Ich habe von meinem Vater vor längerer Zeit eine Wohnung geschenkt bekommen.
Im Gegenzug wurde für ihn ein Vorbehaltsnießbrauch eingetragen.
Nun würde ich die Wohnung gerne auf meinen Namen vermieten und die dafür vereinnahmte Miete auch versteuern. Mein Vater erhebt keinen Anspruch auf die Miete.
Ist dies trotz dem Nießbrauch möglich?
-- Editiert von Dobner am 11.01.2018 11:53
Miete versteuern Nießbrauch
11. Januar 2018
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Frage vom 11. Januar 2018 | 11:49
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 6x hilfreich)
Miete versteuern Nießbrauch
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#1
Antwort vom 11. Januar 2018 | 12:26
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Ist dies trotz dem Nießbrauch möglich?
Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres.
Zitat:Mein Vater erhebt keinen Anspruch auf die Miete.
Dennoch müsste Dein Vater mit Dir einen Mietvertrag oder einen Vertrag über die unentgeltliche Überlassung abschließen, in dem er Dir die Weitervermietung erlaubt. Dann sollte das möglich sein.
Eine AfA kannst Du dann aber nicht geltend machen.
Warum verzichtet Dein Vater dann nicht einfach auf das Nießbrauchrecht?
#2
Antwort vom 11. Januar 2018 | 12:33
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 6x hilfreich)
Zitat:Zitat:Ist dies trotz dem Nießbrauch möglich?
Nein, jedenfalls nicht ohne weiteres.
Zitat:Mein Vater erhebt keinen Anspruch auf die Miete.
Dennoch müsste Dein Vater mit Dir einen Mietvertrag oder einen Vertrag über die unentgeltliche Überlassung abschließen, in dem er Dir die Weitervermietung erlaubt. Dann sollte das möglich sein.
Eine AfA kannst Du dann aber nicht geltend machen.
Warum verzichtet Dein Vater dann nicht einfach auf das Nießbrauchrecht?
Die AfA ist mir nicht wichtig.
Der Nießbrauch ist notariell befristet und läuft 2023 aus, wenn ich ihn jetzt löschen lasse habe ich zusätzliche Kosten (Grundbuch?) vermute ich.
An einen Vertrag über unentgeltliche Überlassung hatte ich schon gedacht, was müsste man da alles regeln?
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#3
Antwort vom 11. Januar 2018 | 14:08
Von
Status: Master (4855 Beiträge, 1173x hilfreich)
Könnte die nachträgliche Auswirkung des Nießbrauchauchs nicht auch schenkungssteuerliche Konsequenzen haben?
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