Kündigungsfrist AN

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Tj2703
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)
Kündigungsfrist AN

Hallo,

hoffe ihr könnt mir helfen. Habe vor zu kündigen, da ich eine andere Arbeitsstelle gefunden habe. Nun bin ich mir über meine Kündigungsfrist unsicher. Arbeite seit 11 Jahren in einer Baugesellschaft und bin Angestellter. In meinem Vertrag steht folgender Satz "Vertragsbestandteil wird der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in seine jeweils neuesten Fassung. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist."

Daraus folgere ich, das ich 4 Wochen zum 15.ten oder zum letzten Tag im Monat kündigen kann. Ist das richtig?

Danke.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Sagt es ja eigentlich schon.
4 Wochen Kündigungsfrist.

4 Wochen sind 4 Wochen.

Egal wann du sie einreichst.
Sprich, mindestens 4 wochen.

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#2
 Von 
Tj2703
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Bin mir halt nicht sicher, da ja auch was vom Rahmentarifvertrag da steht. Vielleicht hebt das eine das andere auf?? Laut Rahmentarifvertrag wäre die Frist sogar noch weniger.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"Laut Rahmentarifvertrag wäre die Frist sogar noch weniger."

Dann kann doch eigentlich nichts mehr schiefgehen :grins:
Da in Ihrem Fall für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, gilt diese.

Das fällt unter das "Günstigkeitsprinzip". Vereinbart man längere Fristen als der TV vorsieht, ist das zulässig und gilt.

-- Editiert hamburgerin01 am 02.01.2012 22:28

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#4
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Du sagst du bist 11 Jahre im Betrieb.
Dein Vertrag kann älter sein als der Rahmentarifvertrag.

Aus einer eigenen Erfahrung.

Als ich noch Azubi war, hatten wir in der Berufsschule eine Schulsprecher Versammlung.
Gastredner, Bezirksleiter der Gewerkschaft Hotelerie. (Hotelerie hat zwar nichts mit meinem Beruf zutun aber doch wichtig zu wissen)
Er meinte,
Das große Problem was entsteht, dass viele Hotels, Gastronomien aus dem Manteltarifanbindungen oder Arbeitgeber Vereinigung austreten (ganz genau wo sie austreten weiss ich nicht mehr), aber sicher ist, dass sie dadurch an keine Tarifverträge oder Rahmentarifverträge mehr gebunden sind.

Müsste man sich zuvor kundig machen, ob der Betrieb evtl. keine Bindung an Tarifverträgen hat.

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@Monopolist,
Weshalb sollte Tj2703 sich denn kundig machen? Die längere Frist wird kein Gericht anzweifeln.

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Bin mir halt nicht sicher, da ja auch was vom Rahmentarifvertrag da steht. Vielleicht hebt das eine das andere auf??


Ich würde bei der Klausel (wenn das alles zur Kündigungsfrist ist!) auch von den 4 Wochen zum 15. oder Monatsende ausgehen. Das die Frist aus dem TV kürzer ist, kann ich mir fast nicht vorstellen. Ist der irgendwo online einsehbar?

Wenn tatsächlich 2 verschiedene Kündigungsfristen im AV vereinbart wäre, dann hat m.E. der AN das Wahlrecht.

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@Monopolist

quote:
Als ich noch Azubi war, hatten wir in der Berufsschule eine Schulsprecher Versammlung.
Gastredner, Bezirksleiter der Gewerkschaft Hotelerie. (Hotelerie hat zwar nichts mit meinem Beruf zutun aber doch wichtig zu wissen)
Er meinte,
Das große Problem was entsteht, dass viele Hotels, Gastronomien aus dem Manteltarifanbindungen oder Arbeitgeber Vereinigung austreten (ganz genau wo sie austreten weiss ich nicht mehr), aber sicher ist, dass sie dadurch an keine Tarifverträge oder Rahmentarifverträge mehr gebunden sind.


Was soll uns die Geschichte erklären? Ich verstehe es nicht. Bist Du der Meinung, die im Vertrag vereinbarte tarifliche Kündigungsfrist greift niht mehr, wenn der AG zwischenzeitlich aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist?

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#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@1000kleinesachen,
wieder mal so ne verzwickte Frage ;)
Da ja im Arbeitsrecht praktisch immer die längere Kündigungsfrist als die für den AN günstigere angesehen wird, sein Arbeitsplatz ist geschützt, hat er hier m.E. nicht die Wahl.

http://www.arbeitsrecht-berlin.de/lexikon-arbeitsrecht/kuendigungsfrist/massgebliche-kuendigungsfrist :
"Sind mehrere verschiedene Regelungen zur Dauer der Kündigungsfristen einschlägig, gilt nach dem Günstigkeitsprinzip die für den Arbeitnehmer günstigste.

Beispiel:
Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, der eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht, vereinbaren die Parteien folgendes im Arbeitsvertrag:
" ... Im Übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung."
In diesem Fall ist neben der tarifvertraglichen auch die für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vereinbart. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richtet sich hier nach § 622 BGB , weil diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist."


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#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>wieder mal so ne verzwickte Frage
<hr size=1 noshade>


richtig.

quote:<hr size=1 noshade>Da ja im Arbeitsrecht praktisch immer die längere Kündigungsfrist als die für den AN günstigere angesehen wird, <hr size=1 noshade>


Genau. Aber es geht ja um die Kündigung durch den AN und da gilt nicht automatisch die längere Frist z.b. aus dem § 622 Abs. 2 BGB , sonern das muss ausdrücklich im AV vereinbart sein.

Die Argumentation des Fachmanns in dem verlinkten Beitrag kann ich nachvollziehen.
Aber was wäre, wenn an einer Stelle im AV steht, "die Kündungsfrist beträgt 4 Wochen" und eine halbe Seite später folgt: "das Arbeitsverhältnis kann mit 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden"?

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#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zur Frage der kürzeren Kündigungsfrist hab ich bei der Recherche häufiger mal den Satz: "Rosinenpickerei soll verhindert werden." gelesen.

@1000kleinesachen:
"Aber es geht ja um die Kündigung durch den AN und da gilt nicht automatisch die längere Frist z.b. aus dem § 622 Abs. 2 BGB , sondern das muss ausdrücklich im AV vereinbart sein."
`Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist` dürfte dieser Anforderung genügen. Auch wenn es `Fristen` heißen müßte.

Deine Frage finde ich irgendwie doch sehr hypothetisch, ohne irgendeinen Ansatz, wie in Frage des TE, wohl kaum zu beantworten.

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#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
`Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist ` dürfte dieser Anforderung genügen. Auch wenn es `Fristen` heißen müßte. <hr size=1 noshade>


Also wenn der Satz steht, dann gilt für die Kündigung durch den AN nur die Frist aus Abs.1 oder schreiben wir jetzt komplett aneinander vorbei.


quote:<hr size=1 noshade>Zur Frage der kürzeren Kündigungsfrist hab ich bei der Recherche häufiger mal den Satz: "Rosinenpickerei soll verhindert werden." gelesen. <hr size=1 noshade>


Ich wollts nicht schreiben, das mit der Rosinentheorie.

Da geht es aber nach meiner Erinnerung um solche Fristen wie 8 Wochen zum Quartalsende und was dann passiert, wenn nach längerer Beschäftigung die gesetzliche Frist aus dem §622 Abs. 2 BGB die vertragliche übertrumpft.

quote:<hr size=1 noshade>Deine Frage finde ich irgendwie doch sehr hypothetisch, <hr size=1 noshade>


Mag sein. Dennoch möchte ich aus meiner Sicht noch auf einen entscheidenden Unterschied in den 2 Klauseln hinweisen:

quote:<hr size=1 noshade>"Vertragsbestandteil wird der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes in seine jeweils neuesten Fassung. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist." <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>" ... Im Übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung." <hr size=1 noshade>


In der 2. Klausel kann man bereits am Wortlaut klar erkennen, dass auch zustzlich die gesetzliche Frist vereinbart wird. Bei der 1. Klausel würde ich rein vom verstehenden Lesen davon ausgehen, dass nur die gesetliche Frist vereinbart ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

"Da geht es aber nach meiner Erinnerung um solche Fristen wie 8 Wochen zum Quartalsende und was dann passiert, wenn nach längerer Beschäftigung die gesetzliche Frist aus dem §622 Abs. 2 BGB die vertragliche übertrumpft."

Volle Zustimmung, wir schreiben nicht aneinander vorbei :)
auch nicht zur Formulierung im AV.
Deshalb meine ich ja auch, dass Tj2703 mit seiner Kündigung nach der gesetzlichen Kündigungsfrist keinen Fehler machen kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tj2703
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok, dann nochmals, "Danke". Ich werde dann mal mein Glück mit den 4 Wochen probieren!

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