Kündigungsfristen TV-Ärzte/VKA - befristete Beschäftigung

2. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigungsfristen TV-Ärzte/VKA - befristete Beschäftigung

Guten Tag,

ich befinde mich seit knapp 11 Monaten in einem befristeten Arbeitsvertrag "in Anlehnung an TV-Ärzte/VKA".
Da ich das Arbeitsverhältnis gerne vorzeitig kündigen würde, hätte hierzu einige Fragen.

Der § 31 des TV, in dem befristete Arbeitsverhältnisse thematisiert sind, wird in meinem Vertrag explizit ausgeschlossen. Ist somit davon auszugehen, dass automatisch die in § 35 genannten Fristen zur Anwendung kommen?

In § 35 wird bei Beschäftigungen von bis zu einem Jahr eine Küdigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss und bei Beschäftigungen von mehr als einem Jahr eine Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres genannt.
Konkret beabsichtige ich, meinen Vertrag zum 31.05.2016 zu kündigen (was jedoch nicht dem Ende eines Kalendervierteljahres entspricht), um zum 01.06.2016 eine neue Beschäftigung antreten zu können.

Gerne würde ich daher erfahren, wonach sich die in § 35 zugrunde liegenden Beschäftigungszeiten genau bemessen. Ist hier

a) die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt des Aussprechens der Kündigung

oder

b) die Beschäftigungszeit zum gewünschten Austrittszeitpunkt

maßgeblich?

Konkret gefragt:

a) Wäre es rechtlich zulässig, mit Schreiben bis zum 31.01.2016 mein Beschäftigungsverhältnis zum 31.05.2016 zu kündigen - also mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats -

oder

b) ist hier zwingend die Küdigung zum Ende eines Kalendervierteljahres notwendig, da die Beschäftigungszeit Ende Mai bereits mehr als zwölf Monate betragen würde?

Es würde mich sehr freuen, wenn mir hier geholfen werden könnte.

Herzlichen Dank im Voraus!

-- Editier von paranoid68 am 02.01.2016 14:15

-- Editier von paranoid68 am 02.01.2016 14:17

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9 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17423 Beiträge, 6484x hilfreich)

Es geht immer um den Zeitpunkt, an dem du die Kündigung aussprichst bzw. der AG sie wirksam empfängt. Du kannst also am letzten Tag, bevor das Jahr voll ist, eine Kündigung mit einer K-Frist von einem Monat zum Monatsschluss auf den Tisch legen. Wenn das demnächst der Fall ist - dass die 12 Monate voll sind - riskierst du allerdings eine Gegenkündigung zum 31.3.
Eine Kündigung zum 31. Mai danach kann der AG annehmen, muss es aber nicht. Die Kündigung wäre dennoch wirksam, allerdings würde die Frist auf den 30. Juni verschoben. Bleibt noch - wenn es zum 31. Mai sein muss - der Aufhebungsvertrag, d.h. der AG verzichtet auf seinen Anspruch auf Einhaltung der K-Frist.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Mir stellt sich die Frage, ob im Arbeitsvertrag überhaupt die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart wurde. Das muss bei befristeten Arbeitsverträgen ausdrücklich erfolgen. Wenn nämlich die Anwendung von § 31 TVöD-Ärzte ausgeschlossen wurde, ergibt sich die Kündigungsmöglichkeit nicht mehr aus dem TV.

Sollte tatsächlich nichts zu einer ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag stehen, dann ist der Arbeitsvertrag ordentlich nunmal gar nicht kündbar und der AN ist bis zum Auslaufen des befristeten Vertrages gebunden.

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#3
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Gänzlich ausgeschlossen ist in meinem Vertrag rein der § 31 mit den darin enthaltenen Regelungen. Da in § 35 des TV ja ebenfalls Regelungen zur Kündigung getroffenen werden, bin ich bis dato davon ausgegangen, dass diese dann entsprechend auf meinen Vertrag anzuwenden sind. Letztlich spricht jedenfalls nach meinem Verständnis der § 35 nicht ausschließlich von unbefristeten Beschäftigungen - oder sehe ich das falsch?

Noch eine kurze Anmerkung: es handelt sich um den TV/VKA und nicht um den TVöD. Gut möglich, dass der TVöD lediglich an einer Stelle eine entsprechende Kündigungsregelung trifft.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Gänzlich ausgeschlossen ist in meinem Vertrag rein der § 31 mit den darin enthaltenen Regelungen.


Sie haben meinen Beitrag nicht verstanden. Die Frage, die sich mir stellte, war nicht ob noch weiteres in Ihrem Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde, sondern ob die Möglichkeit für eine ordentliche Kündigung explizit vereinbart wurde. Steht im Arbeitsvertrag nichts dazu, dass es für den befristeten Vertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gibt, dann kann er auch nicht ordentlich gekündigt werden. Da brauchen Sie sich gar keine weiteren Gedanken über die Möglichkeit der Kündigung nach § 35 TV-Ärzte/VKA machen.

§ 31 TV-Ärzte/VKA ist im Übrigen die Spezialregelung zu § 35 TV-Ärzte/VKA und verdrängt diesen vollständig bei befristeten Verträgen.

Zitat (von paranoid68):
Noch eine kurze Anmerkung: es handelt sich um den TV/VKA und nicht um den TVöD. Gut möglich, dass der TVöD lediglich an einer Stelle eine entsprechende Kündigungsregelung trifft.


VKA ist erstmal nur die "Vereinigung kommunaler Arbeitgeber" und damit eine Tarifvertragspartei. Einen der TV-Ärzte/VKA ist zwar ein Sondertarifvertrag zum TVöD, aber in weiten Teilen deckungsgleich und das gilt auch für § 31 und § 35 des jeweiligen TV. § 31 betrifft jeweils befristete Verträge und § 35 die Kündigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses.

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#5
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich verstehe Ihre Argumentation.
Dennoch muss ich nochmals nachfragen, ob ein befristeter Arbeitsvertrag, der sich explizit auf einen existierenden Tarifvertrag beruft, in welchem eine Kündigungsregelung getroffen ist, tatsächlich eine individuelle Regelung erfordert.

Meine konkrete - und selbstverständlich laienhafte - Kausalkette ist folgende:

Arbeitsvertrag wurde in Anlehnung an TV/VKA geschlossen → TV/VKA beinhaltet mit Paragraph 31 einen gesonderten Paragraphen für befristete Verträge, welcher den Paragraphen 35 ersetzt → Paragraph 31 wird individualvertraglich ausgeschlossen, existiert mit Blick auf den betreffenden Arbeitsvertrag also nicht → Paragraph 35 existiert als einzig bestehende Regelung für den explizit in Anlehnung an den besagten TV geschlossen Arbeitsvertrag.

Liege ich hiermit tatsächlich so falsch?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Liege ich hiermit tatsächlich so falsch?


Sie liegen total falsch, was ich hier auch bereits zwei mal geschrieben habe.

Es ist und bleibt so, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigungsmöglichkeit explizit vereinbart werden muss und zwar entweder durch Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag (siehe § 15 Abs. 3 TzBfG ).

Scheinbar ist in Ihrem Arbeitsvertrag nichts dazu geregelt, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist. (Davon gehe ich jetzt erstmal aus, weil sonst hätten Sie das hier ja bereits mehrfach schreiben können und müssten sich nicht Ihre überflüssigen laienhaften Schlussfolgerungen hier präsentieren.) Dann bliebe nur die Alternative "im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart". Da stellt sich jedoch das Problem, dass der TV-Ärzte/VKA gemäß Arbeitsvertrag nur in Anlehnung gelten soll und § 31 TV-Ärzte/VKA, der die maßgebliche Regelung für befristete Arbeitsverträge darstellt, von der Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Also gibt es auch keine anwendbare tarifvertragliche Regelung, die die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich zulassen würde.

In § 35 TV-Ärzte/VKA sind lediglich Kündigungsfristen, besonderer Kündigungsschutz bei lang andauernder Beschäftigung und die Definition von Beschäftigungszeit geregelt. Dort steht nichts dazu, dass befristete Arbeitsverträge ordentlich kündbar sind.

Ergo gibt es offensichtlich keine Vereinbarung zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit und damit Ende der Diskussion.

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#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Nur so nebenbei: welchen Relevanz hat überhaupt eine Klausel "in Anlehung an Tarifvertrag XYZ"? Kommt dadurch überhaupt der jeweilige Tarifvertrag zur Anwendung? Meiner Meinung nach nicht, anlehnen ist ein unbestimmter Begriff.
Gibt's es dazu Rechtsprechung?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Die Rechtsprechung kenne ich nicht, aber mein AG hat einfach diverse §§ ausgeschlossen und ansonsten ist der Vertrag angelehnt an einen TV.

http://www.ditschler-seminare.de/AP_48.html

Zitat:
Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TvöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TvöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TvöD". Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TvöD.

Denke mal, das gilt auch für andere TVs.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Die Rechtsprechung kenne ich nicht, aber mein AG hat einfach diverse §§ ausgeschlossen und ansonsten ist der Vertrag angelehnt an einen TV.
http://www.ditschler-seminare.de/AP_48.html
Zitat:Um wirksam zu sein, muss der eingeschränkte Verweis auf den TvöD aber korrekt im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nicht ausreichend ist es, wenn im Arbeitsvertrag allein der Satz aufgenommen wird: „Das Arbeitsverhältnis gestaltet sich in Anlehnung an den TvöD" oder „Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den TvöD". Diese unbestimmten Klauseln sind unwirksam und führen zur nicht gewollten Anwendung des vollständigen TvöD.
Denke mal, das gilt auch für andere TVs.


Oha, die Schlussfolgerung hätte ich nicht vermutet. Interessant, Danke!

1x Hilfreiche Antwort

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