Kürzungen in Hartz IV - Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern

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Hier sind Sanktionen unheilbar rechtswidrig, wenn keine Sachleistungen gewährt werden

Wer als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern eine Sanktion erhält, dem müssen im Sanktionsbescheid in jedem Fall Sachleistungen gewährt werden, egal ob der Betroffene einen Antrag hierauf gestellt hat, oder nicht. Diese Pflicht zur Erbringung von Sachleistungen ergibt sich direkt aus dem SGB II. Dort heißt es in § 31 a Abs. 3 S. 2 SGB II:

„Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 (Anmerkung: Satz 1 nennt Sachleistungen) zu erbringen, wenn
Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben."

Patrick Inhestern
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Das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen hat diese Vorschrift unter Aktenzeichen L 19 AS 1334/12 mit Leben gefüllt und einen Sanktionsbescheid für unheilbar rechtswidrig erklärt,  der die Sachleistungen nicht gewährt hat.

Betroffene können unter dem Punkt „Ergänzende Sachleistungen." auf Seite 2 des Sanktionsbescheides feststellen, ob Sachleistungen gewährt sind. Steht dort nicht ausdrücklich, dass ab dem Beginn des Sanktionszeitraumes Sachleistungen gewährt werden, sollte gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt werden, und bei dem zuständigen Sozialgericht Eilantrag gestellt werden.

Patrick Inhestern
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