Hallo,
ich habe mal wieder ein kleineres Problem, welchen nicht ganz so unüblich zu sein scheint.
Zur Durchsetzung eines Kaufvertrags habe ich einen Anwalt beauftragt, dummerweise jemanden aus meinem Bekanntenkreis.
Die einfache Aufgabe, Ermittlung Postanschrift, Mahnung und Einreichen Klageschrift war aus meiner Sicht schnell zu machen, zumal ich die entsprechenden Unterlagen adäquat vorbereitet hatte.
Nachdem die Adresse ermittelt und der Schuldner5 in Verzug gesetzt wurde, verfiel mein Anwalt leider in totale Untätigkeit.
Selbst nach 3 Monaten und 19 telefonischen und 3 schriftlichen Aufforderungen, wurde die Klage nicht wie zugesichert eingereicht.
Nachdem ich um die Herausgabe der Akte bat, hatte ich diese samt Rechnung binnen einer Woche im Briefkasten.
Wie kann ich mit der Rechnung verfahren?
Ich bin durchaus gewillt die bis dato erbrachten Leistungen, also Ermittlung Anschrift und Mahnung, zu bezahlen, allerdings nicht den vollen, geforderten Betrag.
Gibt es diesbezüglich Erfahrungswerte?
Danke
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Mandatsentzug Anwalt - Rechnung Anwalt
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
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Was hat er denn abgerechnet, also welche Gebühren? Davon abgesehen wäre es im Forum Standesrecht auch besser aufgehoben. Wenn er eine einfache 1,3 Gebühr oder weniger (Gebühr für außergerichtliche Maßnahmen) abgerechnet hat, wäre das eigentlich OK. Am Ende müsste der Schuldner das bezahlen.
Der nächste logische Schritt wäre, ein gerichtliches Mahnverfahren zu beginnen oder halt doch Klage einzureichen. Das Mahnverfahren kann man auch selbst machen und dabei als Nebenforderung die vom Anwalt in Rechnung gestellte Gebühr verlangen.
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
quote:
Das Mahnverfahren kann man auch selbst machen und dabei als Nebenforderung die vom Anwalt in Rechnung gestellte Gebühr verlangen.
Das geht aber schief, wenn die Mahnung/Tätigkeit des Anwalts erst verzugsauslösend war. Dann wären die Kosten nicht erstattungsfähig.
Man müsste also prüfen, ob der Schuldner bereits im Verzug war, als der Anwalt beauftragt wurde.
Falls gegen den MB Widerspruch eingelegt wird, kommt es zu einem ganz normalen Zivilprozess. Man muss also eine Klageschrift nach den Vorgaben des Prozessrechts entwerfen, womöglich die Klageerwiderung eines Anwalts widerlegen usw. usf. Das sollte man bedenken, wenn man das selber ohne Anwalt betreiben will.
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Das geht aber schief, wenn die Mahnung/Tätigkeit des Anwalts erst verzugsauslösend war. Dann wären die Kosten nicht erstattungsfähig.
Man müsste also prüfen, ob der Schuldner bereits im Verzug war, als der Anwalt beauftragt wurde.
Ich ging stillschweigend davon aus, dass der Anwalt eine Rechtsberatung gab und auf diesen Umstand hinwies. Dass also schon vor Anwaltseinschaltung einiges lief und der Anwalt dann am Ende eingeschaltet wurde, weil man nicht mehr weiterkam. Sonst hat er ja tatsächlich wohl nie mehr getan als ein Schreiben einfacher Art (0,3 Gebühr statt 1,3 Gebühr).
Aber du hast natürlich Recht, darauf noch einmal hinzuweisen :-)
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Falls gegen den MB Widerspruch eingelegt wird, kommt es zu einem ganz normalen Zivilprozess. Man muss also eine Klageschrift nach den Vorgaben des Prozessrechts entwerfen, womöglich die Klageerwiderung eines Anwalts widerlegen usw. usf. Das sollte man bedenken, wenn man das selber ohne Anwalt betreiben will.
Ich hoffe du meinst damit nicht, dass beim Stellen eines Mahnbescheides ohne anwaltliche Hilfe automatisch im nach Widerspruch folgenden Prozess kein Anwalt mehr eingeschaltet werden darf. Das wäre nämlich grundfalsch. Natürlich darf man nach Widerspruch des Schuldners einen neuen Anwalt hinzuziehen, der sowohl die Klageschrift abgibt als auch etwaige Kalgeerwiderungen beantwortet.
Ich meinte nur, dass man den Mahnbescheid selbst auch alleine ausfüllen kann, wenn man sich etwas Zeit nimmt. Einen Anwalt zu finden, der nur einen Mahnbescheid ausfüllt, ist schwer, denn dabei verdienen die kaum etwas, zumal dann die außergerichtliche Gebühr angerechnet werden müsste. Außergerichtliche Mahnungen darf ein neuer Anwalt ja nicht mehr machen oder besser ausgedrückt: Auf diesen Kosten würde der Gläubiger definitiv sitzen bleiben, da zwei Anwälte für dieselbe Tätigkeit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
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-- Editiert mepeisen am 03.01.2014 12:39
Servus
Danke für eure Ausführungen, bitte seht es mir nach, dass ich mich erst jetzt melde.
Er hat folgendes abgerechnet:
- Gebühren für Einschreiben, Einwohnermeldeamtanfrage und Supercheck
- Gebühren für Schreibtätigkeiten
- 1,3facher Satz vom Streitwert (1500€)
Der Höhe nach ist das auch alles ok, was mich nur so maßlos ärgert ist, dass er erstens nicht das getan hat was ich ihm aufgetragen habe und im Anschluss daran 3 Monate lang gar nichts.
Der Sachverhalt war so, dass ich den Schuldner bereits selbst in Verzug gesetzt hatte, mein Anwalt dies aber noch einmal via Einschreiben etc. getan hat.
Da im Anschluss daran keine Reaktion nach Ablauf der Frist erfolgte, hatte ich ihm klar aufgetragen, die Zivilklage einzureichen.
Daraufhin hat er jedoch dem Schuldner eine erneute Nachfrist gesetzt.
Nachdem diese abgelaufen war, hat er 3 Monate nichst getan.
Ohne nun penetrant wirken zu wollen: In Summe habe ich 19x angerufen und ihn 3x via Mail dazu aufgefordert, endlich die Klageschrift einzureichen, was mir telefonisch auch mit Wochenfrist zugesichert, aber nicht eingehalten wurde.
Nachdem ich dann eine SMS mit dem Wortlaut: "Schick mir bitte nächste Woche die komplette Akte da nun 12 Wochen nichts mehr passiert ist" an ihn geschickt hatte, bekam ich 3 Tage später die Akte und die Rechnung.
Was mich einfach ank... ist, dass ich Zeit verloren habe und seine Untätigkeit nun noch bezahlen soll.
Ich spiele mit zwei Möglichkeiten:
a) Einbehaltung eines Teils seiner Forderung
b) Beschwerde Anwaltskammer
Da es aber letztendlich nur um ca. 100€ geht, ist mir eigentlich beides zu blöd.
Was würdet ihr tun?
Danke
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quote:
- Gebühren für Schreibtätigkeiten
So etwas gibt es im RVG nicht.
quote:
a) Einbehaltung eines Teils seiner Forderung
b) Beschwerde Anwaltskammer
Beides ergibt keinen Sinn. Er hat das abgerechnet, was er getan hat, jede weitere Tätigkeit (inkl. Klage) löst neue Gebühren aus.
Bezahlen, Mahnbescheid oder direkt mit neuem Anwalt, der sofort Klage einreicht (deutlich sagen, dass man 0 au0ergerichtliche Maßnahmen wünscht) weitermachen.
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Wie, und die Ermittlung der zustellfähigen offenbar ja neuen Anschrift ist kostenloser Service des Anwaltes ? War ja auch Gegenstand des Auftrages.
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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."
Nein, die Ermittlung der Anschrift und das Anschreiben finde ich ja auch in Ordnung.
Was mich nur massiv nervt ist, dass ich 3 Monate hingehalten wurde und nun mehr Arbeit habe, da ich zum einen meinem neuen Anwalt alles darlegen darf und zudem die Zeit verloren habe.
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Ok, das ist ärgerlich. Aber insgesamt sehe ich hier die Gebühren als angefallen. Ich vermute mal, die "Schreibgebühren" sind die Post- und Telekommunikationauslagen.
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