Ladendiebstahl und Flucht

11. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
go381274-47
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ladendiebstahl und Flucht

Mal angenommen eine Person P wird von einer Verkäuferin V beim einstecken einer Ware ( Wert kleiner 1€ ) gesehen darauf hin spricht V P an und zieht die Jacke ein wenig hoch und fordert P auf mitzukommen. Mal angenommen P legt die Ware zurück und und will nicht mitgehen weil er die Ware nicht wirklich gestohlen hat. Mal angenommen die Verkäuferin ruft die Chefin und die Person P verlässt den Laden ohne Personalien oder sonstiges angegeben zu haben.
In diesem fiktiven Fall würde es mich interessieren wie sich Person P verhalten soll bzw. was Person P zu befürchten hat.
Hinzuzufügen ist das in dem fiktiven Fall ausschließlich die Verkäuferin V weiß wie Person P aussieht.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

In diesem fiktiven Fall würde es mich interessieren wie sich Person P verhalten soll bzw. was Person P zu befürchten hat. Person P meidet künftig diesen Laden. Der Rest der Frage ist unklar - Person P rechnet nicht wirklich mit einer Großfahndung wegen eines Diebstahls im Wert von 1 Euro, oder?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Vitalier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

quote:
und und will nicht mitgehen weil er die Ware nicht wirklich gestohlen hat.


Durch das Einstecken hat er die Ware "wirklich" gestohlen.
Im Übrigen muss P mit dem Einsatz auch körperlicher Gewalt rechnen, um ihn am Verschwinden zu hindern. Das wäre legitim.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Durch das Einstecken hat er die Ware "wirklich" gestohlen.



Nein - es könnte allenfalls ein versuchter Diebstahl in Betracht kommen.

Ein vollendeter Diebstahl wäre erst beim Verlassen des Ladens eingetreten.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ein vollendeter Diebstahl wäre erst beim Verlassen des Ladens eingetreten. Ach, wie oft haben wir das schon diskutiert... Der Diebstahl war durchaus vollendet. Googlen Sie einfach mal "Gewahrsamsenklave".

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

a.A. Schönke/Schröder-Eser, § 242, Rn. 40, der
dieser Auffassung nicht folgt.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Mag ja sein, aber wenn hier immer alle Mindermeinungen erwähnen wollen, haben wir viel zu tun...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Vitalier
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Schönke vertritt so einige seltsame Meinungen. Das ändert aber weder etwas an der herrschenden Meinung, noch an dem Umstand, dass die Rechtsprechung dahingehend eindeutig ist. Bei kleinen Gegenständen ist der Diebstahl spätestens mit dem Einstecken vollendet.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ich werde jetzt nicht nachschlagen, ob das im S/S tatsächlich so steht. Es spielt aber auch keine Rolle. Herrschende Meinung ist, dass der Diebstahl vollendet ist, wenn die Beute in einem Ladengeschäft in die eigene Tasche gesteckt wird. Wenn es sich der ertappte Dieb danach anders überlegt ändert das nichts daran.
Wenn also schon irgendeine Mindermeinung zitiert wird sollte wenigstens fairerweise dazu gesagt werden, dass es eine solche ist.

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