Lastschrift trotz Widerruf Einzugsermächtigung

13. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)
Lastschrift trotz Widerruf Einzugsermächtigung

Guten Tag alle zusammen. Ich habe folgendes Anliegen:
Nehmen wir an, man hat als Kunde bei einer Firma, die monatlich per Lastschrift vom Konto abbucht , per Einschreiben die Einzugermächtigung widerrufen. Trotzdem bucht die Firma im Folgemonat ab. Darf sie das?
Darf sie dem Kunden in dem Fall auch die Bank- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen, wenn man die Lastschrift zurück geholt hat?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

quote:
Darf sie das?

Strafbar dürfte es IMHO nicht sein. Dürfen tut sie das eigentlich trotzdem nicht.

quote:
Darf sie dem Kunden in dem Fall auch die Bank- und Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellen, wenn man die Lastschrift zurück geholt hat?

Nö. Die Firma wusste ja, dass sie nicht abbuchen darf.
Bearbeitungsgebühren darf man sowieso nicht fordern. Bestenfalls Briefporto für eine Mahnung o.ä.
Wenn die Forderung als solche allerdings unzulässig ist, nicht einmal das.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
Janna20
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 91x hilfreich)

vielen Dank. Eben. Die Firma wusste es , hatte es vom Kunden sogar zweimal schriftlich (per Einschreiben) und hat trotzdem abgebucht, hat den Kunden einfach übergangen.
Nun - die Sache hat sich dadurch noch zugespitzt, dass die Firma dem Kunden in der besagten Zahlungsaufforderung angedroht hat,. wenn er diese in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren wegen der Lastschriftrückholung nicht innerhalb weniger Tage bezahlt, würde sie die Leistung einstellen (wobei der Kunde jedoch die monatlichen Beiträge weiter zahlen muss, auch ohne Leistungserbringung).
Dem Kunden wird sozusagen damit Druck gemacht.
Ihm bleibt am Ende trotz Widerruf der Einzugsermächtigung nichts anderes übrig, als die Gebühren zu zahlen.
Der Kunde möchte sich diesbezüglich aber nicht einschüchtern lassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kommt immer drauf an, worum es sich insgesamt dreht. Ein Telekommunikationsanbieter darf beispielsweise nur sperren, wenn der Kunde mit 75€ in Verzug ist, wobei begründet beanstandete Rechnungen oder Drittanbieter-Forderungen nicht dazu zählen.
Der Kunde hat ja sicher ein gutes Argument, warum er die Lastschrift zurückgezogen hat und nicht zahlen will.
bei einer überhöhten Rechnung wäre es an Stelle des Kunden geschickt, dem unstrittigen teil (beispielsweise eine Grundgebühr o.ä.) dann nachträglich selbstständig zu überweisen und nur den strittigen Teil zu verweigern.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Firma wusste es , hatte es vom Kunden sogar zweimal schriftlich (per Einschreiben) und hat trotzdem abgebucht, <hr size=1 noshade>

Dann könnte man nicht damit argumentieren, das es sich überschnitten hat.



quote:<hr size=1 noshade>Dem Kunden wird sozusagen damit Druck gemacht. <hr size=1 noshade>

Dem könnte man per Gericht begegnen, einstweilige Verfügung und negative Feststellungsklage.



Aber die wichtigste Frage, bevor man weiter etwas unternimmt: Warum möchte der Kunde denn vertragsbrüchig werden und die vertragliche Vereinbarung bezüglich des Zahlungsweges nicht mehr einhalten?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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