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Ja meine Entscheidung ich weiß :)
Aber seit dem Vorfall ich kann nachts nicht mehr schlafen
Bzw seeeehr schlecht schlafen.. Ich nehme auch pflanzliche anti depressiva weil mich das vollends fertig macht..
Ich wollte eig in 2 Jahren wenn mein Eintrag ausm BZR raus ist im öffentlichen Dienst tätig werden, da ich da eben schon eine Stelle in Aussicht hätte. Nur im Falle einer Verurteilung is das dann wohl hinfällig... Ja kann ich denn einfach bei der StA anrufen und das auch so schildern ?? Einstellung mit einer Geldauflage würd ich ja sogar akzeptieren das steht mir ja dann nicht im weg.. Eine Geldstrafe aber schon.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Untreue in einer Beziehung ist natürlich nicht strafbar, aber Untreue nach dem StGB ist sehr wohl strafbar. <hr size=1 noshade>

Ui ja...*an kopp klatsch*





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Wie verhält sich dann meine Verurteilung aus 2007 ?
Da dies ja noch im BZR steht, würde dann im Falle des Falles die StA das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejahen ?

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie verhält sich dann meine Verurteilung aus 2007? <hr size=1 noshade>


Eine Vorverurteilung ist zwar erstmal negativ, allerdings ist sie nicht einschlägig (= Vorverurteilung ist ein Vermögensdelikt, aktueller Fall kein Vermögensdelikt), daher dürfte sie nicht allzu schwer ins Gewicht fallen.


quote:<hr size=1 noshade>Da dies ja noch im BZR steht, würde dann im Falle des Falles die StA das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejahen? <hr size=1 noshade>


Wenn deine (ehemalige) Freundin zusammen mit der Strafanzeige auch Strafantrag gestellt hat, dann ist die Frage ob die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht erstmal zweitrangig.

Die Antragsdelikte werden ja verfolgt, wenn entweder ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht. Eines von beidem reicht aus.

Das Verfahren kann aber trotzdem in beiden Fällen eingestellt werden, z.B. nach §§ 153 oder 153a StPO .



Wie gesagt würde ich persönlich abwarten, ob das Verfahren nicht sowieso eingestellt wird.

Die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird, hast du schon dadurch erhöht, dass du Einsicht in dein Fehlverhalten gezeigt hast (= Entschuldigung, Geldzahlung). Davon muss die Ermittlungsbehörde aber auch Kenntnis erhalten. Hast du denn einen Termin zur Vernehmung bei der Polizei mitgeteilt bekommen?

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich habe das bei der Polizei natürlich auch so geschildert.
Und den Überweisungsauszug von der Bank hab ich ebenfalls vorgelegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Das ist ja schonmal gut. Als nächstes solltest du versuchen etwas runterzukommen. Ein offenes Verfahren und die restliche Situation kann natürlich belastend sein. Aber es ist wie es ist und jetzt nicht mehr zu ändern. ;-)

Ob du jetzt einen Anwalt beauftragen solltest, da bin ich einfach unsicher, was ich da empfehlen würde. Grundsätzlich würde ich sagen, dass du jetzt am besten abwartest, ob das Verfahren evt. eingestellt wird. Vor dem Hintergrund mit dem Job im öffentlichen Dienst wäre es natürlich richtig doof, wenn das Verfahren dann nicht eingestellt wird.

Der Anwalt könnte daher "rausgeworfenes" Geld sein, wenn es sowieso eingestellt wird. Vielleicht könntest du über einen Anwalt aber halt auch nach Akteneinsicht die Einstellung anregen. Allerdings ist auch ein Anwalt keine Garantie dafür, dass es zu 100% zu einer Einstellung kommt. :-/

Bin da mit einem Rat echt überfragt. Tut mir leid.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Was wäre da bei einer Verurteilung zu erwarten ??
Ich werd nen Anwalt beauftragen hab einen gefunden der hat nen pauschal Preis von 450 Euro

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Für den Fall der Fälle würde da eine Geldstrafe in Betracht kommen. In welcher Höhe kann ich nicht abschätzen.

Haft auf keinen Fall, ohne einschlägige Vorstrafen.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Angesichts der beruflichen Zukunft denke ich war das eine gute Entscheidung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Okay. Ja sollte es ein Anwalt doch zur Einstellung bringen käme ich günstiger weg :-D

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Gute Entscheidung inwiefern ?

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gute Entscheidung inwiefern ? <hr size=1 noshade>

Du investierst einen festen Betrag (450 EUR) in kompetente Hilfe (Anwalt) zur Sicherung der Zukunft (sauberes "Register").

Ich halte das für eine gute Entscheidung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Meiner Meinung, bzw meiner Ansicht hat ein Anwalt sicher mehr Möglichkeiten und Wissen, um sowas zur Einstellung zu bringen.

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo wollte nur Bescheid geben, das Verfahren wurde nach
§153 StPO eingestellt.
Danke an euch alle :)

Lg Julia

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Sehr schön, dann ist ja alles gut. :-)

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