Beim Bezug einer neuen Wohnung vor einigen Monaten versicherte der Vermieter (mündlich), die schadhafte Wohnungstür durch eine Neue zu ersetzen. Bisher ist er dem nicht nachgekommen. Besteht noch eine Möglichkeit, entsprechend dem § 535 oder § 464 den Vermieter zur Leistung zu verpflichten?
Mangel bei Erstbezug
15. Dezember 2001
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Frage vom 15. Dezember 2001 | 23:27
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Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mangel bei Erstbezug
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