Mietkündigung vor Eigentumswechsel

11. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
IchEinfach123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietkündigung vor Eigentumswechsel

Hallo Ihr lieben,

ich habe eine Frage zur Kündigung meiner baldigen Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung ist an mich verkauft und wird in 4 Monaten an mich überschrieben. Es gibt derzeit eine Auflassungsvormerkung. Nun ist die Wohnung derzeit vermietet, jedoch möchte ich diese Wohnung selbst nutzen. Da der Mieter bereits sehr lange in der Wohnung wohnt, gibt es eine Kündigungsfrist von mindestens 9 Monaten. Kann ich den Mietvertrag, jetzt schon Kündigen, damit die Kündigungsfrist läuft, obwohl die Wohnung noch nicht mein Eigentum ist ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Sie können erst kündigen, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

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#2
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Sie können erst kündigen, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

In der Regel nein. Normalerweise geht man davon aus, dass erst nach Eigentumeintragung im Grundbuch der Käufer auch formal der Vermieter ist. Wenn nur der neue Käufer Eigenbedarf hat, dann ist auch erst dann eine Eigenbedarfskündigung möglich. Anders könnte es sein, wenn z.B. der Vater an seinen Sohn verkauft hat. Denn dann kann auch der alte Eigentümer Eigenbedarf für seinen Sohn anmelden.

Es gibt aber meines Wissens nach auch Meinungen, dass spezielle Klauseln im Kaufvertrag eine frühere Kündigung ermöglichen würden. Du kannst ja mal deinen Kaufvertrag danach durchsuchen. Letztlich geht es darum, ab wann du als Vermieter und nicht nur z.B. als Verwalter des vorigen Eigentümers handeln kannst. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass diese Klauseln rechtlich problematisch sind. Verlassen solltest du dich nicht darauf.

PS: Wenn du dich mit den Mietern nicht einigen kannst, so würde ich den Gang zu einem Anwalt für Mietrecht empfehlen. Sonst kann es dir passieren, dass du dir eine eigene Kündigung zusammenschusterst und nach 9 Monaten Kündigungsfrist feststellst, dass sie unwirksam war. Dann würde das Spiel wieder von vorne losgehen. Meiner Meinung nach ist es daher sinnvoll, das Geld in eine hoffentlich korrekte, vom Anwalt formulierte Kündigung zu investieren.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
IchEinfach123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde mir wohl einen Anwalt hierfür suchen. Liebe Grüße

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Eric61):
Sie können erst kündigen, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind.

Nö, denn das ist nicht relevant wer der Eigentümer ist.
Man muss den Status "Vermieter" erreichen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cauchy):


Es gibt aber meines Wissens nach auch Meinungen, dass spezielle Klauseln im Kaufvertrag eine frühere Kündigung ermöglichen würden. Du kannst ja mal deinen Kaufvertrag danach durchsuchen. Letztlich geht es darum, ab wann du als Vermieter und nicht nur z.B. als Verwalter des vorigen Eigentümers handeln kannst. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass diese Klauseln rechtlich problematisch sind. Verlassen solltest du dich nicht darauf.



Das ist richtig. Das ist die sogenannte "Ermächtigungsklausel". Mit der kann man z.B. Mieterhöhungen vornehmen oder kündigen wegen Zahlungsverzug. Die Eigenbedarfskündigung ist dennoch ausgeschlossen. Die geht erst nach Eintragung ( Vater /Sohn beispiel vom grade mal aussen vor, das trägt hier eh nicht,oder?)

-- Editiert von Akkarin am 12.01.2018 00:04

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn das ist nicht relevant wer der Eigentümer ist.
Man muss den Status "Vermieter" erreichen.


Und was ist der Unterschied zwischen diesen beiden Status bei einem Kauf? Den Status als Vermieter erhält man nach § 566 BGB durch die Eintragung als Eigentümer.

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