Kosten für Gutachter bei Schimmel

2. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cherrymint
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Gutachter bei Schimmel

Guten Tag liebes Forum,

angenommen Mieter M beanstandet bei seinem Vermieter V enorme Schimmelbildung und V möchte diesen Schimmel beseitigen, zuvor aber einen Gutachter beauftragen, um festzustellen wer die Schuld für die Schimmelbildung trägt. Die Kosten für den Gutachter hätte laut Aussagen M zu zahlen, insofern die Schuld bei ihm liegt.
Ist dies rechtens?

M kann sich die Kosten nicht leisten, da er Jobcenter-Kunde ist. Auch das Jobcenter möchte diese Kosten nicht übernehmen, da es laut deren Aussagen Vermietersache ist.
Der Vermieter hat angeboten, dass M entgegen der Kündigungsfrist von 3 Monaten früher aus dem Mietvertrag entlassen werden könnte, wenn er in eine andere Wohnung ziehen möchte. Allerdings gibt es keine anderen Wohnungen, sodass M weiterhin vor dem Gutachter-/Kostenproblem steht.

Welches Vorgehen wäre empfehlenswert in so einem Fall?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Der den Gutachter bestellt bezahlt ihn auch.

Signatur:

3113

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Kniffelig.
Wenn V den Schimmel einfach nicht beseitigt sondern behauptet, der sei vom Mieter verursacht, muss der Mieter die Beseitigung von V einklagen. Dann wird ein gerichtliches Gutachten gemacht. Zahlen muss das der im Prozess unterlegene - wenn M Schuld am Schimmel hat, wird er unterliegen.
V möchte aber ja den Schimmel beseitigen. Vorher will er die Ursachen des Schimmels wissen, um dann den Schädiger entsprechend zur Kasse zu bitten. Die Feststellung, wer denn eigentlich Schuld ist (also den Gutachter), müsste er meiner Ansicht nach wohl selbst bezahlen, allein schon, weil er den beauftragt hat. Wenn dem Mieter Verschulden nachzuweisen ist, muss der Mieter jedenfalls die Renovierung bezahlen - den Gutachter meiner Ansicht nach immer noch nicht, solange er nicht bestritten hat, dass er Schuld ist.

Der Vermieter kann auch nach einem Gutachten, welches das Verschulden den Mieters nachweist, einfach nicht renovieren und stattdessen den Mieter dazu auffordern, die Schimmelbildung zu unterlassen und dann abwarten, bis die Wohnung unbewohnbar geworden ist oder der Mieter auszieht.

Die Formulierung lässt vermuten, dass der Mieter ein Eigenverschulden am Schimmel nicht ganz ausschließt (was vernünftig ist: selbst der Mieterbund gibt zu, dass es doch häufig am Mieter liegt). ER sollte mal prüfen, ob seine Haftpflichtversicherung das vielleicht abdeckt - und natürlich sollte er sein verhalten ändern! Was hat er denn davon, wenn der Vermieter teuer saniert und in einem Jahr ist alles wie vorher?

Das Jobcenter hat jedenfalls darin recht, dass es Vermietersache ist, seinen eigenen Gutachter zu bezahlen.
Die Konsequenzen aus dem Gutachten sind eine andere Geschichte: spätestens wenn die Wohnung unbewohnbar geworden ist, muss das Jobcenter den Umzug ermöglichen.

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#3
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Schimmel hat, wird er unterliegen.
V möchte aber ja den Schimmel beseitigen
Zitat (von quiddje):
ER sollte mal prüfen, ob seine Haftpflichtversicherung das vielleicht abdeckt -


Nicht V, sondern M möchte den Schimmel beseitigen, oder?
Eine Haftpflichtversicherung wird es nach aller Wahrscheinlichkeit nicht geben.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cherrymint
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mieter möchte natürlich, dass der Schimmel beseitigt wird, weil er Angst um seine Gesundheit hat. Er hat aber Angst vor Kosten, da er leider kein Geld hat. Eine Haftpflichtversicherung besteht auch nicht.
Der Schimmel ist allerdings schon recht großflächig und er wohnt gerade mal ein Jahr in dieser Wohnung. Und der Winter beginnt ja jetzt erst. Ich persönlich vermute sogar, dass keine Schuld bei M liegt, möchte ihn aber natürlich zu nichts überreden, da ich erst die rechtlichen Grundlagen recherchieren möchte.

Die Schimmelbeseitigung möchte in diesem Fall also der Mieter M, das Gutachten möchte allerdings Vermieter V. Ob die Kosten für die Beseitigung des Schimmels V übernimmt, stand noch gar nicht zur Debatte, da es erst einmal nur um das Gutachten geht. Für mich klingt es ein wenig so, als wüsste V, dass der Schimmel im Haus selbst ist und nicht Schuld von M ist. Das Angebot mit dem vorzeitigen Verlassen des Mietvertrags erscheint mir nämlich etwas zu kulant, wenn er doch nicht schuld ist.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Wenn der Mieter bestreitet den Schimmel verursacht zu haben, sondern die mangelhafte Bausubstanz verantwortlich macht, muss der Vermieter sich "freizeichnen", also den Nachweis führen, dass die Bausubstanz in Ordnung ist. Dies führt gleichzeitig dazu, dass dem Mieter das Verschulden des Mangels angelastet wird.
Es kommt auf die Vorgeschichte an, also die Untersuchung der Bausubstanz durch die Argumentationen des Mieters erforderlich wurden.
Dann könnten die Kosten dieses Gutachtens den Mieter treffen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
Cherrymint
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Punkt ist aber, dass der Mieter nicht bestreitet schuld zu sein. Aber er gibt es auch nicht zu. Neutrale Position - er weiß es selbst nicht und äußert sich dazu nicht. Er möchte lediglich eine Gesundheitsgefährdung ausschließen und etwas gegen den Schimmel unternehmen lassen. Das geschieht seitens des Vermieters aber erst in Folge eines Gutachtens. Der Mieter hat aber Angst vor den Kosten, falls die Schuld dann bei ihm liegt (weil er dann das Gutachten laut Vermieter selbst zahlen müsste).

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Cherrymint):
weil er dann das Gutachten laut Vermieter selbst zahlen müsste

Nicht nur das Gutachten...



Im Grunde ist die Sache für den Mieter doch ganz einfach: man muss sich nur entscheiden zwischen Geld und Gesundheit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Nein, das ist es nicht. Die Kosten der Ursachenermittlung kann der Vermieter nicht dem Mieter auferlegen, zumal die Feststellungen des Gutachters auch gar nicht verbindlich sind und der Mieter auch keinen Einfluss auf die Auswahl des Gutachters hat.


Kann ich mit diesem Wortlaut nicht unterschreiben.
Und die Qualität dieses ja fiktiven Gutachtens kann man hier auch nicht bewerten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Hans Bemme):
Die Kosten der Ursachenermittlung kann der Vermieter nicht dem Mieter auferlegen, zumal die Feststellungen des Gutachters auch gar nicht verbindlich sind und der Mieter auch keinen Einfluss auf die Auswahl des Gutachters hat.

Gleich 3 falsche Behauptungen in so einem kurzen Satz ... rekordverdächtig ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Cherrymint):
Die Kosten für den Gutachter hätte laut Aussagen M zu zahlen, insofern die Schuld bei ihm liegt.Ist dies rechtens?

Insoweit: JA - falls die Schuld beim Mieter liegt, dann hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch und der erfasst sämtliche vom Mieter erforderlich gemachten Kosten. Wobei die eigentlichen Schadensbeseitigungskosten i.d.R. ein Vielfaches der Gutachterkosten darstellen dürften.

Die Frage dabei ist, ob der Mieter den Mangel lediglich angezeigt hat - oder ob er auch eine Forderung auf Schimmelbeseitigung/Ursachenbeseitigung gestellt hat. Und dann hängt es noch davon ab, ob die Forderung des Mieters berechtigt oder unberechtigt war.

Falls der Mieter Forderungen gestellt hat, dann liegt die Beweislast jetzt beim Vermieter - d.h. der Vermieter "dürfte" sich entlasten "keine baulichen Mängel" (manchmal stellt sich bei der Gutachterbegehung auch schon heraus "Verursachung durch Mieter" - dann hätte wiederum der Mieter Gelegenheit zur eigenen Entlastung = eigenes Gutachten).
Solche eigenen Gutachterkosten kann z.B. der Vermieter dem Mieter zunächst nicht belasten. Falls sich aber z.B. Mieterverschulden=Schadenersatzanspruch des Vermieters herausstellt, dann zählen auch die dem Vermieter durch die Mieterforderung notwendig gemachte Gutachterkosten dazu (durch seine unbegründete Forderung hat der Mieter ja dem Vermieter die Beweiserbringung notwendig gemacht)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/maengel-wer-bezahlt-das-private-gutachten_idesk_PI17574_HI6578993.html

Der Mieter will was (Schimmelbeseitigung) - aber nur wenn er nicht dafür bezahlen muss.
Dann sollte er eben tunlichst bevor er gegenüber seinem Vermieter Forderungen stellt abklären, ob er nicht etwa selbst dafür bezahlen muss.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#12
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Cherrymint):
Die Schimmelbeseitigung möchte in diesem Fall also der Mieter M


Also reagiert der Vermieter auf die Mängelbeseitigungswünsche des Mieters.

Zitat (von Cherrymint):
Für mich klingt es ein wenig so, als wüsste V, dass der Schimmel im Haus selbst ist und nicht Schuld von M ist.


Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Der Vermieter ist sicher, das der Mieter schuld ist. Der Vermieter ruft einen Gutachter, der stellt dann fest: "Mieterverschulden".

Zitat (von Cherrymint):
Das Angebot mit dem vorzeitigen Verlassen des Mietvertrags erscheint mir nämlich etwas zu kulant, wenn er doch nicht schuld ist.


Klar. Der Vermieter läßt dann auf Kosten des Mieters renovieren oder denkt sich: "Fort mit Schaden", wenn der Mieter noch länger drin bleibt, wird vermutlich der Schaden noch größer. Außerdem heißt eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag nicht, dass nicht noch weitere Kosten auf den Mieter zu kommen, wie etwas Mietausfallschaden (wenn die Wohnung bis zur Weitervermietung leer steht...).

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#13
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

ihr schreibt ja heute wieder einen quark , das ist ja furchtbar.

Zitat (von Ver):
Außerdem heißt eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag nicht, dass nicht noch weitere Kosten auf den Mieter zu kommen, wie etwas Mietausfallschaden (wenn die Wohnung bis zur Weitervermietung leer steht...).

Wenn es zu einer Vertragsaufhebung kommt, schuldet der Mieter aus dem Vertrag nichts mehr.
Für Mietausfallschaden brauchst du ein Gerichtsverfahren, dass die alleinige Schuld des Mieters feststellt. Abgesehen davon dass Schimmel häufig keine 100% Ursache hat, wäre es absurd, wenn jemand erst den Aufhebungvertrag will um dann zu klagen.
Wie sagt AltesHaus so schön, wenn macht man keine Gefangegen und hängt den Vertragspartner richtig.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Hans Bemme):
Die Kosten der Ursachenermittlung kann der Vermieter nicht dem Mieter auferlegen, zumal die Feststellungen des Gutachters auch gar nicht verbindlich sind und der Mieter auch keinen Einfluss auf die Auswahl des Gutachters hat.

Gleich 3 falsche Behauptungen in so einem kurzen Satz ... rekordverdächtig ...

Eigentlich ist nur dein Satz Unsinn. Die Kosten der Ursachenermittlung kann ein Richter dem Mieter auferlegen, aber nicht der Vermieter, so dass der Wunsch durchsetzbar wird. Die Feststellungen eines Privatgutachtens sind vor Gericht nicht verbindlich und der Mieter kann regelmäßig wenig Einfluss auf die Wahl des Vermieters geltend machen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort




#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Die Kosten der Ursachenermittlung kann ein Richter dem Mieter auferlegen, aber nicht der Vermieter, so dass der Wunsch durchsetzbar wird. Die Feststellungen eines Privatgutachtens sind vor Gericht nicht verbindlich und der Mieter kann regelmäßig wenig Einfluss auf die Wahl des Vermieters geltend machen.

Stimmt.

Ist nur ganz was anderes, als das was der Troll da von sich gegeben hat.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Ich blicke ja jetzt nicht mehr, wer hier wem die Rassel weggenommen hat - aber es ist mir auch reichlich egal :kotz:


Zitat (von Cherrymint):
Welches Vorgehen wäre empfehlenswert in so einem Fall?
Der Mieter sollte sich sicher sein, dass nicht ER SELBST den Schimmel verursacht hat.
Falls er den Schimmel selbst verursacht hat, dann wäre es für ihn besser gegenüber seinem Vermieter nicht weiter Forderungen zu stellen sondern die Füsse ganz still zu halten und natürlich sein Fehlverhalten abzustellen.

Zitat (von Cherrymint):
Neutrale Position - er weiß es selbst nicht und äußert sich dazu nicht.

Falsch - die neutrale Position hat er mit seiner Forderung auf Abhilfe an den Vermieter bereits verlassen.
Ich kann ja nirgendwo von dir lesen, dass eine solche Forderung tatsächlich vom Mieter gestellt worden wäre. Aber Horst Schlemmer ist ja der Meinung "Das hat der TE doch deutlich geschrieben"
Wo steht das denn nun? oder wie ist es tatsächlich?

Signatur:

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#20
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Hans Bemme):
Bisher hat der TE doch gar keine Forderung gestellt, sondern lediglich den Mangel angezeigt.


Aha - in #15 warst du noch anderer Meinung
Zitat (von Hans Bemme):
Zitat (von Lolle):
Die Frage dabei ist, ob der Mieter den Mangel lediglich angezeigt hat - oder ob er auch eine Forderung auf Schimmelbeseitigung/Ursachenbeseitigung gestellt hat.

Das hat der TE doch deutlich geschrieben.

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#22
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
st nur ganz was anderes, als das was der Troll da von sich gegeben hat.


Weshalb nennt man einen User Troll? Wenn jemand nicht die eigene Meinung vertritt? Schade, diese Sichtweise.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119459 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Weshalb nennt man einen User Troll?

Weil er in seinen Posts die typischen Eigenschaften dieser Spezies zeigt. Wenn gleich nicht so plump wie üblich, sondern gut entwickelt.



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