Krankenakte unvollständig!!!!

6. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
flori1112
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Krankenakte unvollständig!!!!

Liebe Forenmitglieder,

eine aktuelle Frage plagt uns und wir hätten gern euren Rat! Kurze Vorgeschichte: Unser Sohn (4 Monate) hat eine schwere Augenerkrankung - Ursache unbekannt (es deuten einige Fakten auf einen Schaden vom Pflegepersonal hin). Dadurch ist er wahrscheinlich blind! Aber nun zum Thema:

Wir haben eine Kopie der KOMPLETTEN Krankenakte angefordert - diese liegt uns nun vor! Wir sind uns zu 100 % sicher, dass diese nicht vollständig ist - meine Partnerin ist selbst Kinderkrankenschwester an selbigem Hause und konnte das dadurch gut nachvollziehen!

Frage: Wer haftet dafür, dass die Akte vollständig ist? Bzw. Wie sollen wir vorgehen: Was kann man aufgrund der gültigen Rechtsprechung von der Klinik verlangen? In welcher Art Schreiben können wir uns garantieren lassen, dass diese vollständig "sei"? EV? Oder anderes? Wir wären sehr dankbar um jegliche Hilfe zu diesem Thema!

Herzliche Grüße

flori1112



-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14000x hilfreich)

In so Fällen kommt man alleine nicht weiter. Entweder die Schiedsstelle der Ärztekammer anrufen oder aber ganz schnell (ich würde letzteres vorziehen) einen Fachanwalt für Medizinrecht aufsuchen.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)


Die Aushändigung der K-Akte ist die Pflicht des KH, aber nicht die Unterschrift unter eine EV o. ä. - die werdet ihr nicht freiwillige bekommen, schon gar nicht, wenn tatsächlich manipuliert worden ist.

Wenn die K-Akte nicht seitenweise durchnummeriert ist und eindeutig Seite X bis Y fehlen, dann nutzt die 100%ige persönliche Vermutung nichts, dann ist ein Fachanwalt der richtige Tipp.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Denkbar wäre die Erstattung einer Strafanzeige. Darin sollte allerdings nicht die Beschuldigung erhoben werden, dass das Krankenhauspersonal die Blindheit des Kindes verursacht hat, weil das, sofern sich das Gegenteil herausstellen sollte, wiederum den Verdacht der falschen Verdächtigung gegen Sie begründen könnte. Aber es wäre in keinem Fall eine falsche Verdächtigung, wenn der bloße Sachverhalt zur Anzeige gebracht werden würde, verbunden mit der Vermutung, dass die überlassene Kopie der Krankenakte unvollständig ist. Das müsste sich ja begründen lassen.
Dann kann bei der Klinik durchsucht und die Original-Krankenakte bzw. ein Ausdruck, sofern es sich um eine als Datei geführte Akte handelt, beschlagnahmt werden.
Aber ich fürchte, das würde nichts bringen, denn wenn etwas verfälscht worden sein sollte, dann ist das Original auch nicht mehr vollständig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14000x hilfreich)

@ watl: was hilft hier eine Strafanzeige? Welcher Straftatbestand sollte erfüllt sein? Hier geht es doch darum, möglichst schnell die Ansprüche des Kindes zu sichern. Und diese Ansprüche sind nicht von einer Krankenakte abhängig.

Also, ganz schnell einen Fachanwalt aufsuchen. Damit nicht alles für das Kind verbaselt wird.

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.767 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen