Guten Tag,
Ich wurde in der U-Bahn der MVG (Münchner Verkehrsgesellschaft ohne Fahrkarte vorgefunden. Mir ist bewusst, dass dies 40€ "erhöhtes Beförderungsentgelt" nach sich zieht. In dem Brief der MVG stand, dass bei Nichtbegleichung der Forderung, selbige über ihren "externen Inkassopartner" eingefordert wird. Nach Versäumnis der Zahlung bekam ich dann einen Brief eines Inkassounternehmes über geforderte Summe plus Zuschlag (üblicher Inkassozuschlag). Daraufhin forderte ich eine Vollmacht des Inkassobüros per Anruf. Die "nette" Dame am anderen Ende wies mich jedoch mehr oder weniger freundlich darauf hin, ihr Büro sei nicht zur Herausgabe der Vollmacht verpflichtet.
Nun stellen sich mir (kein rechtlicher Laie) folgende Fragen:
1. Ist der Hinweis im Brief der MVG "externer Inkassopartner" hinreichend bestimmt, um daraus eine Vollmachtkundgebung i.S.d. § 171 Abs. 1 BGB
abzuleiten? Denn dann würde ein Anspruch von meiner Seite auf Einsicht einer Vollmachtsurkunde entfallen. Absonsten hätte ich gem. § 172 Abs. 1 BGB
einen Anspruch auf Einsicht. Weiter besagt der Wortlaut des § 171 Abs. 1 BGB
"dass er einen anderen bevollmächtigt habe". Vorliegend schrieb die MVG jedoch, sie "sehen sich sonst gefordert, über ihren externen Inkassopartner [...]", also wurde noch nicht erwähnt, dass ggü. dem Inkassobüro eine Vollmacht erteilt wurde, sondern diese (wahrscheinlich) in der Zukunft erteilt wird. Was mich zu dem Schluss bringt, dass die MVG mich in einem gesonderten Brief darauf hinweisen hätte müssen, das externe Inkassobüro nun (nach Fristablauf) per Vollmacht dazu beauftragt zu haben, die Schuld einzufordern.
2. Ist es in irgendeiner Weise ersichtlich, ob das Inkassobüro hier als Vertreter des ursprünglichen Gläubigers auftritt, oder ob das Inkassobüro nun selbst Gläubiger der Forderung ist? Dann würde mir ein Anspruch auf Einsicht der Abtretungsurkunde gem. § 410 I BGB
zustehen.
Ich habe bereits viel zu diesem Thema gelesen, doch wurden hierzu meistens völlig abwegige Normen (meist § 174 BGB
- einseitiges Rechtsgeschäft bei einem Vertrag?!) zitiert und kaum fundierte Aussagen getroffen, wie "einfach eine Vollmachtsurkunde fordern" (was § 171 Abs. 1 BGB
bekanntlich ausschließt, wenn der erste Gläubiger den Schuldner darüber aufklärt, er würde einem Bevollmächtigten (meist Inkasso) Vertretungsmacht erteilen, s.o.)
Ich bin gespannt.
Gruß
David
PS: Bitte keine Hinweise wie "du bist schwarz gefahren, also musst du zahlen" o.ä. Mich interessieren hier neben der Praxis auch die Klärung der theoretischen Fragen, inwieweit Inkassounternehmen ggü. Schuldnern ohne Vollmachtsurkunden befugt sind, Schulden einzutreiben. Dass ich für meine "Sünde" aufkomme, werde ich trotz der ausbeuterischen Preise der MVG nicht bestreiten.
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MVG Schwarzfahren - Inkasso
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Da es ja unstrittig ist, dass du schwarz gefahren bist, müssen die 40 Euro bezahlt werden. Den Zahlungstermin hast du versäumt. Ich habe bei deinem Text nichts gelesen, dass von der MVG bereits eine Mahnung kam, also gehe ich davon aus, dass es keine gibt.
ICH würde die 40 Euro direkt an die MVG überweisen (falls doch eine Mahnung vorliegt + deren Kosten). Kontodaten lassen sich meist auf der Homepage oder in der Fußzeile aus dem Brief entnehmen.
Wenn sich nach der Zahlung das Inkasso erneut melden sollte, dann würde ich die Forderung zurück weisen und die Vollmachtsurkunde verlangen. Inkasso-Kosten würde ich nicht zahlen, da keine Berechtigung der Forderung besteht. Aber nur, wenn du bisher nur mündlich (oder besser überhaupt nicht) mit dem Inkasso kommuniziert hast, also nicht nachweisbar ist.
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Pardon - mein Fehler. Eine Mahnung der MVG ging bei mir ein.
Zu "dann würde ich die Forderung zurückweisen und die Vollmachtsurkunde verlangen" gilt das von mir oben gesagte. Unter bestimmten Gesichtspunkten wäre das Inkassobüro tatsächlich nicht verpflichtet, mir explizit eine Vollmacht vorzulegen. Das ist der Dreh- und Angelpunkt meines Anliegens
Danke trotzdem für die Antwort
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http://www.stern.de/wirtschaft/familie/inkasso-regeln-was-schuldner-wissen-sollten-561919.html
quote:<hr size=1 noshade>Schuldner sollten zunächst immer überprüfen, ob eine gültige Vollmacht beziehungsweise Abtretungserklärung des Gläubigers vorliegt. Kann das Inkassobüro keines dieser Schriftstücke vorweisen, darf es auch keine Zahlungen verlangen.
<hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Ich habe bereits viel zu diesem Thema gelesen, doch wurden hierzu meistens völlig abwegige Normen (meist § 174 BGB - einseitiges Rechtsgeschäft bei einem Vertrag?!) zitiert und kaum fundierte Aussagen getroffen, wie "einfach eine Vollmachtsurkunde fordern" <hr size=1 noshade>
Wieso abwegig ? Hier z.b im forum bezieht sich ein Fachanwalt expl auf 174
http://www.frag-einen-anwalt.de/Inkasso-__f37037.html
quote:<hr size=1 noshade>II. Dessen ungeachtet wäre zu prüfen, ob Sie die Mahnung vom 16.02.2008 mangels Vorlage einer Vollmacht wirksam nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen haben. <hr size=1 noshade>
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-- Editiert am 04.01.2010 23:04
Die Forderung nach der Vorlage der Vollmacht ändert ja letztlich nichts am Rechtsanspruch des IKU auf Kostenerstattung!? Die Forderung ist (unbestritten) rechtmäßig, die Fristen wurden (unstrittig) versäumt, der Verzug ist (unstrittig) seit geraumer Zeit eingetreten - was soll also das Ganze!?
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" Das Forum - wo Böcke gärtnern und Vergleiche hinken dürfen ... "
@thehellion - habe mich nochmal informiert und herausgefunden, dass Abmahnungen tatsächlich unter § 174 BGB
einzuordnen sind (hätte ich vom Wortlaut anders interpretiert ). Dennoch steht in meinem Fall § 174 S. 2 dagegen, da ich gefragt hatte, ob die Mitteilung in der Mahnung der MVG, sie werde ein "externes Inkassounternehmen" beauftragen, als Vollmachtserteilung gesehen werden kann oder nicht (Entscheidend!). Wenn dies der Fall ist, bin ich gem. § 174 S. 2 BGB
nicht berechtigt, die Urkunde einzufordern.
@ anephan es geht in diesem Forum doch nicht nur darum, Leuen aus der Patsche zu helfen, sondern auch Zitat "Erfahrungen auszutauschen". Da dieses Thema immer wieder brisant ist und viele User ähnliche Fragen haben, wollte ich mitunter auch abstrakt über die Rechte von Inkassounternehmen sprechen. Somit können sich andere User auch in diesem Topic Rat holen.
Gruß
David
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--- editiert vom Admin
quote:
hätte ich vom Wortlaut anders interpretiert
Alle diese Fälle (auch die Inkassovollmacht) sind eine analoge Anwendung aufgrund identischer Interessenlage.
quote:
ob die Mitteilung in der Mahnung der MVG, sie werde ein "externes Inkassounternehmen" beauftragen, als Vollmachtserteilung gesehen werden kann oder nicht
M.E. nicht, da der gesetzgeberische Sinn des §174 ist, Unsicherheiten darüber zu vermeiden, ob man durch eine Leistung an den Fordernden tatsächlich von seiner Schuld befreit wird.
Die Äußerung "ein externes Inkassounternehmen" schafft hingegen keine entsprechende Sicherheit, da der Empfänger eben nicht darauf vertrauen darf, genau dieses (und nicht ein anderes) Unternehmen sei auch tatsächlich beauftragt worden, und die Leistung an das Inkasso sei daher sicher eine Leistung an den Gläubiger.
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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."
@rawed
Ich würde der Empfehlung von @Joshua folgen und mir nicht so viel Gedanken darüber machen ob nun 174 oder nicht
Willst ich schnell meine ruhe haben und habe ich zudem ein herz für das Inkassounternehmen würde ich der Empfehlung @anephans folgen und die brieftasche weit öffnen und dem IB die gewünschten Gebühren überweisen.
(Wäre bei mir aber dann das erste mal)
@Amtstraeger
Herzlich willkommen im Forum und Glückwunsch zu Ihren ersten Beiträgen
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Es geht ja darum, dass ich generell klären wollte, inwieweit 174 einschlägig ist . Naja mit dem Herz für Inkassounternehmen ist das so ne Sache :D . Ich warte jetzt mal die Vollmacht ab und dann sehen wir weiter.
Gruß
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Den 40 er würde ich aber trotzdem schon mal an die MFG überweisen
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