Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverbot, Konkurrenzschutzklausel, RücktrittRücktritt möglich?
Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten gilt es viele Dinge zu beachten - oft kommt es bei der Frage nach Zu- bzw. Unzulässigkeit auf eine Zusammenschau von Einzelfaktoren an. Nur in wenigen Fällen ist die nachvertragliche Wettbewerbsabrede (klar) nicht mehr zu retten und nichtig: so z.B. dann, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart wird (so ausdrücklich BAG, 22.3.2017, 10 AZR 448/15, abrufbar hier). Das gilt spätestens seit der Entscheidung des BAG als sicherer Hafen der Rechtsanwendung.
Vor zwei Tagen hatte sich das BAG mal wieder mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten beschäftigt und zwar mit der Frage, ob (und wenn ja, wie) man vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten kann (BAG, 31.1.2018, 10 AZR 392/17, vgl. hierzu die Pressemitteilung des BAG, hier abrufbar).
Was war passiert: Der Arbeitnehmer kündigte sein Beschäftigungsverhältnis und unterlag dem Arbeitsvertrag zufolge einem dreimonatigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Für diesen Zeitraum war eine Karenzentschädigung von 50% der zuletzt bezogenen durchschnittlichen Bezüge vereinbart worden. Nachdem der Arbeitgeber die Entschädigung nicht zahlte, schrieb der Arbeitnehmer an seinen ehemaligen Arbeitgeber folgende E-Mail:
"Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle."
Später verlangte der Kläger dennoch die gesamte Karenzentschädigung von seinem Arbeitgeber. Es stellte sich somit die Frage, ob er sich aufgrund der vorstehend genannten E-Mail vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot losgesagt hat. Das BAG sagt: Ja! Es läge ein wirksamer Rücktritt vor. Es bestehe daher kein Anspruch.
Begründung: Die Karenzentschädigung sei ein gegenseitiger Vertrag. Die Karenzentschädigung sei die Gegenleistung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Leistet der eine nicht, kann der andere (hier: der Arbeitnehmer) vom Vertrag zurücktreten.