Liebes Forum,
zum Vorfall der Geschichte, ich habe die Löschung meiner gespeicherten Daten beantragt. Daraufhin wurde ich verwiesen, dass die Daten 10 Jahre gespeichert werden.
Ich war zum Tatzeitpunkt noch nicht älter als 21 Jahre, zum Tatzeitpunkt war ich 19 Jahre alt. Das Verfahren wurde gemäß § 170 II StPO
eingestellt.
Besteht es eine Möglichkeit die Zeit von 10 Jahren auf 5 Jahren zu reduzieren, mit der Begründung, dass man zum Tatzeitpunkt noch bei den Eltern gewohnt hat bzw. dass man aufgrund einer Schwerbehinderung nicht seines Alters angemessen war ggf. würde ein Ärztliches Attest dazu ausreichen? Gibt es irgendwie einen Weg diese Zeit zu verkürzen, wenn man es auf 5 Jahre reduzieren könnte, wäre ich zufrieden.
Die Löschung wird vom Polizeipräsidium abgelehnt, dazu bin ich schon mit dem Datenschutz in Kontakt.
"Den Anspruch auf die Löschung der Daten begründen Sie mit der Einstellung des gegen Sie geführen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 123xy123/13 gemäß § 170 II StPO
.
Ich habe ihr Ersuchen in Zusammenarbeit mit meinem Kriminalkomissariat 64 geprüft und lehne die Löschung bzw. Vernichtung Ihrer erkennungsdienstlichen Unterlagen in polizeilichen Auskunftssystemen und Akten ab."
Zuletzt wird erwähnt
"Der nach § 22 PolG NW festzulegende Prüfungstermin für die Daten und Akten darf bei Erwachsenen 10 Jahre nicht überschreiten. Das Aussonderungsprüfdatum ist daher analog zum letzten Ermittlungsverfahren auf den 12.12.2023 festgesetzt worden."
Über Rückmeldung und Ratschläge würde ich mich freuen.
Löschung der polizeidienstlichen Untersuchung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
mit der Begründung, dass man zum Tatzeitpunkt noch bei den Eltern gewohnt hat
Warum sollte der Wohnsitz relevant sein?
quote:
bzw. dass man aufgrund einer Schwerbehinderung nicht seines Alters angemessen war
Solange das keine geistige Schwerbehinderung war, wird sich das auf das "medizinische Alter" nicht auswirken. Und eine geistige SB wird es kaum gewesen sein, sonst könntest du jetzt hier nicht so eloquent schreiben.
-----------------
""
Der Wohnsitz ist in dem Sinne relevant, da es juristisch gesehen Sinn macht ob man noch bei den Eltern wohnt, da man noch nicht "selbstständig" ist und man nach dem Jugendstrafrecht geahnt wird.
Es ist keine geistische Schwerbehinderung, aber aufgrund der SB war ich zudem Zeitpunkt noch nicht meines Alter dementsprechend reif, deswegen auch die Begründung mit dem ärztlichen Attest bzw. Gutachten.
Schreibe auch bitte nur etwas wenn du es weiß, logisches Hin und Her denken gibt es. Aber wie schaut es aus rechtlich aus, das ist die andere Frage.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Zitat:Besteht es eine Möglichkeit die Zeit von 10 Jahren auf 5 Jahren zu reduzieren
Die Frage ist ja warum man das will...selbst die 5 Jahre sind ja noch nicht mal im Ansatz rum. Anderseits ist das Verfahren gegen Sie sowieso nicht mehr als Beschuldigter aktuell sonder nur als Zeuge/Betroffener
Wenn der Beamte Sie jetzt in den Computer eingibt kommt da folgendes raus...
Herr Max Mustermann
12.12.2013 Ermittlungsverfahren wegen ...
Kurzsachverhalt
Das Verfahren wurde von der StA in ... unter dem Aktenzeichen ... geführt und nach § 170 II StPO eingestellt.
Ich frage mich in wie weit das nachteilig sein sollte? <hr size=1 noshade>
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "
-- Editiert Rechtsmacher am 13.01.2015 17:14
quote:<hr size=1 noshade>Besteht es eine Möglichkeit die Zeit von 10 Jahren auf 5 Jahren zu reduzieren,/quote]
Die Frage ist ja warum man das will...selbst die 5 Jahre sind ja noch nicht mal im Ansatz rum. Anderseits ist das Verfahren gegen Sie sowieso nicht mehr als Beschuldigter aktuell sonder nur als Zeuge/Betroffener
Wenn der Beamte Sie jetzt in den Computer eingibt kommt da folgendes raus...
Herr Max Mustermann
12.12.2013 Ermittlungsverfahren wegen ...
Kurzsachverhalt
Das Verfahren wurde von der StA in ... unter dem Aktenzeichen ... geführt und nach § 170 II StPO eingestellt.
Ich frage mich in wie weit das nachteilig sein sollte? <hr size=1 noshade>
Aus dem Grund, dass die Polizei die gespeicherten Daten von mir hat, wie Wahllichtbild, etc., diese können bspw. zur Auswertung Blitzerfotos gegen mich verwendet werden.
Ich stehe dort als Betroffener, aber nach einer intensiven Recherche, kann man auch mehr herausfinden dass ich bspw. zu der Sache Beschuldigt worden bin.
-----------------
""
quote:<hr size=1 noshade>Aus dem Grund, dass die Polizei die gespeicherten Daten von mir hat, wie Wahllichtbild, etc., diese können bspw. zur Auswertung Blitzerfotos gegen mich verwendet werden. <hr size=1 noshade>
Für den Abgleich von Blitzerfotos werden aber nicht die Daten der Polizei aus erkennungsdienstlichen Behandlungen verwendet, sondern die Fotos, die man selbst bei der jeweiligen Sadtverwaltung bei der Beantragung von Personalausweis / Pass abgegeben hat.
Im Bereich der polizeilichen Datenspeicherung hat man sowieso selbst kaum dursetzbare Rechte, eben weil es keine gesetzlichen Löschfristen, sondern nur Prüffristen gibt.
Ehrlicher Rat:
Entweder Anwalt beauftragen, der entsprechend Druck macht - oder die Angelegenheit vergessen.
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
Ich gehe davon aus, dass dies hier bekannt ist:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/PolizeiVerfassungsschutzJustiz/Inhalt/Polizei_____Fragen_und_Antworten_zum_Speichern_und_L__schen_personenbezogener_Daten/Polizei-Fragen_und_Antworten.pdf
Informativ ist noch dies hier:
http://www.datenschmutz.de/moin/RechtsLage
Grundsätzliches Problem: man hat kein Recht auf Löschung, sondern nur ein Recht darauf, dass die Polizei regelmäßig (und auf Wunsch auch jederzeit) prüft, ob der Eintrag noch benötigt wird.
Du hast einen solchen Antrag gestellt.
Die Polizei sagt, sie hätte geprüft und wäre zum Ergebnis gekommen, dass die Daten noch benötigt werden. Die nächste automatische Prüfung wäre 2023.
Formal ist damit alles OK.
Warum die Polizei zum Ergebnis gekommen ist, dass die Daten noch benötigt werden, bleibt offen.
Der zweite von den genannten Links lässt aber darauf schließen, dass die Polizei oft doch einknickt und die Daten dann löscht - wenn man genügend Druck macht. Wahrscheinlich weil dann doch kein vorzeigbarer Grund vorliegt, der eine weitere Speicherung rechtfertigt. Aber das ist Spekulation.
"Ordentlich Druck" wird wohl nur ein Anwalt machen können. Tendenziell ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Auf den Kosten wird man aber wohl sitzen bleiben. Mir fällt zumindest keine Rechtsgrundlage ein, weshalb die Polizei die Anwaltskosten erstatten muss, selbst wenn die Polizei dann doch nachgibt und die Daten löscht.
Ob eine Rechtsschutzversicherung da zahlen wird - keine Ahnung, aber Fragen kostet nichts.
-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:
Der Wohnsitz ist in dem Sinne relevant, da es juristisch gesehen Sinn macht ob man noch bei den Eltern wohnt, da man noch nicht "selbstständig" ist und man nach dem Jugendstrafrecht geahnt wird.
Genau. Dafür(!) -Jugendstrafrecht- spielt das eine Rolle, aber nicht für die Datenspeicherung nach Polizeirecht.
Nach Polizeirecht ist man auch bereits mit 18 = "Erwachsener", nicht erst mit 21 wie nach JGG.
Bisher gab es ja wohl Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten der Polizei.
Man könnte sich noch an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden, aber große Hoffnung würde ich mir nicht machen.
-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
11 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten