Kündigung bei Haft

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Mit Urteil des Bundes- arbeitsgerichts vom 25.11.2010 hat sich der zuständige Senat des BAG eingehend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein personenbedingter Grund zur Kündigung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.

Zunächst ist festzustellen, dass keineswegs jede Freiheitsstrafe zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen muss. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt vielmehr die Dauer der Freiheitsstrafe und die Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe. Eine Kündigung aus personenbedingten Gründen wegen haftbedingter Arbeitsverhinderung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Ferner müssten Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen so erheblich sein, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar ist.

Sascha Steidel
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Damit ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, zunächst Betriebsablaufstörungen darzulegen. In dem entschiedenen Fall hat das Gericht dann allerdings festgestellt, dass zumindest dann, wenn im Kündigungszeitpunkt noch eine Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen ist und eine Entlassung vor Ablauf dieser Zeit nicht sicher zu erwarten steht, dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden kann, am Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG -2 AZR 984/08- Urteil vom 25.11.2010).

Der Fall zeigt, dass selbst bei scheinbar eindeutigen Kündigungssachverhalten stets eine Interessenabwägung erforderlich ist und eine anwaltliche Beratung in diesem Zusammenhang unverzichtbar erscheint.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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