Kündigungsfrist: welche denn nun?

3. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
ratsuchend_bremen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigungsfrist: welche denn nun?

Ein zum 1.9.2001 geschlossener Mietvertrag soll vom Mieter gekündigt werden. (Vermutlich wurde er ein paar Tage vorher unterzeichnet.) Der Mietvertrag enthält diese Klausel der Verlängerung der Kündigungsfrist auf 6 Monate nach 5 Jahren. Ist diese Klausel wirksam? Der gesamte Meitvertrag ist ein dicker Vordruck, in den die entsprechenden Textstellen der konkreten Wohung eingesetzt worden. Bei einem "echten" Altvertrag wäre sie wohl unwirksam nach dem 2005er Urteil, oder? Aber ist dies jetzt ein neuer Vertrag mit gültiger Klausel. Gibt es überhaupt neue Verträge mit dieser gültigen Klausel?

Dankebar für jeden Rat:-)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Man kann als Wohnraummieter immer mit drei-Monatsfrist bzw. genau: bis zum 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monats kündigen (Ausnahme: Eine Kündigung ist für einen gewissen Zeitraum für beide Parteien ausgeschlossen worden).

Die verlängerten Kündigungsfristen (und das gesamte Kuddelmuddel mit Verträgen vor 2001, nach 2001, Klauselwortlaut etc.) sind für Mieter mittlerweile überholt.


-- Editiert von stefan 5 am 03.01.2007 15:54:00

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#2
 Von 
ratsuchend_bremen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke! Ich hab sowas vermutet... :-)

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#3
 Von 
Biggi 1
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,
meine Situation im Telegrammstil:
Einfamilienhaus mit EL.wohnung, fristgerechte Kündigung, vom Amtsgericht und Landgericht bestätigt. Räumungstermin war der 31. 12. 06. Mieter zeigt bis heute keine Reaktion.
Fragen:
1. Urteil des LG: Mieter muss ohne weitere Räumungsfrist ausziehen, er trägt die Kosten der Berufungsverhandlung.
Mein Anwalt hat uns trotzdem eine Rechnung
über rund 1200 € geschickt.Muss ich bezahlen, obwohl ich das Berufungsverfahren gar nicht wollte? Oder zahlt das der Mieter?
Ich bin neu hier und hoffe, alles richtig gemacht zu haben.
Biggi 1

:zoff:

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@biggi1,

zunäscht wäre es besser gewesen, einen eigenen Beitrag zu eröffnen. So liest das ganze nur der einen 'alten" Beitrag öffnet.

Die Berufungsverhandlungen 'wollten' Sie schon, da Sie ja einen Anwalt beauftragt hatten. Dass dies zur Rechtsverteidigung notwendig war ist eine andere Frage.

Als Auftraggeber haften Sie für die Rechnung Ihres Anwalts. Dies gilt auch wenn Sie obsiegen. Natürlich haben Sie gegen Ihre Mieter einen Erstattungsanspruch. Ihr Rechtsanwalt wird einen Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht einreichen. In diesem werden dann die Ihnen zu erstattenden Kosten festgesetzt.

Sollten Ihre Mieter solvent sein ist das ganze letztlich kein Problem. Handelt es sich aber um Mietnomaden bzw. Vermögenslose bleiben Sie aller Wahrscheinlichkeit auf den Kosten sutzen.

Sollten die Mieter insovent sein, sollte der
Gerichtsvollzieher sofort mit
der Herausgabe des Hauses beauftragt werden.

Eine Räumung sollte man dann beim GV aus Kostengründen (Umzugswagen, Möbelpacker, Einlagerung der Möbel=vierstellige von Ihnen vorzulegende Kosten)explizit ausschließen.
(Falls Haus natürlich unbedingt leer sein muss, muss man natürlich räumen).

Vorteil sind die geringeren Kosten um die Mieter erst einmal aus dem Haus zu bekommen.



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