Nachlieferung einer gebrauchten Sache

11. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlieferung einer gebrauchten Sache

Kann ich als Ebay-Verkäufer dem Käufer, der die Sache wegen eines Mangels zurückgeben will, eine gebrauchte (natürlich gleichwertige) Sache nachliefern?

Ich denke schon, denn der Käufer konnte die neue Sache bis zur Entdeckung des Mangels je benutzen, oder?

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7 Antworten
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#1
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Mmh, gute Frage.

Kommt auf die Art der Nacherfüllung an, die der Käufer wünscht. Können Sie etwas detaillierter werden?

Prinzipiell ist dies machbar.

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#2
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich! Ich habe den Fall gemeint, in dem der Käufer Nachlieferung verlangt.

Beispiel: Verkauf eines Neuwagens, der einen versteckten Defekt hat. Daraufhin (nach 5 Monaten Nutzung) will der Käufer einen neuen Wagen haben. Kann ich dann einen gebrauchten Wagen (gleicher Bauart) liefern, den ich durchgecheckt habe und der mangelfrei ist?

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#3
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Bei Autos ist das immer so ne Sache, darauf müsste sich Ihr K nicht einlassen, da die gelaufene Kilometeranzahl vorraussichtlich differeriert.

-> wenn Sie ihm einen "weniger" genutzten Wagen liefern, denke ich, dass Ihr K hier nichts dagegen hat.
-> haben Sie denn von Seiten des Werkes keine Gewährleistungsansprüche?

Sind denn die Fahrzeuge ansonsten "identisch"? Farbe, Ausstattung, etc.

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#4
 Von 
bimplhuber
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Fall war nur ein Beispiel, das ich zur Erklärung benutzt war.
Ich habe mir aber schon öfters die Frage gestellt.
Der Käufer wird normalerweise schon ein neues Auto wollen, mit einem gebrauchten Auto wäre er sicher nicht einverstanden. Aus diesem Grund will ich ja wissen, ob ich ein gebrauchte Sache nachliefern darf, wenn eine neue Sache verkauft wurde.

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#5
 Von 
im_web_kaufen
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 74x hilfreich)

Sicher dürfen Sie das ... der Käufer hat keinen Anspruch auf eine neue Ware, wenn er die Ware schon "abgenutzt" hat. Sie können ihm ja auch einen sogenannten Wertersatz "gegenrechnen", wenn er den Kaufvertrag widerruft, oder die Nacherfüllung verweigern, wenn Sie die Nacherfüllung nicht in einem gesunden verhältnis zum eigentlichen Wert der Ware steht.

Wär ja fatal ...

Es sei denn er kann nachweisen, dass er die Sache nie nutzen konnte ...

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#6
 Von 
PhilippPh
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

prinzipiell ist es möglich eine vergleichbare sache nachzuliefern, da der käufer aber so gestellt werden muss, als wenn die sache von anfang an mangelfrei gewesen wäre, hat er anspruch auf eine neue sache.
es ist so zu leisten, wie vertraglich vereinbart war, in deinem beispiel also eine nagelneuer wagen.
der wertersatz bzw nutzungsersatz ist da schon strittiger, allerdings ist der, wenn man ihn eu-richtlinien-konform auslegt auch zu verneinen. der bgh hat da an den EuGh eine Frage eingereicht, da wir hier in deutschland grundsätzlich einen nutzungsersatz bejahren.

hab gerad null auf meinen ausdruck geachtet, hoffe daher, alles ist trotzdem verständlich

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

da der käufer aber so gestellt werden muss, als wenn die sache von anfang an mangelfrei gewesen wäre, hat er anspruch auf eine neue sache.

Unsinn. Den Unterschied zwischen mangelfrei und neu haben Sie verstanden?

Und der K hat nach BGB nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Er muß eben nicht so gestellt werden, als sei die Sache nie mangelhaft gewesen (das verwechseln Sie mit Schadensersatz).

der wertersatz bzw nutzungsersatz ist da schon strittiger, allerdings ist der, wenn man ihn eu-richtlinien-konform auslegt auch zu verneinen.

Auf welche EU-Richtlinien stützen Sie die Einschätzung? Gibt es eine EU-Richtlinie, die besagt, wenn man nach 23 Monaten die Ware wegen eines Mangels zurückgeben darf, daß man dann den Mängel-Jackpot gezogen hat und für die fast 2 Jahre Nutzung nichts zahlen muß?

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