Ladendiebstahl - hoher Wert :-(

20. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Hilflos!
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 31x hilfreich)
Ladendiebstahl - hoher Wert :-(

Hallo,
sehr dringend benötige ich Hilfe, werde den Sachverhalt auch sehr allgemein beschreiben, in der Hoffnung, daß ich Antwort von einem Anwalt erhalte.
Folgender Sachverhalt:
eine junge, erwachsene Frau über 21 wird beim Diebstahl in einem Selbstbedienungsladen erstmalig erwischt; gegenüber dem Kaufhausdetektiv gesteht sie, die Waren (ParfümerieArtikel), welche in ihrer Tasche gefunden wurden im Wert über 360 € entwendet zu haben und das Kaufhaus verlassen zu haben, was auch den Tatsachen entspricht. Sie unterschreibt.
Sie ist weder vorbestraft noch hat sie sich in sonstiger Form irgendwie einmal eines Vergehens zu verantworten gehabt.
Jedoch hat die Frau ein Problem: zwar ist sie nicht als unzurechnungsfähig einzustufen, jedoch hat sie die Tat vor dem Hintergrund einer seelischen Erkrankung begangen (Borderlinestörung). Diese Erkrankung geht bei ihr seit Jahren einher mit impulsiven Verhaltensweisen, insbesondere selbstschädigender Art. Fremdschädigend waren bis dato diese Verhaltensweisen nie, sie verletzt sich seit Jahren selbst mit Hautschnitten, die einer chirurgischen Versorgung bedürfen, wirft ihr Geld aus dem Fenster indem sie sinnlose Einkäufe tätigt, betrinkt sich. Seit Jahren befindet sie sich in ambulanter Behandlung.
Die Tat hat sie nicht unter Einfluß von bewußtseinsverändernden Substanzen begangen, lediglich krankhaft impulsiv vor dem genannten Hintergrund ihrer Störung.
Der Frau - z.Zt. arbeitsunfähig nach 2 Semestern Studiums - steht eine Ladung bei der Polizei bevor. Sollte sie nun Angaben zu ihrer Erkrankung machen? Würde eine Verhandlung vor Gericht unumgänglich?Wäre in diesem Falle die Möglichkeit gegeben - zur Wahrung der Intimsphäre der Täterin - die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen? Mit welchen strafrechtlichen Konsequenzen hätte sie dann zu rechnen, wenn man zwar bedenkt, daß sie die Tat aufgrund ihrer Erkrankung begangen hat, jedoch weitere Vergehen dieser Art eherunwahrscheinlich erscheinen, da sich - wie erwähnt - üblicherweise krankhafte Impulse gegen ihre eigene Person richten?
In welchem Falle hätte sie mit einer Unterbringung zu rechnen?

Oder sollte man der Frau einfach vorschlagen, bei der Polizei nüchtern Angaben zur Person zu machen, zur Tat selbst, evtl. noch, daß sie den "Ausrutscher" zutiefts bereut, ohne aber jegliche Angaben zu ihrer Krankheit zu machen?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort(en)!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Komplexe Sache.

Also hier ist alles möglich, von verminderter Schuldfähigkeit bis absoluter Schuldunfähigkeit oder normaler Geldstrafe.
Gibt es einen Betreuer?

Vielleicht sollte man hier doch besser einen Verteidiger konsultieren, gegebenenfalls über Beratungshilfe (nur Beratung) bei Bedürftigkeit.
Eine Unterbringung erfolgt in der Regel erst bei mehrfacher Wiederholung, sofern eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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