wir wohnen jetzt 1Jahr in einer Mietwohnung ist ein erstbezug laut unseren Vertrag seid 15.11.2014
Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses mit der gesetzliches Frist frühestens zum 30.11.2016 erklären*
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
*Ein Kündigungsverzicht kann höhstens für die Dauer von 47Monaten seit Abschluss desVertrages und mit der Möglichkeit der Kündigung zum Ablauf dieses Zeitraums verinbart werden.
gibt es möglichkeiten vorher aus diesem Vertrag rauszukommen ?
Lg & Danke
Kündigung 2Jahres Vertrag
2. Januar 2016
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Frage vom 2. Januar 2016 | 20:10
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung 2Jahres Vertrag
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#1
Antwort vom 2. Januar 2016 | 20:15
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
Zitat:gibt es möglichkeiten vorher aus diesem Vertrag rauszukommen ?
Mit dem Vermieter verhandeln und einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Diesen kann sich der Vermieter vergüten lassen. In der Regel mit einer Netto-Kaltmiete.
Oder Ihr sucht einen Nachmieter. Damit muss allerdings der Vermieter einverstanden sein.
#2
Antwort vom 3. Januar 2016 | 00:19
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
Zitatgibt es möglichkeiten vorher aus diesem Vertrag rauszukommen ? :
Hier http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-kuendigen-trotz-kuendigungsverzicht/ steht z.B. etwas dazu. Hier http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-die-sonderkuendigungsrechte-des-mieters/ gibt es eine Übersicht über Sonderkündigungsrechte. Das einzig relevante wird vermutlich das aus § 540 BGB sein. Du könntest also versuchen, die Wohnung an jemanden weiterzuvermieten. Wenn du jemanden gefunden hast, so kannst du den Vermieter zur Zustimmung auffordern. Verweigert er die Zustimmung für genau die Person, so hättest du ein Kündigungsrecht. Das geht aber nicht von heute auf morgen und ist mit einem Risiko verbunden, weil du weiterhin für die Wohnung haftest.
Besser wäre es, wenn du mit dem Vermieter verhandeln könntest. Da inzwischen das Bestellprinzip bei Maklern gilt, könntest du ihm anbieten, die Nachmietersuche zu übernehmen. Aber klär das bitte vorher genau mit dem Vermieter ab. Ansonsten kann es dir passieren, dass du Anzeigen schaltest und Geld und Zeit investierst und der Vermieter dann einfach nein sagt oder erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt vermietet. Dann hättest du den Aufwand und keinerlei Vorteil daraus.
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#3
Antwort vom 3. Januar 2016 | 08:46
Von
Status: Master (4362 Beiträge, 2285x hilfreich)
ZitatDu könntest also versuchen, die Wohnung an jemanden weiterzuvermieten. :
Du meinst "Untervermieten"? Da bleibt der TE jedoch Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Und er kann auch nicht einfach ausziehen, dann ist es "Gebrauchsüberlassung an Dritte". Und das muss der Vermieter nicht so ohne weiteres dulden.
ZitatWenn du jemanden gefunden hast, so kannst du den Vermieter zur Zustimmung auffordern. :
Der Mieter muss in genau den Mietvertrag einsteigen und der Vermieter kann auch begründet widersprechen.
ZitatBesser wäre es, wenn du mit dem Vermieter verhandeln könntest. :
Das finde ich auch.
#4
Antwort vom 3. Januar 2016 | 08:46
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
Zitatgibt es möglichkeiten vorher aus diesem Vertrag rauszukommen ? :
Schwer bis gar nicht.
#5
Antwort vom 3. Januar 2016 | 11:24
Von
Status: Unparteiischer (9912 Beiträge, 4488x hilfreich)
ZitatDu meinst "Untervermieten"? Da bleibt der TE jedoch Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Und er kann auch nicht einfach ausziehen, dann ist es "Gebrauchsüberlassung an Dritte". Und das muss der Vermieter nicht so ohne weiteres dulden. :
Nein, ich meinte tatsächlich den § 540 BGB (Gebrauchsüberlassung an Dritte). Dieser enthält nämlich ein Sonderkündigungsrecht genau für den Fall, dass der Vermieter eine Weitervermietung nicht duldet. Und dieses Sonderkündigungsrecht ist nicht vom Kündigungsausschluss umfasst, d.h. dann kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden. Wenn der Vermieter jedoch der Weitervermietung zustimmt, so bleibt der Mieter halt weiter im Mietvertrag und wird selber Vermieter des Mieters mit allen Rechten aber eben auch Pflichten. Das ist nicht ohne Risiko.
#6
Antwort vom 3. Januar 2016 | 12:34
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
ZitatDas einzig relevante wird vermutlich das aus :§ 540 BGB sein. Du könntest also versuchen, die Wohnung an jemanden weiterzuvermieten. Wenn du jemanden gefunden hast, so kannst du den Vermieter zur Zustimmung auffordern. Verweigert er die Zustimmung für genau die Person, so hättest du ein Kündigungsrecht. Das geht aber nicht von heute auf morgen und ist mit einem Risiko verbunden, weil du weiterhin für die Wohnung haftest.
Auch wenn Sie hier, wenn auch nur deutlich verhalten, auf "Risiken" oder "Pflichten" hinweisen, die mit der von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehensweise einhergehen, so würde ich hiervon gehörig Abstand nehmen.
Die Haftung des Mieters erstreckt sich hierbei auf schuldhaftes Handeln des Dritten. Sie erstreckt sich weiter auf alle Handlungen des Dritten, die mit der Gebrauchsüberlassung und/oder dem Mietverhältnis in Zusammenhang stehen. Der Mieter muss nämlich dafür einstehen, dass der Dritte als Untermieter die Grenzen des Hauptmietvertrags einhält. Hat der Mieter dem Dritten den Gebrauch der Mietsache auch noch unberechtigt überlassen hat, haftet der Mieter im Schadensfall auch für solche Schäden, an deren Entstehung den Dritten kein Verschulden trifft. Das Risiko will man doch wohl nicht eingehen, nur um einen Mietvertrag auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise vorzeitig zu beenden!?
Die Kündigung des Mieters ist nämlich eben rechtsmissbräuchlich, wenn dem kündigenden Hauptmieter bekannt ist, dass ein Mietinteresse der benannten Untermieter nicht besteht. Sollte der Vermieter also belegen können, dass der Mieter eine Absicht zur Untervermietung also lediglich nur vorspiegeln, um eine Verweigerung der Erlaubnis durch den Vermieter zu provozieren, so hätte der Mieter hier ein ernstes Problem.
Die Parteien haben einen Kündigungsverzicht vereinbart, an den sich die Parteien auch zu halten haben. Diesen mit derart fragwürdigen Praktiken aushebeln zu wollen, kann m.E. nicht der richtige Weg sein.
Der TE sollte also das offene Gespräch suchen und versuchen, wie "Ver" bereits vorgeschlagen hat, einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
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