Kostenverteilung

31. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
Kostenverteilung

Eine einstweilige Verfügung wurde vom Gericht abgelehnt

Jetzt soll ich alleine die Kosten tragen, obwohl an der Klage ein Zweiter als Kläger mit beteiligt war.

Begründung: nach § 32 GKG haften beide als Gesamtschulnder, Etwaige Ausgleichsansprüche zu Antragsteller 2 kann gegebenenfalls im Gesamtschuldnerinnenausgleich geltend gemacht werden.

Jetzt will Nr. 2 nicht zahlen
Was kann/muss ich tun?
Vielen Dank

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Etwaige Ausgleichsansprüche zu Antragsteller 2 kann gegebenenfalls im Gesamtschuldnerinnenausgleich geltend gemacht werden.

Jetzt will Nr. 2 nicht zahlen
Was kann/muss ich tun?

Deine Forderung geltend machen und notfalls einklagen.

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#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

und wo geltend machen?

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
und wo geltend machen?

Bei deinem "Mitkläger" !

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von manneier):
und wo geltend machen?
Wie bereits geschrieben, "bei Deinem Mitkläger".
Die IMO schnellste und effektivste Vorgehensweise (wenn ein klärendes Gespräch nichts nützt oder ausscheidet) ist die ein Mahnbescheid. Dem wird der ehemalige Mitstreiter Folge leisten, sprich zahlen - oder widersprechen. Erfolgt der Widerspruch mit Begründung (wovon eher nicht auszugehen ist) weißt Du Bescheid warum er nicht zahlen will. Erfolgt der Widerspruch ohne Begründung, musst Du halt klagen. Was hattet ihr denn bezüglich der Kosten vereinbart?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Jetzt will Nr. 2 nicht zahlen
Was kann/muss ich tun?

Erst mal komplett bezahlen, ansonsten besteht die Gefahr einer Pfändung. Danach kann man sich noch an seinen Partner halten. Die Gerichtskasse versteht da keinen Spaß.

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#6
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Jetzt habe ich die Antwort von meinem "Mitkläger".:

Er ist Vermieter, kann folglich nichts mit einer auf meinem Namen ausgestellter Kostenrechnung anfangen, da dies vor dem Finanzamt nicht anerkannt würde, was ja verständlich wäre.

Dies habe ich dem Gericht mitgeteilt, es weigert sich weiterhin, 2 getrennten Kostenechnungen zu ertstellen.! (es ist übrigens das gleiche Gericht, das dem Prozessgegner bei der einstweiligen Verfügung wohl Informationen durchgesteckt hat!!)

Die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 32 hat doch nichts mit den Rechnungen zu tun, sondern nur, falls einer der beiden nicht bezahlen will???

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Er ist Vermieter, kann folglich nichts mit einer auf meinem Namen ausgestellter Kostenrechnung anfangen, da dies vor dem Finanzamt nicht anerkannt würde

Das ist in solchen Fällen schlicht falsch.

Damit er aber seinen Frieden findet, würde ish einfach eine Rechnung schreiben und die Kostenechnungen in Kopie beifügen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

wieso aber bekamen wir vom LG Karlsruhe getrennte "Rechnungen"??
Gibt es unterschiedliche Regelungen pro Gericht / Instanz???

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
wieso aber bekamen wir vom LG Karlsruhe getrennte "Rechnungen"??
Gibt es unterschiedliche Regelungen pro Gericht / Instanz???

Sollen wir für dich bei den Gerichten anrufen, oder dir die Nummern heraussuchen?

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#10
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

hat diese Antwort etwas mit der Frage zu tun???

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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
hat diese Antwort etwas mit der Frage zu tun???

Na klar, denn durch einen Anruf bei Gericht würde sich die Frage wahrscheinlich eher klären lassen als durch ständiges "Gejammer" im Forum wie böse die Welt gegen dich ist.

-- Editiert von Tobias F am 11.01.2018 10:58

-- Editiert von Tobias F am 11.01.2018 10:58

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 32 hat doch nichts mit den Rechnungen zu tun, sondern nur, falls einer der beiden nicht bezahlen will???
Das siehst Du falsch. Das Gericht kann oder will in diesem Fall keine, wie auch immer gartete Aufteilung oder Zuweisung der Kosten treffen.
Somit bekommt einer der Beteiligen die Rechnung. Wer dann was zahlt, ist dem Gericht egal, so lange das Geld fristgerecht bei der Gerichtskasse eingeht. Dafür sollte Rechnungsempfänger jedoch tunlichst Sorge tragen. Das Gericht ist nämlich nicht verpflichtet -und wird es auch nicht tun- der Reihe nach alle in Frage kommenden Kanditaten um die Zahlung zu bitten, oder die Beträge und Rechnungsempfänger so lange aufzudröseln, bis es allen Beteiligten passt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Gibt es unterschiedliche Regelungen pro Gericht / Instanz???

Ja, es kann pro Gericht / Instanz / Verfahren unterschiedliche Vorgehensweisen geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 32 hat doch nichts mit den Rechnungen zu tun, sondern nur, falls einer der beiden nicht bezahlen will?

Jetzt ist man als Rechnungsempfänger erst mal der Schuldner, wie das intern beide mit sich klären spielt für die Gerichtskasse keine Rolle. Insofern wird einen das Gejammer im Forum nicht weiter helfen, der erste Beitrag war am 31.12.2018, also ist die Rechnung schon ein paar Tage vorher ins Haus gekommen, dann sollte man vielleicht schnellsten die Rechnung an die Gerichtskasse bezahlen, die 14 Tage sind vermutlich schon erreicht.
Ansonsten steht wohl sonst der Besuch vom Gerichtsvollzieher an, Mahnung kommt da keine mehr.
Zitat (von manneier):
aber bekamen wir vom LG Karlsruhe getrennte "Rechnungen"??

Am LG dürfte wohl grundsätzlich ein Rechtsanwalt im Spiel gewesen sein, und je nach Klage auch zwei verschiedene Parteien, das erste wird wohl übers AG gelaufen sein?
Daher kann wohl der eigene Anwalt hierzu ein wenig mehr sagen, als ein Forum.
Zitat (von manneier):
Er ist Vermieter, kann folglich nichts mit einer auf meinem Namen ausgestellter Kostenrechnung anfangen, da dies vor dem Finanzamt nicht anerkannt würde, was ja verständlich wäre.

Nun was hier vielleicht beleuchtet werden sollte, Person 1 ist nicht nur Vermieter sondern auch Eigentümer / Mitglied der WEG, welche Rolle hat Person 2 in der ganzen Sache, ebenfalls Eigentümer und Mitglied der WEG?
Das wäre unter Umständen für das FA in dem Fall auch ein Punkt, oder wenn gar Person 2 zu 1 ein Verwandschaftliches Verhältnis hätte. Vielleicht sollte man hier einfach selbst mal die eigene Rolle schildern.
Für die Gerichtskasse ist das egal, die will das Geld überwiesen haben, vom wem ist egal, nur eben ist die Person welche die Rechnung erhalten hat, erst mal der Schuldner Nr 1, erst bei Zahlungsunfähigkeit würde hier dann der Vermieter vom GV Post erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Im Gegensatz zu einem Privatgläubiger ist das Gericht bzw. in diesem Fall der Kostenbeamte nicht völlig frei in seiner Entscheidung, wem von mehreren Gesamtschuldnern die Kosten berechnet werden, sondern er hat die Kosten nach pflichtgemäßen Ermessen zu verteilen (oder eben nicht).
Hierzu gibt es interne Verwaltungsanweisungen (hier: Kostvfg) was der Kostenbeamte dabei zu berücksichtigen hat.
Deswegen haftest du trotzdem in voller Höhe, aber einen Verstoß gegen das pflichtgemäße Ermessen kann man rügen.
In deinem Fall gilt § 8 Abs. 4 Kostvfg.
"(4) In allen sonstigen Fällen der gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten bestimmt der Kostenbeamte nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Dabei kann insbesondere berücksichtigt werden,

1.welcher Kostenschuldner die Kosten im Verhältnis zu den übrigen endgültig zu tragen hat,
2.welcher Verwaltungsaufwand durch die Inanspruchnahme nach Kopfteilen entsteht,
3.ob bei einer Verteilung nach Kopfteilen Kleinbeträge oder unter der Vollstreckungsgrenze liegende Beträge anzusetzen wären,
4.ob die Kostenschuldner in Haushaltsgemeinschaft leben,
5.ob anzunehmen ist, dass einer der Gesamtschuldner nicht zur Zahlung oder nur zu Teilzahlungen in der Lage ist."
Wenn es sich nicht um eine kleine Summe handelt (siehe Nr. 3) würde ich Erinnerung gegen die Kostenrechnung einlegen und beanstanden, dass der Kostenbeamte sein pflichtgemäße Ermessen nicht richtig ausgeübt hat und die Kosten auf dich und den Vermieter zu verteilen sind. Die Erinnerung kannst du selber schreiben, sie ist nicht fristgebunden und die Entscheidung darüber kostet nichts.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo salkavalka

so ähnlich habe ich es in einer Beschwerde an dern Gerichtspräsidenten des AG's formuliert. Heute kam der geänderte Bescheid.

Frage mich nur, welches Speilchen der Richter "spielen" wollte

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Der Richter hat damit in diesem Fall erstmal gar nichts zu tun. Das entscheidet der Kostenbeamte. Normalerweise klappt das auch (siehe Rechnung der 1. Instanz). Warum der Kostenbeamte der 2. Instanz nicht verteilte? Keine Ahnung; vielleicht keine Lust zwei Rechnungen zu schreiben?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Die abelehnenden Begründungen waren aber immer von dem Richter unterschrieben

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Und jetzt?

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