Kontopfändung - kann für meine Schulden das Gehalt meines Mannes gepfändet werden?

9. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
frettchen123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Kontopfändung - kann für meine Schulden das Gehalt meines Mannes gepfändet werden?

Hallo,

Kann mir jemand sagen ob das gehalt meines Mannes gepfändet werden darf, wenn in gläubiger von mir geld will ?

Ich habe 2010 die EDV abgegeben und habe kein einkommen und keine sozialleistungen.

MFG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bummelbiene99
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo,

geht das Gehalt deines Mannes auf deinem Konto ein? Dann kann es dort gepfändet werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
frettchen123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist ein Gemeinschaftskonto !!

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Es ist ein Gemeinschaftskonto !!



Und-Konto oder Oder-Konto


Alexander Vey, LL.M Rechtsanwalt
Quelle: Archiv
TGeschäftspartner und Eheleute
Für die meisten Menschen ist das Führen eines gemeinsamen Kontos eine Selbstverständlichkeit, dies gilt gleichermaßen für Geschäftspartner wie auch für Eheleute.
Grundsätzlich wird ein Gemeinschaftskonto als sogenanntes „Oder-Konto" geführt. Beim „Oder-Konto" besitzt jeder einzelne der zwei oder mehr Kontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis. Die Kontoinhaber (z.B. Ehegatten, Gesellschafter eines Unternehmens) vereinbaren mit der Bank, dass sie unabhängig voneinander über das Konto verfügen dürfen. Jeder Kontoinhaber kann allein über das gesamte Guthaben verfügen und Vollmachten erteilen.

Doch wer bei der Bank ein Gemeinschaftskonto einrichtet, begibt sich auch in Gefahr. Ob Eheleute oder Geschäftspartner, das gemeinsame Bankkonto ist eine tückische Angelegenheit. Neben den zweifelsohne vorhandenen praktischen Vorteilen des Gemeinschaftskontos, zeigen sich die Nachteile und Probleme zumeist dann, wenn es in der geschäftlichen oder privaten Beziehung kriselt.
Im schlimmsten Fall kann einer der Partner das gemeinschaftliche Konto abräumen und sich mit dem Geld „aus dem Staub" machen, ohne dass dies vom anderen Kontoinhaber verhindert werden könnte. Eine derartige Kontoverfügung kann auch nicht seitens der Bank rückgängig gemacht werden.
Ist das Vertrauen in den Partner erst mal erschüttert, ist zu überlegen, ob das mit Verfügungsbefugnis für alle Kontoinhaber geführte Girokonto in ein „Und-Konto" umgewandelt werden sollte. Bei einem „Und-Konto" sind Zugriffe nur noch erlaubt, wenn alle Kontoinhaber der Verfügung zustimmen. Nach den regelmäßig vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute ist ein solcher Wechsel in der Kontoführung bereits durch den Antrag eines Kontoinhabers möglich. Um diesen Schritt rückgängig zu machen, müssen aber wieder alle Beteiligten zustimmen.

Die Gestaltungsmöglichkeit hin zum „Und-Konto" gewinnt auch in dem Fall an Interesse, wenn einem Kontoinhaber die Kontopfändung droht. Das „Und-Konto" wirkt in diesem Fall wie ein Schutzschild gegen die Zwangsvollstreckung. Um bei einer Vollstreckung erfolgreich zu sein, braucht der Gerichtsvollzieher bei einem solchen Geschäftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis der Gesellschafter einen Vollstreckungstitel gegen alle Kontoinhaber. Sofern das Geschäftskonto als „Oder-Konto" geführt wird, reicht ein Vollstreckungstitel gegen einen Kontoinhaber zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme aus.
Im Ergebnis zeigen die vielfältigen Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten rund um das Gemeinschaftskonto, dass sich die Kontoinhaber von Zeit zu Zeit die Frage stellen müssen, ob die von ihnen gewählte Kontoführung noch optimal der jeweiligen Lebenssituation angepasst ist. In Zweifelsfragen sollte die rechtliche Expertise eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen werden.
Die Sozietät B•B•O•R•S l Kreuznacht Rechtsanwälte ist als überörtlich organisierte Anwaltskanzlei auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts tätig.
Wir beraten mittelstandsorientiert unter anderem in den Bereichen Handels- und Vertriebsrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht sowie öffentliches Wirtschaftsrecht. Ein weiterer Kernbereich ist die Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen.

http://www.baeckerei-heukamp.de/artikel/45552/ein-gemeinschaftskonto-ist-vertrauenssache













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