Mindestlohn: verschuldensunabhängige Generalunternehmerhaftung für sämtliche Subunternehmer

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Mindestlohn, Generalunternehmer, Subunternehmer, Unterauftragnehmer, verschuldensunabhängig, Haftung
4,4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Haftung aus § 13 MiLoG i. V.m. § 14 AEntG

Der Generalunternehmer haftet gemäß § 13 MiLoG i. V.m. § 14 AEntG verschuldensunabhängig für sämtliche Subunternehmer, sofern der Generalunternehmer eine eigene vertragliche Verpflichtung auf andere Subunternehmen verlagert hat und diese ihren Angestellten weniger als den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz eines Subunternehmers. Die verschuldensunabhängige Haftung des Generalunternehmers ist auf das Nettoentgeld für sämtliche geleisteten Arbeiten begrenzt.

Was ist zu tun?

Aus Unternehmenssicht stellt sich die Frage: Was muss getan werden, um eine Haftung nach § 13 MiLoG i. V.m. § 14 AEntG zu vermeiden?

Es empfiehlt sich, dass Generalunternehmer und Auftraggeber von komplexen Werk- oder Dienstleistungen, ihre Verträge prüfen und – sofern erforderlich – überarbeiten. Eine vollständige Eliminierung des Haftungsrisikos ist zwar nicht möglich. Jedoch ist eine Eingrenzung des Haftungsrisikos durchaus realisierbar. Ratsam ist eine Kombination aus unterschiedlichen Kontroll- und Sicherungsmöglichkeiten:

Rückgriffs- und Vertragsstrafen

Zunächst sollte der Subunternehmer zumindest versichern, dass er die Pflichten aus dem MiLoG und AEntG erfüllt. Für den Fall eines Verstoßes sollten Rückgriffs- und Vertragsstrafen im Subunternehmervertrag verankert werden. Bestenfalls werden diese durch geeignete Sicherungsinstrumente, wie Bankbürgschaft, Hinterlegung, oder Sicherungseinbehalt, abgesichert.

Auf diese Art und Weise lässt sich zumindest Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit gegenüber der Bußgeldbehörde widerlegen, d. h. der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 21 Abs. 2 MiLoG dürfte nicht erfüllt sein. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Schadensersatzansprüche hiervon unberührt bleiben.

Weitere Schutzmechanismen

In besonders „risikobehafteten" Unterauftragsverhältnissen sind weitere Schutzmechanismen unabdingbar. Dies können etwa Sonderkündigungsrechte des Generalunternehmers, oder Auditierungsrechte des Generalunternehmers bei dem jeweiligen Subunternehmer sein. Darüber hinaus raten wir an, den Einsatz von weiteren Subunternehmern unter den Zustimmungsvorbehalt des Generalunternehmers zu stellen.

Fazit

Vor diesem Hintergrund ist eine sorgsame anwaltliche Beratung und Prüfung im Einzelfall erforderlich, um etwaige Haftungsrisiken zu lokalisieren und einzugrenzen.