Mietminderung wg Baustelle im Innenhof

8. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
thinkup
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietminderung wg Baustelle im Innenhof

Hallo,

ich hätte eine Frage zu folgender Fallkonstellation:

Eine 5 stöckiges, Mehrfamilienhaus, Altbau mit Innenhof ist im Hof durch zwei Grundstücke geteilt. Das eine Grundstück ist normal bewohnt. Auf dem anderen Grundstück werden außen Balkons angebaut und die Fassade saniert, Innenausbauarbeiten etc.

Den Mietern auf dem unbebauten Teil des Innenhofes entstehen Lärmbelästigung, starke Dreck-/Staubbelästigung und Geruchsbelästigung.

Da es sich um einen Innenhof handelt, zieht alles auch sehr schlecht ab. Es hallt sehr etc.

Um wie viel Prozent kann man die Miete mindern? Wenn wir davon ausgehen dass jetzt z.B. Januar ist, kann man auch rückwirkend zum Dezember die miete schon senken?

Danke für die Infos und Antworten.

vg
philipp

Fragen zur Miete?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

Das Recht zur Minderung der Miete ist bei Ihnen gegeben. Sie sollten jedoch nicht rückwirkend minder! Die Höhe der Minderung hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Ich kann Ihnen nur anraten, sich Rat vom Experten zu holen. Fragen Sie doch den Mieterschutzbund, die Experten vor Ort können die Lage am besten einschätzen!

kleiner Tipp:
Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

A. Meyer

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

@von Scalar2

Auch wenn ich Ihre Antworten eher zurückhaltend betrachte, um es höflich auszudrücken, so hat der Rat suchende hier mehrere Möglichkeiten.
Ich will es Ihnen gerne erläutern:

1. er geht zum bösen Mieterschutzbund und holt sich für kleines Geld eine völlig falsche Aussage, einen Rat welchen den Mieter natürlich um seine Wohnung bringt

2. er geht zum Anwalt und holt sich für richtig viel Geld die gleiche falsche Aussage

3. er hört auf den User Scaler2, mindert auf keinen Fall die Miete und bedankt sich jeden Tag, dass der VM den Mieter gnädiger weise wohnen lässt

Das wollten Sie doch lesen oder?

A. Meyer

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thinkup
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

@AMeyer

Ist ihr zweiter Post Ironie gewesen?

Ich würde mir Rat bei einem Mietrechtanwalt holen.

grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ob das auf Dich zutrifft weiß ich nicht, aber ich persönlich würde weniger mindern als das was da unne steht:

Umfangreiche Bauarbeiten über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten rechtfertigen eine Minderung des Nettokaltmietbetrages in Höhe von ca. 50 % rückwirkend ab Baubeginn 50 % (AG Weißwasser)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Die Höhe einer möglichen Minderung ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Das Urteil des AG Weißwassers ist sicherlich ein sehr mieterfreundliches Urteil. Eine rückwirkende Minderung war dort aufgrund der Umstände des Einzelfalls angebracht. Bei der Bemessung der Höhe wurde berücksichtigt, dass der Mieter den Wasch- und Trockenraum wegen der dort gelagerten Baumaterialien nicht benutzen konnte; es wurde also zudem offensichtlich im Haus des Mieters selbst gebaut.

Aus meiner Sicht bieten die folgenden Urteile eine bessere Richtschnur:
AG Hamburg 06.04.05: rd. 20 % wg Baulärm aus dem Nachbarhaus
AG Berlin Mitte 11.01.07: 15 % Großbaustelle Nachbargrundstück
AG Gelsenkirchen 16.05.06: 30% Großbaustelle Nachbargrundstück Tag UND Nacht.

Als Mieter sollte man vorsichtig rangehen. Ich halte 15% für angemessen.

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