Eine Mietpartei hat im MV eine Flaeche von ca. 75 qm stehen, ausserdem die Anzahl der Zimmer + Kueche + Bad/WC .
Der Mietpreis wird in EUR angegeben, 187.50 .
Daraus ergaebe sich eine quadratmeterbezogene Miete von 2.50 EUR/qm. Dieser Wert fehlt aber im MV, steht dort nicht explizit.
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In Wirklichkeit sind es nun ca. 95 qm, nicht 75 ;jedenfalls mehr als 10% Ueberschreitung.
Die ortsuebliche Vergleichsmiete betraegt 3.50 - 4.50 .
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Nun zur Erhoehung: Kann ich
==> erstmal die Flaeche beruecksichtigen, erhoehte Miete berechnen
==> und dann von der erhoehten Miete noch mal 20% + geben ?
Das ergaebe dann eine Steigerung um insgesamt mehr als 20 % ...
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Mieterhoehung - Kappungsgrenze ueberschreiten
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Nein, das geht nicht. Auch in solchen Fällen gilt die Kappungsgrenze.
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Das klingt mir wie eine pauschale Parole ; warum genau soll das nicht gehen ?
Diue Kappungsgrenze, von der Politik beschlossen, duerfte wohl kaum den Sonderfall beinhalten ...
==> dass jemand erheblich mehr Flaeche bewohnt als im Mietvertrag festgelegt wurde ... .
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Falls es wirklich gelten sollte ... dann kann ich wohl erstmal
==> Miete in Richtung Mietspiegelniveau erhoehen, durch 20% Anhebung ...
und dann nach der Frist die zu grosse Flaeche geltend machen bei einer weiteren Erhoehung ... ?
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das geht doch allein deswegen nicht, weil im Mietvertrag nicht der Preis pro qm angegeben ist.
Du vermietest also nicht pro Qm sondern Wohnung y für Euro x. Diese Miete kannst Du nun um 20% erhöhen.
Wie wurden die Nebenkosten berechnet?
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"MfG
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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quote:<hr size=1 noshade>und dann nach der Frist die zu grosse Flaeche geltend machen bei einer weiteren Erhoehung ... ?
<hr size=1 noshade>
Auf die Idee kann man tatsächlich kommen, Bsp.:
Der Mieter hat eine Wohnung gemietet, deren
Fläche im Mietvertrag mit 81,36 qm angegeben
war; tatsächlich war die Wohnung aber 143,48
qm groß. Die vereinbarte Miete betrug 340 Euro. Der Vermieter verlangte unter Zugrundelegung der tatsächlichen Wohnungsgröße die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 378,83 Euro auf 718,83 Euro
Das LG Halle, Urteil vom 19.03.2013, 2 S 263/12 , hat hier die Kappungsgrenze nicht angewandt und eine Mieterhöhung um 111% "durchgewunken".
Ob der BGH oder andere Gerichte das auch so sehen würden ist aber sehr fraglich. Im Juris PR Mietrecht 16/2013, Anm. 5, wird das Urteil besprochen (Börstinghaus) und sehr überzeugend widerlegt.
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Ich meine mal folgendes: Die Mieter haebn auf welche Weise auch immer hingekriegt, dass zu wenig qm im MV stehen; und sei es dass sie die Kumpels oder Verwandten der Gemeindebeamten sind, die das Objekt vor einigen Jahren noch vermietet haben.
Da die Belastung des (neuen) Vermieters ja auch von den qm abhaengt (Steuer, Reparaturen, Instandhaltungsaufwand) ...
==> sollte billigerweise die Miete den qm angepasst werden koennen.
Die Kappungsgrenze von 20% ist nur im Zusammenhang mit allgemeinem Mietpreisanstieg verstaendlich .
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