Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers – fristlose Kündigung

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Tätigkeiten des Arbeitnehmers in Konkurrenz zum Arbeitgeber sind immer sehr riskant für das Arbeitsverhältnis. Immer wieder bestätigt die Rechtsprechung, dass darauf gestützte Kündigungen von Arbeitgebern wirksam sind. Zuletzt hat sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit einem Fall der Konkurrenztätigkeit beschäftigt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017 - 3 Sa 202/16).

Arbeitnehmer mit 50%iger Beteiligung an Konkurrenzunternehmen

Der Arbeitnehmer war im konkreten Fall bei einem Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation beschäftigt. Daneben war er aber auch zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, das vergleichbare Dienstleistungen gegenüber seiner Arbeitgeberin und auch sonstigen Dritten anbot.

Fristlose Kündigung wirksam:

Die auf diesen Umstand gestützte Kündigung war nach Auffassung des LAG wirksam, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Es handele sich um ein so schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, dass es der Arbeitgeberin nicht zuzumuten war, bis zum Monatsende abzuwarten.