Hallo,
ich habe 2 Fragen zum Eigentumsrecht bzl. Nebenkostenabrechnung.
Der Eigentümer klagt eindeutig nur wegen einer Position in der
Nebenkostenabrechnung. Das sind ca. 1000 EUR für alle 6 Parteien.
Nun will aber der Anwalt der Hausverwaltung (beklagte Partei) den Streitwert auf
ca. 7000 festsetzen, bzw. 50% davon. Wie kann man da den Streitwert eingrenzen,
festlegen und wo ist das genau geregelt?
Weiterhin stellt sich die Frage, darf der Anwalt der beklagten Partei so einfach den
Streitwert hochsetzen, er schädigt damit ja die anderen Eigentümern, da der
Anwalt mit der Hausverwaltung ja nur als Interessenvertreter auftritt?
viele Grüße
G.
Nebenkosten Streitwert festlegen bei einer Position
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Mit WEG, Wohnungseigentum und Immobilien hat Deine Frage weniger zu tun. Ich wage aber mal meine Einschätzung dazu zu äußern.
Aus der Luft gegriffen wird er das nicht haben. Ist der Wert der gesamten Abrechnung vielleicht 7.000 Euro? Aber wie auch immer, er sieht den Wert so und illegal wird es wohl nicht sein.ZitatNun will aber der Anwalt der Hausverwaltung (beklagte Partei) den Streitwert auf :
ca. 7000 festsetzen, bzw. 50% davon.
Mit dem Anwalt reden, ob er den Wert nicht niedriger ansetzen kann/will?ZitatWie kann man da den Streitwert eingrenzen, :
So weit ich weiß in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) oder in der Rechtsanwaltsgebührentabelle nach RVG. Wenn Du nach diesen Begriffen suchst, wirst Du fündig werden.Zitatfestlegen und wo ist das genau geregelt? :
Wenn er es damit nicht übertreibt, warum nicht?ZitatWeiterhin stellt sich die Frage, darf der Anwalt der beklagten Partei so einfach den :
Streitwert hochsetzen,
Warum schädigt er die anderen Eigentümer? Er erhöht die Kosten den Rechtsstreits. Das tut er, weil er den Aufwand so sieht, sehen kann oder sehen muss. Vielleicht hat er auch keine Lust für eine geringere Vergütung tätig zu werden...? Der Schaden in Form von höheren Kosten entsteht übrigens "nur" für die unterliegende Partei.Zitater schädigt damit ja die anderen Eigentümern, :
So wird es sein. Das ist IMO der Grund warum man (in diesem Fall die Hausverwaltung, hoffentlich nach einem ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung!?) einen Anwalt beauftragt.Zitatda der Anwalt mit der Hausverwaltung ja nur als Interessenvertreter auftritt? :
Ist man nun ein im anstehenden Rechtsstreit beklagter Miteigentümer, kann man nur versuchen über den Verwalter auf den Anwalt und seine Streitwerteinschätzung einzuwirken.
Ist man die klagende Partei, kann man selbst (bzw. der eigene Anwalt, wenn er das einsieht) einen niedrigeren Streitwert beantragen. Das Gericht kann dies dann bei der Festlegung des Streitwerts berücksichtigen.
VG
Roland
Hallo,
die beklagte Partei hat aber keinen ermächtigten Beschluss für den Hausverwalter/Anwalt.
Der Verwaltervertrag gibt aber diese Vertretungsberechtigung bei einer Klage her.
Das sollte eigentlich passen.
Interesant ist Deine Aussage, dass man als beklagte Partei einen niedrigeren Streitwert beantragen kann.
Das wesentliche Gespräch um die höhe des Streitwertes hatte aber die Hausveraltung bei einer
Sondersitzung nicht unterstützt. Die hat sogar vor den Eigentümern ausgesagt, der Kläger zahlt alles,
was unsinn ist. Das Gesspräch in der Eigentümnerversammlung führte nur zu einem sinnlosen Streitgespräch
mit der Hausverwaltung.
Aber zurück zu den Streitwert von 7000 (Gesamtjahresabrechnung), bzw. 50% davon, warum sollte überhaupt eine Streitwert
über alle Positionen der Abrechnung in Betracht kommen. Wesentlich ist, es ist genau eine Jahres-Position in der Jahresabrechnung. Die Festlegung ist anscheinend so ungenau und schlecht bei Streitfällen. Da zieht ja der Kläger schnell den kürzeren. Die Festsetzung ist ziemlich unbefridegend, da darüber ja die Kostenaufteilung erfolgt.
aber in diese fall hat die beklagte partei noch einen vergleich angeboten. demnach werden die kosten gegenseitig aufgehoben.
wenn aber fest steht, dass die eignen mandanten mit 50% kosten belastet werden, wenn dann noch danach die erhöhung des streitwertes gefordert wird, erhöht das die kosten der eignen mandanten, das sehe ich mehr als kritisch.
viele grüße
g.
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Sieht so aus.ZitatDer Verwaltervertrag gibt aber diese Vertretungsberechtigung bei einer Klage her. :
Das sollte eigentlich passen.
Ich hoffe, ich hatte IMHO geschrieben. Ebenso (IMHO) schreibe ich mal, dass jede der Parteien einen Streitwert (sofern nachvollziehbar, begründbar und im Rahmen) beantragen kann. Das Gericht wird dann bei der Kostenfestsetzung darüber entscheiden.ZitatInteressant ist Deine Aussage, dass man als beklagte Partei einen niedrigeren Streitwert beantragen kann. :
Sitzt man im „ Boot" der WEG, vertreten durch den Verwalter, der ja auch den Anwalt beauftragt, muss der Verwalter das machen - oder auch nicht.
Also fand der Verwalter den Kostenansatz in Ordnung.ZitatDas wesentliche Gespräch um die höhe des Streitwertes hatte aber die Hausveraltung bei einer :
Sondersitzung nicht unterstützt.
Der Verwalter scheint sich seiner Sache sehr sicher zu sein. Er scheint auch auszuschließen, dass ihm die Kosten auferlegt werden könnten. Darüber entscheidet nämlich das Gericht in WEG-Sachen ebenfalls - wenn der Verwalter Mist gebaut hat. Allerdings braucht es dazu manchmal einen Anstoß eines aufmerksamen Miteigentümers.ZitatDie hat sogar vor den Eigentümern ausgesagt, der Kläger zahlt alles, was unsinn ist. :
Das mag man so empfinden, aber ich kann auch nicht mehr dazu vermuten, als bereits geschrieben.ZitatAber zurück zu den Streitwert von 7000 (Gesamtjahresabrechnung), bzw. 50% davon, warum sollte überhaupt eine Streitwert über alle Positionen der Abrechnung in Betracht kommen. Wesentlich ist, es ist genau eine Jahres-Position in der Jahresabrechnung. Die Festlegung ist anscheinend so ungenau und schlecht bei Streitfällen. Da zieht ja der Kläger schnell den kürzeren. Die Festsetzung ist ziemlich unbefridegend, da darüber ja die Kostenaufteilung erfolgt. :
Was jetzt nicht unbedingt zu der Äußerung „der Kläger zahlt alles" passt. Aber vielleicht will man allen Beteiligten einen zeitraubenden und mit Risiken verbundenen Rechtsstreit ersparen? Und dem Vergleichsangebot muss man auch nicht zustimmen - mit allen Chancen und Risiken!Zitataber in diese fall hat die beklagte partei noch einen vergleich angeboten. :
Im Normalfall ja, außer man vergleicht sich bezüglich der Kosten abweichend.Zitat... demnach werden die kosten gegenseitig aufgehoben. :
Mir fällt da der Spruch ein: „Wenn zwei sich streiten...." - oft freut das nicht nur einen Dritten ;-)Zitatwenn aber fest steht, dass die eignen mandanten mit 50% kosten belastet werden, wenn dann noch danach die erhöhung des streitwertes gefordert wird, erhöht das die kosten der eignen mandanten, :
Das kann ich verstehen.Zitatdas sehe ich mehr als kritisch. :
VG
Roland
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